DAS QUARTAL 3.2013 - page 20

Scheidungskosten
in der Steuererklärung
Eine Scheidung kostet in den meisten Fällen viele Nerven, aber auch viel Geld. Insbesondere fallen mit der Scheidung Ge-
richts- und Rechtsanwaltskosten an. Die Höhe dieser Kosten hängt vom Streitwert ab. Der Streitwert wird über das gemein-
same monatliche Nettoeinkommen der Ehepartner ermittelt, indem dieses mit drei multipliziert wird. Unterhaltsverpflich-
tungen können noch mindernd wirken.
THEMEN IM FOKUS
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genden Unterhalts-, Vermögens- und Ver-
sorgungsfragen) unterliegt nach dem Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf allein dem
staatlich dafür vorgesehenen Verfahren. Ein
anderes, billigeres Verfahren steht Eheleu-
ten zur Beendigung einer Ehe nicht zur Ver-
fügung. Zudem ordnet die Zivilprozessord-
nung für den Fall, dass im Zusammenhang
mit der Durchführung eines Scheidungsver-
fahrens die Regelung einer anderen Famili-
ensache begehrt wird, einen Verhandlungs-
und Entscheidungsverbund zwischen der
Scheidungssache und der Folgesache an. Es
gibt daher keinen Grund, die Kosten der Ver-
mögensauseinandersetzung steuerlich nicht
als außergewöhnliche Belastung zu berück-
sichtigen.
Exkurs: Unterhaltsleistungen.
Unterhalts-
leistungen an den geschiedenen oder dau-
ernd getrennt lebenden Ehegatten können
entweder als Sonderausgaben oder als au-
ßergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden. Der unterhaltsverpflichtete Ehegat-
te (Geber) kann seine Unterhaltsleistungen
an den geschiedenen oder dauernd getrennt
lebenden Ehegatten (Empfänger) als Son-
derausgaben abziehen, wenn der Geber dies
ausdrücklich beantragt, der Empfänger die-
sem Antrag zustimmt und Geber und Emp-
fänger unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Die Zahlungen sind in diesem Fall beim
Empfänger steuerpflichtig und müssen in
der Einkommensteuererklärung als sons­
tige Leistung angegeben werden. Wird ein
Antrag auf Sonderausgabenabzug der Un-
terhaltsleistungen nicht gestellt, die Zustim-
mung vom Empfänger wirksam widerrufen
oder nicht erteilt, können die für den Le-
bensunterhalt notwendigen Unterhaltsleis­
tungen (z. B. Wohnungsmiete, Ernährung
und Kleidung) beim Geber durch eine Steu-
erermäßigung wegen außergewöhnlicher
Belastung ohne Berücksichtigung einer zu-
mutbaren Belastung berücksichtigt werden.
die Scheidung und den Versor-
gungsausgleich.
Abgrenzung Kosten zur Ausein­
andersetzung des Vermögens.
Nach bisheriger Rechtsprechung
waren hingegen Prozesskosten,
die im Zusammenhang mit der
Auseinandersetzung des Vermö-
gens bzw. mit dem Streit über
den Zugewinnausgleich entste-
hen, nicht als außergewöhn-
liche Belastungen zu berück-
sichtigen.
Begründet wurde diese Recht­
sprechung damit, dass die
Auseinandersetzung über
das gemeinsame Vermögen
ohne Mitwirkung des Fami-
liengerichts geregelt wer-
den könnte. Werde über die
Vermögensauseinander-
setzung auf Antrag zusammen mit der
Scheidung durch das Familiengericht ent-
schieden, seien dadurch entstehende Pro-
zesskosten somit nicht zwangsläufig.
Neue Rechtsprechung des Finanzgerichts
Düsseldorf.
Das Finanzgericht Düsseldorf
hat nun mit einem aktuellen Urteil vom
19.02.2013 entschieden, dass die Begren-
zung der Abzugsfähigkeit nicht aufrechtzu-
erhalten ist. Begründet wird diese Recht-
sprechung unter Bezugnahme auf ein Urteil
des Bundesfinanzhofes vom 12.05.2011.
Dieser hatte entschieden, dass Zivilpro-
zesskosten (stets) als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn
der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die
Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint.
Das Recht der Ehe (Eheschließung und
-scheidung einschließlich der daraus fol-
B
ei Normalverdienern entstehen
schnell Kosten von rund 3.000 Euro.
Diese Kosten sind in der Steuererklä-
rung als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Die steuerliche Berück-
sichtigung weiterer Kosten der Scheidung
zeigt dieser Artikel auf.
Scheidungskosten als außergewöhnliche
Belastung.
Der Abzug von Aufwendungen
als außergewöhnliche Belastung setzt eine
Belastung des Steuerpflichtigen aufgrund
außergewöhnlicher und dem Grunde und
der Höhe nach zwangsläufiger Aufwen-
dungen voraus. Sie wirken sich steuermin-
dernd aus, wenn eine zumutbare Eigenbelas­
tung überschritten ist.
Unstreitig ist nach der Rechtsprechung,
dass die unmittelbaren und unvermeidbaren
Kosten des Scheidungsprozesses als
zwangsläufig erwachsen anzusehen sind.
Umfasst sind damit die Prozesskosten für
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