DAS QUARTAL 3.2013 - page 11

THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 3.13
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lekommunikationsdienstleistungen zu zah-
lenden Entgelte.
Der Steuerberater kann anstelle der tat-
sächlich entstandenen Kosten einen
Pauschsatz i. H. v. 20 % der sich nach der
StBVV ergebenden Gebühr fordern, in der-
selben Angelegenheit jedoch höchstens 20
Euro. Dieser Posten wird in der Rechnung
als „Auslagen“ angegeben. Zudem kann der
Steuerberater Ersatz der Schreibauslagen
für bestimmte Abschriften und Fotokopien
verlangen. Die StBVV sieht zudem die Er-
stattung der Fahrtkosten und Übernach-
tungskosten als Reisekosten sowie ein Tage-
und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen
vor. Darüber hinaus erhält der Steuerberater
die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteu-
er. Es gilt der Normalsteuersatz von zurzeit
19 %.
Zeitgebühren.
Die Zeitgebühr berechnet
sich nach dem für die Bearbeitung des
Auftrages erforderlichen Zeitaufwand und
beträgt nach der StBVV, sofern nicht ein
höherer Betrag gesondert vereinbart ist,
zwischen 30 und 70 Euro je angefangene
halbe Stunde.
Anstelle der Einzelabrechnung sieht die
Steuerberatervergütungsverordnung auch
die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung
zu vereinbaren. Sie kann nur schriftlich und
für einen Zeitraum von mindestens einem
Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten
(z. B. Buchhaltung, Beratung) vereinbart
werden. Es handelt sich hierbei nicht um
eine eigenständige Gebührenart, sondern le-
diglich um eine Vereinfachungsregelung.
Weitere Rechnungsbestandteile.
Zusätzlich
zu den sich aus der Art des Auftrags erge-
benden Gebühren gem. StBVV hat der Steu-
erberater Anspruch auf Ersatz der bei der
Ausführung des Auftrages für Post- und Te-
Umstände nach den bereits beschriebenen
Grundsätzen.
Gebührentabelle bei Wertgebühren.
Die Ta-
bellen A bis E, die eine Anlage zur StBVV dar-
stellen, geben zu einem Gegenstandswert
eine volle Gebühr an. Eine volle Gebühr be-
deutet dabei 10/10. Der Steuerberater erhält
z. B. für die Anfertigung der Einkommen-
steuererklärung ohne Ermittlung der einzel-
nen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Ge-
bühr nach Tabelle A.
Betragsrahmengebühr.
Während bei den
Wertgebühren der Gebührenrahmen durch
einen unteren und einen oberen Zehntelsatz
vorgegeben wird, ist bei der Betragsrahmen-
gebühr ein oberer und ein unterer Eurobe-
trag vorgegeben. Sie kommt nur bei der
Lohnbuchführung vor. Für die Führung von
Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnab-
rechnung erhält der Steuerberater demnach
z. B. eine Gebühr von 5 bis 25 Euro je Arbeit-
nehmer und Abrechnungszeitraum.
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
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