DAS QUARTAL 3.2013 - page 14

Neue Veranlagungsarten ab 2013
Der Gesetzgeber hat die Veranlagungs- und Tarifvarianten von Ehegatten mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011
neu geregelt.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 3.13
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Ermittlung der zumutbaren Belastung.
Außergewöhnliche Belastungen wirken sich
nur steuermindernd aus, sofern sie die zu-
mutbare Belastung übersteigen. Dieser Ei-
genanteil richtet sich nach dem Familien-
stand, der Anzahl der Kinder und der Höhe
des Einkommens des Steuerpflichtigen. Bei
der bisherigen getrennten Veranlagung wur-
de die zumutbare Belastung nach dem Ge-
samtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten
errechnet. Eine solche Zusammenrechnung
wird im Fall der Einzelveranlagung von Ehe-
gatten nicht mehr erfolgen. Vielmehr wird
die zumutbare Belastung nun nach dem Ge-
samtbetrag der Einkünfte jedes einzelnen
Ehegatten bestimmt.
Bindungswirkung bei Wahl einer Veranla-
gungsart.
Bislang konnten Ehegatten die
Wahl der Veranlagungsart, die sie bei Abga-
be der Steuererklärung getroffen hatten, be-
liebig oft ändern – und zwar bis zur Be-
standskraft des Steuerbescheides oder im
Rahmen von Änderungsveranlagungen.
Künftig wird die Veranlagungsart für den be-
treffenden Veranlagungszeitraum durch die
Abgabe der Steuererklärung bindend. So-
bald der Steuerbescheid unanfechtbar ge-
worden ist, ist eine Änderung der Veranla-
gungsart nur noch möglich, sofern alle
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
• ein Steuerbescheid, der die Ehegatten
betrifft, wird aufgehoben, geändert oder be-
richtigt;
• dem Finanzamt wird die Änderung der
Veranlagungsart bis zum Eintritt der Be-
standskraft des Änderungs- bzw. Berichti-
gungsbescheides mitgeteilt;
• aufgrund der Änderung der Veranla-
gungsart fällt die Einkommensteuer der
Ehegatten insgesamt niedriger aus.
Fazit.
Die Reduzierung der Anzahl der Ver-
anlagungsarten ist grundsätzlich begrü-
ßenswert. Die weiteren Folgen der Gesetzes-
änderungen führen jedoch eher zu einer
Verschlechterung gegenüber der vorherge-
henden Gesetzeslage.
günstiger, die im Jahr nach dem Tod ihres
früheren Ehegatten wieder geheiratet ha-
ben. Ab 2013 können Ehegatten zwischen ei-
ner Einzelveranlagung mit Grundtarif und
einer Zusammenveranlagung mit Ehegat-
tensplitting wählen.
Darüber hinaus stehen noch das Sonder-
splitting im Trennungsjahr sowie das Verwit-
wetensplitting zur Verfügung. Im Jahr des
Todes eines Ehegatten erfolgt demnach die
Veranlagung wie bei der Zusammenveranla-
gung. Im Folgejahr wird der Splittingtarif je-
doch weiter angewendet.
Zuordnung der Aufwendungen.
Aufwen-
dungen wie Sonderausgaben, außergewöhn-
liche Belastungen und die Steuerermäßi-
gung für haushaltsnahe Dienstleistungen
konnten im Rahmen der getrennten Veranla-
gung steueroptimal frei zugeordnet werden.
Diese freie Zuordnung ist in der neuen Ein-
zelveranlagung von Ehegatten nicht mehr
möglich. Künftig werden diese Aufwen-
dungen demjenigen Partner zugerechnet,
der sie wirtschaftlich getragen, also bezahlt
hat. Sofern die Eheleute sich einig sind, darf
aus Vereinfachungsgründen aber eine hälf-
tige Aufteilung der Kosten vorgenommen
werden.
Z
um einen wurde die Zahl der möglichen
Veranlagungsarten von sieben um drei
reduziert, sodass noch vier Veran-
lagungsarten möglich sind. Zum anderen
haben sich die Möglichkeiten zur Steuer-
gestaltung bei der Zuordnung diverser Auf-
wendungen, der Ermittlung der zumutbaren
Belastung und die Bindungswirkung bei der
Wahl einer Veranlagungsart geändert.
Reduzierung der Veranlagungsarten.
Bis
zum Veranlagungszeitraum 2012 waren für
Ehegatten sieben verschiedene Veranlagungs-
arten möglich. Durch die Gesetzesände-
rungen werden jedoch ab dem Veranlagungs-
zeitraum 2013 die getrennte Veranlagung
mit Grundtarif und die besondere Veranla-
gung mit Grundtarif oder Witwensplitting ab-
geschafft.
Bei der getrennten Veranlagung wurde im
Prinzip jeder Ehegatte für sich nach dem
Grundtarif besteuert. Dies führte in ver-
schiedenen Konstellationen zu einer günsti-
geren Besteuerung als die Zusammenveran-
lagung, insbesondere bei einer ermäßigten
Besteuerung z. B. aufgrund einer Abfindung.
Die besondere Veranlagung konnte im Jahr
der Eheschließung gewählt werden. Sie
war insbesondere für Witwer bzw. Witwen
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
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