DAS QUARTAL 2.2014 - page 15

DAS QUARTAL 2.14
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Themen im Fokus
(Festsetzungs-
frist 4 Jahre) die
Steuer korrigiert
werden. Bauträger
sind also auch in der
Vergangenheit nicht Steu-
erschuldner. Sie haben aber
bisher die Steuer nach § 13b
UStG abgeführt bei gleichzeitigem
Vorsteuer-Abzugsverbot, da ihre Um-
sätze in der Regel steuerfrei nach § 4 Nr.
9 UStG sind. Diese Umsatzsteuer können
die Bauträger nun zurückfordern.
Allerdings wird die Finanzverwaltung die
Steuer vom leistenden Unternehmer zu-
rückfordern. Dieser wiederum hat dann
zivilrechtlich den Anspruch beim Leis-
tungsempfänger geltend zu machen.
Es wird daher nicht beanstandet, wenn
die Vertragsparteien einvernehmlich bis
zum 14.02.2014 an der bisherigen Hand­
habung festhalten.
Auswirkungen für Subunternehmer
Keine endgültige Aussage wird allerdings
getroffen, wie die Verfahrensweise hierzu
ist. Fordert der Bauträger wie oben be-
schrieben die Umsatzsteuer vom Finanz-
amt zurück, weil er zu Recht kein Steuer-
schuldner war, steht die Frage im Raum,
wer dann der Steuerschuldner wird. Kann
das Finanzamt dann die Steuer vom leis-
tenden Unternehmer zurückfordern?
Nach dem BMF-Schreiben würde der
Leistende keinen Vertrauensschutz ge-
nießen, hat also im Zweifel die Umsatz-
steuer aus seinem Netto-Betrag abzu-
führen. Diese Regelungen halten wir für
nicht haltbar, können allerdings zu die-
sem Zeitpunkt keine endgültigen Aussa-
gen treffen, ob Vertrauensschutz besteht.
Aus Kreisen verschiedener Steuerrechts-
experten ist mit einer Flut an Rechtsstrei-
tigkeiten sowohl im Steuer- als auch im
Zivilrecht zu rechnen; denn jeder einzelne
Auftrag der letzten Jahre ist im Zweifel
zu prüfen. Laut Bundesministerium der
Finanzen sollen zur weiteren Anwendung
weitere Schreiben ergehen. Bauleister
sollten sich aber immer auf die Anwen-
dung des Vertrauensschutzes berufen.
Die Rechnungen für Altfälle sollten nicht
korrigiert werden.
Es ist allen Subunternehmern zu empfeh-
len, sich für alle bisherigen Aufträge an
Bauträger eine Bestätigung einzuholen,
dass sich die Vertragsparteien einig über
die Anwendung der bisherigen Regelung
des § 13b UStG waren und die Anwen-
dung des Urteils vom 22.08.2013 vom
Bauträger nicht beantragt wird, anderen-
falls die Umsatzsteuer an den Subunter-
nehmer nachzuzahlen ist.
Weitere Auswirkungen des BMF-Schrei-
bens
Aufgrund der nun neu geregelten direkten
Zuordnung der Eingangsleistungen für
gleichartige Ausgangsleistungen erge-
ben sich auch außerhalb der Baubranche
Änderungen. Auch bei Gebäudereinigern
geht die Steuerschuld nur auf den Kunden
über, wenn die Reinigungsleistung wiede-
rum für eine Reinigungsleistung erbracht
wird. Auch Unternehmer, die bisher we-
niger als 10 % Bauleistungen erbracht
haben, sind nun Steuerschuldner, wenn
sie eine Bauleistung unmittelbar für eine
Bauleistung verwenden.
Anwendung
Diese neuen Grundsätze sind ab sofort
auf alle Umsätze anzuwenden. Alle lau-
fenden und zukünftigen Aufträge sind zu
prüfen und die erforderliche Bescheini-
gung einzuholen.
Da es in der Baubranche üblich ist, nach
Baufortschritt Abschläge abzurechnen,
obwohl der eigentlich „fertige“ Umsatz
noch nicht vollständig erbracht ist, sollten
alle bisherigen Abschlagsrechnungen un-
ter diesen Gesichtspunkten geprüft und
ggf. korrigiert werden.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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