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DAS QUARTAL 2.14
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Themen im Fokus
Meldeverfahren nach der DEÜV
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen die Kranken- und Pflegekassen,
Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit unter
anderem Informationen über beschäftigte Arbeitnehmer.
A
us diesem Grund müssen alle Arbeit-
geber für die bei ihnen Beschäftigten
Meldungen erstatten, welche beispielsweise
dazudienen, dieAnsprücheder Beschäftigten
auf Leistungen gegenüber den zuständigen
Versicherungsträgern sicherzustellen.
Personenkreis
Arbeitgeber müssen Meldungen für alle Be-
schäftigten erstellen. Hierzu zählen
Beschäftigte, die kranken-, pflege-,
renten- oder nach demRecht der Arbeits­
förderung versicherungspflichtig sind,
Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur
Rentenversicherung oder nach dem
Recht der Arbeitsförderung zu zahlen
sind,
geringfügig Beschäftigte,
Leiharbeitnehmer,
Bezieher von Entgeltersatzleistungen
oder von Arbeitslosengeld II sowie
Wehr- und Zivildienstleistende.
Meldeanlässe
Es gibt diverse Anlässe, eine Meldung zu
erstatten. Einer der wichtigsten Meldetat-
bestände ist der Beginn der Beschäftigung.
Nimmt ein Arbeitnehmer eine Beschäfti-
gung auf, ist der Arbeitgeber verpflichtet,
diesen bei der Einzugsstelle anzumelden.
Diese Anmeldung ist mit der nächsten Ge-
haltsabrechnung vorzunehmen, spätestens
jedoch sechs Wochen nach Beschäfti-
gungsbeginn.
Eine große Bedeutung hat auch das Ende
der Beschäftigung. In der Regel endet die
Versicherungs- oder Beitragspflicht mit
dem letzten Tag der Beschäftigung. Die
Abmeldung muss dann mit der nächsten
Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch in-
nerhalb von sechs Wochen nach Ende der
Beschäftigung erfolgen.
Weiterer wichtiger Meldeanlass ist die
Unterbrechung der Beschäftigung. Wird
eine Beschäftigung durch Wegfall des An-
spruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens
einen vollen Kalendermonat unterbrochen,
muss diese Unterbrechung innerhalb von
zwei Wochen nach Ablauf des Kalender-
monats gemeldet werden. Als Beispiele
dienen eine längere Arbeitsunfähigkeit mit
Krankengeldbezug oder der Mutterschafts-
geldbezug bzw. die Elternzeit.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber ver-
pflichtet, für jeden Arbeitnehmer, dessen
Beschäftigungsverhältnis über den Jah-
reswechsel andauert, Jahresmeldungen
zu erstellen.
Sonstige Meldungen
Der Arbeitgeber hat eine Ab- und eine er-
neute Anmeldung zu erstellen, wenn sich
die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der
Personengruppenschlüssel oder die Kran-
kenkasse des Beschäftigten ändert oder
dieser von einer Betriebsstätte im Rechts-
kreis West in den Rechtskreis Ost wechselt
oder umgekehrt.
Meldeverfahren zur Unfallversicherung
Zur Unfallversicherung hat der Arbeitgeber
mit jeder Ab- und Unterbrechungsmeldung
an die für den Arbeitnehmer zuständige
Krankenkasse nachfolgende Angaben zu
melden:
die Betriebsnummer des zuständigen
Unfallversicherungsträgers,
die Unfallversicherungsmitgliedsnum-
mer des Beschäftigungsbetriebes,
die geleisteten Arbeitsstunden,
die anzuwendenden Gefahrtarifstellen
und
das in der Unfallversicherung beitrags-
pflichtige Arbeitsentgelt.
Beispiele
Es sind Schlüsselzahlen für die Abgabe-
gründe in den Meldungen nach der DEÜV
vorgesehen. Ein Anmeldegrund ist dem-
nach der Beginn einer Beschäftigung. Es
ist als Abgabegrund „10“ zu ermitteln. Die
Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung
trägt den Abgabegrund „30“.
Als Schlüsselzahl für den allgemeinen
Beitrag zur Krankenversicherung ist „1“
vorgesehen. Ferner bestehen Personen-
gruppenschlüssel wie „101“ für sozialver-
sicherungspflichtig Beschäftigte.
Arbeitgeber übermitteln schließlich mit den
Meldungen zur Sozialversicherung den
sogenannten Tätigkeitsschlüssel aus An-
gaben zur Tätigkeit der Arbeitnehmer. Der
Tätigkeitsschlüssel enthält Angaben zur
ausgeübten Tätigkeit im Betrieb und zum
höchsten allgemeinbildenden Schulab-
schluss. Darüber hinaus sind der höchste
berufliche Ausbildungsabschluss, Angaben
zur Arbeitnehmerüberlassung sowie zur
Befristung und Arbeitszeit Bestandteil des
Tätigkeitsschlüssels.
Sofortmeldung
Zur Verbesserung der Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäfti-
gung wurde für Arbeitgeber bestimmter
Wirtschaftsbereiche die Pflicht zur Abgabe
einer Sofortmeldung eingeführt.
Von der Pflicht, Sofortmeldungen abzu-
geben, sind alle Arbeitgeber betroffen, die
folgenden Wirtschaftsbereichen zuzuord-
nen sind:
Baugewerbe
Gaststätten- und Beherbergungsge-
werbe
Personenbeförderungsgewerbe
Speditions-, Transport- und damit
verbundene Logistikgewerbe
Schaustellergewerbe
Unternehmen der Forstwirtschaft
Gebäudereinigungsgewerbe
Unternehmen, die sich am Auf- und
Abbau von Messen und Ausstellungen
beteiligen
Fleischwirtschaft
Abgabefrist für Jahresmeldungen
Ab 2014 wurde die Abgabefrist für die
DEÜV-Jahresmeldung auf den 15. Februar
vorverlegt. Da der 15.02.2014 ein Sams-
tag ist, verlängert sich die Frist auf den
17.02.2014.
Grund für die Verkürzung der Frist ist die
Integration der Meldungen für die Unfall-
versicherung in das Meldeverfahren. Mit
der kürzeren Frist können in der Unfallver-
sicherung die vorläufigen Beitragsbeschei-
de zeitnah zu Jahresanfang für das Vorjahr
ausgestellt werden. In der Unfallversiche-
rung ist festgelegt, dass zur Berechnung
der Umlage innerhalb von 6 Wochen nach
Ablauf eines Kalenderjahres u. a. die Ar-
beitsentgelte der Versicherten mit dem
Lohnnachweis zu melden sind.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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