DAS QUARTAL 3.2013 - page 16

Werbung per E-Mail:
So geht’s
Bei der Werbung per E-Mail werden aktuelle und möglicherweise
zukünftige Kunden per E-Mail angesprochen. Die Kunden werden
schließlich durch einen Klick auf einen Link zur Internetpräsenz
des werbenden Unternehmens geführt.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 3.13
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zunehmen, wenn
• ein Unternehmer im Zusammenhang mit
dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung
von dem Kunden dessen elektronische Post-
adresse erhalten hat,
• der Unternehmer die Adresse zur Direkt-
werbung für eigene ähnliche Waren oder
Dienstleistungen verwendet,
• der Kunde der Verwendung nicht wider-
sprochen hat und
• der Kunde bei Erhebung der Adresse und
bei jeder Verwendung klar und deutlich da-
rauf hingewiesen wird, dass er der Verwen-
dung jederzeit widersprechen kann, ohne
dass hierfür andere als die Übermittlungs-
kosten nach den Basistarifen entstehen.
Beweislast.
Die Erteilung einer Einwilligung
ist durch den Unternehmer darzulegen und
zu beweisen. Da die unerbetene E-Mail-Wer-
bung grundsätzlich unzulässig ist, hat der
Unternehmer als Verletzer diejenigen Um-
stände darzulegen und zu beweisen, dass die
die Wettbewerbswidrigkeit ausschließende
Einverständniserklärung erteilt wurde. Nur
das Double-Opt-in-Verfahren ist demnach
geeignet, das Einverständnis des Empfän-
gers beweisbar einzuholen.
In einem viel beachteten Urteil hat das OLG
München jedoch entschieden, dass bereits
die Bestätigungsmail im Rahmen des Dou-
ble-Opt-in unzulässige Werbung darstellt,
wenn eine ausdrückliche Einwilligung nicht
nachgewiesen werden kann. Im Rahmen
dieses Urteils sind jedoch viele Punkte offen
geblieben, sodass die Durchführung eines
Double-Opt-in-Verfahrens geeignet sein
kann, eine ausdrückliche Einwilligung im
Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu belegen.
chen verwenden. Weitere Voraussetzung ist,
dass die Einwilligung des Adressaten proto-
kolliert wird und der Inhalt der Einwilli-
gungserklärung jederzeit für den Adres-
saten abrufbar ist. Schließlich muss der
Adressat auf die jederzeitige Widerrufsmög-
lichkeit hingewiesen worden sein.
Opt-in, Double-Opt-in?
Beim Opt-in erteilt
ein Kunde eine Einwilligungserklärung
durch Ankreuzen oder eine gesonderte Un-
terschrift. Im Rahmen eines Internetauftritts
eines Unternehmens wird die Einwilligungs-
erklärung eingeholt, in dem das Kreuz nicht
systemseitig gesetzt sein darf.
Bei der Versendung von Newslettern bzw. E-
Mail-Werbung reicht der einfache Opt-in
nach der aktuellen Rechtsprechung nicht
aus. Es wird ein sogenanntes Double-Opt-in
gefordert. Nach dem ersten Opt-in erhält
der Kunde eine E-Mail mit der Bitte, seine
Einwilligung per Klick auf einen Bestäti-
gungslink endgültig zu bestätigen. Erst
wenn er diesen Link geklickt hat, ist der
Double-Opt-in abgeschlossen und der Kun-
de darf in den Verteiler für den Newsletter
aufgenommen werden.
Die Bestätigungs-E-Mail darf dabei nur ein-
mal an den potenziellen Kunden verschickt
werden. Auch darf in dieser E-Mail noch kei-
ne Werbung enthalten sein. Ferner sollten
die erforderlichen Mindestangaben zur
Kennzeichnung des Absenders gemacht
werden. Der Unternehmer sollte dringend
den Zeitpunkt, zu dem das Bestellformular
ausgefüllt wurde, den Inhalt der Eintra-
gungen und ggf. die IP-Adresse des Rech-
ners, von dem aus das Formular aufgerufen
wurde, protokollieren.
Ausnahme E-Mail ohne Einwilligung.
Ab-
weichend von den Vorschriften des UWG
ist keine unzumutbare Belästigung bei
Werbung per E-Mail ohne Einwilligung an-
D
ie Werbung per E-Mail gewinnt rasant
an Bedeutung. Die Vorteile liegen
auf der Hand: Zum einen wird die Um-
welt geschont, da auf Papier verzichtet wer-
den kann. Zum anderen erhält der Kunde bei
Interesse viele Informationen bzw. kann bei
Desinteresse die Nachricht unkompliziert
löschen. Das Unternehmen kann kosten-
günstig und selektiert werben. Dabei sind
von den Unternehmen jedoch einige Spielre-
geln zu beachten, die in diesem Artikel dar-
gestellt werden.
Unzulässigkeit einer Werbe-E-Mail.
Wer-
bung per E-Mail ist grundsätzlich unzuläs-
sig, wenn der Empfänger keine vorherige
ausdrückliche Einwilligung erteilt hat. Dies
ergibt sich aus § 7 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG). Immer wenn
die Voraussetzungen des UWG erfüllt sind,
sind dabei auch die Voraussetzungen des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erfüllt.
Der Versand einer Werbung per E-Mail
ohne Einwilligung gilt als unzumutbare
Belästigung. Der Adressat einer Werbe-E-
Mail ohne Einwilligung kann vom werbenden
Unternehmer Unterlassung verlangen. Zu-
dem stellt Versenden unverlangter Werbe-E-
Mails eine unlautere Wettbewerbshandlung
dar und kann abgemahnt werden.
Einwilligung des Kunden.
Für die Einwilli-
gung sehen die rechtlichen Rahmenbedin-
gungen das sogenannte Opt-in-Verfahren
vor, nach dem der Adressat eine ausdrück-
liche Einwilligung erteilen muss, dass er per
E-Mail kontaktiert werden darf. Der Bundes-
gerichtshof hat entschieden, dass dies be-
reits beim einmaligen Versand einer Werbe-
E-Mail gilt.
Die Einwilligung muss ausdrücklich, das
heißt gesondert und nicht als Bestandteil
anderer Erklärungen, erfolgen. Der wer-
bende Unternehmer darf zudem keine vor-
her angeklickten oder angekreuzten Käst-
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
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