DAS QUARTAL 2.2014 - page 19

DAS QUARTAL 2.14
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Themen im Fokus
darf für einen privaten Anwender bereits
den Wert der erzeugten Bitcoins über-
steigen. Deshalb schließen sich im Netz
mehrere Computer zusammen, um mehr
Bitcoins in kürzerer Zeit zu erzeugen.
Staatliche Einordnung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (BaFin) hat Bitcoins als Fi-
nanzinstrumente in der Form von Rech-
nungseinheiten qualifiziert. Dies sind
Einheiten, die mit Devisen vergleichbar
sind und nicht auf gesetzliche Zahlungs-
mittel lauten. Dies sind beispielsweise
Sonderziehungsrechte des Internationalen
Währungsfonds (IWF) – eine Art Kunst-
währung, die sich aus einem Korb ver-
schiedener Währungen zusammensetzt.
Auch das Bundesministerium der Fi-
nanzen sieht Bitcoins weder als E-Geld
wie Zentralbankgeld oder Buchgeld der
Geschäftsbanken noch als gesetzliches
Zahlungsmittel.
Steuerliche Einordnung
Die Kursschwankungen für einen Bitcoin
sind extrem. 1 Bitcoin hatte Stand Anfang
März 2014 etwa einen Wert von 450 bis 500
Euro. Ein Jahr zuvor lag der Wert bei zirka
70 Euro, im November 2013 bei 700 Euro.
Anleger erwerben Bitcoins daher nicht nur
zur späteren Verwendung als Zahlungs-
mittel, sondern auch zur Kapitalanlage.
Das hat steuerliche Folgen.
Private Veräußerungsgeschäfte bei Wert-
zuwächsen
Eindeutig geklärt ist mittlerweile, wie
Wertzuwächse besteuert werden. Als An-
schaffung gilt der entgeltliche Erwerb der
Bitcoins von einem Dritten. Sie liegt dann
vor, wenn Bitcoins mit Euro oder durch den
Verkauf von Kapitalanlagen (oder anderer
Gegenstände) erworben werden.
Der Rücktausch von Bitcoins in Euro inner-
halb eines Jahres nach der Anschaffung
gilt als privates Veräußerungsgeschäft.
Die Bitcoins gelten als „Wirtschaftsgut“.
Als Veräußerung ist nicht nur der Tausch
in Euro, sondern auch die Bezahlung einer
Ware oder Dienstleistung zu sehen.
Anleger müssen ihre realisierten Kursge-
winne innerhalb der Jahresfrist somit mit
ihrem persönlichen Einkommensteuersatz
versteuern. Dabei bleibt ein Gewinn von
bis zu 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei.
Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze,
nicht um einen Freibetrag. Übersteigen die
Gewinne den Betrag von 600 Euro auch
nur geringfügig, muss der komplette Ge-
winn versteuert werden. Spekulations-
geschäfte, bei denen zwischen Kauf und
Verkauf der Bitcoins mehr als ein Jahr lie-
gen, bleiben hingegen komplett steuerfrei.
Auch Abgeltungsteuer wird von Bitcoin-
Gewinnen nicht einbehalten.
Verluste können mit Gewinnen aus an-
deren privaten Veräußerungsgeschäften
verrechnet werden. Hierzu zählen Gewin-
ne aus anderen Bitcoin- oder Immobilien-
verkäufen. Eine Verrechnung mit anderen
Einkunftsarten ist jedoch nicht möglich.
Verluste sind allerdings nicht verloren, nur
weil im gleichen Jahr keine Gewinne erzielt
wurden. Noch nicht verrechnete Verluste
werden in die Zukunft vorgetragen.
Nicht geklärt ist die Frage, wie der Veräu-
ßerungsgewinn bei nacheinander ange-
schafften und im selben Depot gehalte-
nen und anschließend sukzessive wieder
veräußerten Bitcoins zu ermitteln ist. In
ähnlichen Fällen wird in der Regel die Fi-
fo-Methode (First in, first out) verwendet,
nach der die zuerst angeschafften Bitcoins
als zuerst veräußert gelten.
Ungeklärt ist auch die Frage, ob die Ver-
brauchsfolge auf Ebene des einzelnen
elektronischen Portemonnaies („wallet“)
oder übergreifend anzuwenden ist. Hat ein
Anleger mehrere Depots, wird die Fifo-Me-
thode bei normalen Wertpapieren nämlich
in jedem Depot einzeln angewendet.
Einkünfte aus Bitcoin-Mining
Beim Mining findet eine Anschaffung der
Bitcoins nicht statt. Daher handelt es sich
nicht um private Veräußerungsgeschäfte.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Mi-
ning steuerfrei ist. Durch die Erzeugung
von Bitcoins können gewerbliche Ein-
künfte erzielt werden. Der steuerpflichtige
Gewinn ist durch Betriebsvermögensver-
gleich oder Einnahmenüberschussrech-
nung zu ermitteln.
Mining im privaten Rahmen kann als gele-
gentliche Tätigkeit gelten. Die Einnahmen
sind dann als Einkünfte aus sonstigen
Leistungen zu bewerten. Einkünfte bis zu
256 Euro im Kalenderjahr sind sie steuer-
frei. Darüber hinaus greift der persönliche
Einkommensteuersatz. Als Grundlage ist
der Preis, an dem die Bitcoins erzeugt
wurden, anzusetzen. Die für das Mining
notwendigen Aufwendungen wie Strom-
kosten oder Kosten für die Hardware sind
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
Das Bundesministerium der Finanzen hat
klargestellt, dass die Zahlung mit Coins
nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Hiervon
unabhängig ist die Umsatzsteuer für den
Kauf der mit Bitcoins gezahlten Waren
oder Leistungen zu bewerten. Dieser Um-
satz ist nach den allgemeinen Regelungen
steuerfrei oder steuerpflichtig.
Weitere rechtliche Risiken
Wie bereits beschrieben, werden Bitcoins
als Recheneinheiten behandelt. Folglich
kann der Handel mit Bitcoins auf gewerb-
licher Ebene – nicht das Mining oder der
Einsatz als Zahlungsmittel – als Bankge-
schäft oder Finanzdienstleistung klassifi-
ziert werden, wofür eine Erlaubnis von der
BaFin erforderlich ist. Das Handeln ohne
eine solche Erlaubnis ist eine Straftat.
Auch Risiken im Zusammenhang mit dem
Geldwäschegesetz sind wegen der Anony-
mität erkennbar.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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