DAS QUARTAL 3.2013 - page 28

Verlustrechnung – spendabler Fiskus
Rote Zahlen können in der Einkommensteuererklärung künftig bis zu zwei Millionen Euro zurückgetragen werden.
Text:
Marco Düte
Quelle: TRIALOG, Das Unternehmermagazin Ihrer
Berater und der DATEV, Herausgeber: DATEV eG,
Nürnberg, Ausgabe 03/2013
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 3.13
28
unbeschränkt aber nur bis zu einer Million
Euro (Verheiratete: zwei Millionen). Von
einem höheren Betrag erkennt der Fiskus
nur 60 Prozent an.
Beispiel:
2012 hat der Selbstständige durch
Saldierung der Einkünfte einen Verlust von
300.000 Euro. 2011 war der Gesamtbetrag
der Einkünfte 500.000 Euro. Das Finanzamt
zieht davon 300.000 Euro ab, berechnet Ein-
kommensteuer, Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer aus dem um 300.000 Euro
verminderten zu versteuernden Einkommen
und überweist die Steuererstattung für
2011. Soll der Fiskus nur einen Teil
des Verlusts auf das Vorjahr zurück-
tragen, etwa, damit nicht Sonder-
ausgaben und andere Abzüge verlo-
ren gehen, muss das in der
Steuererklärung angegeben wer-
den. Dabei hilft der Steuerberater.
Höchstbetrag:
Bis 2012 betrug die
Obergrenze für den Verlustrück-
trag 511.500 Euro (Verheirate:
1.023.000 Euro). Dieser Betrag
wurde zu Jahresbeginn auf eine
Million Euro (Verheiratete: zwei
Millionen) erhöht und kann erst-
mals auf negative Einkünfte an-
gewendet werden, die bei Er-
mittlung des Gesamtbetrags
der Einkünfte im Veranla-
gungszeitraum 2013 nicht
ausgeglichen werden.
Verlustvortrag:
Reicht der
Verlustrücktrag nicht aus,
um den Verlust zu verrech-
nen, kann ihn der Unter-
nehmer mit Einkünften der
Folgejahre ausgleichen –
Verlustverrechnung:
Sie erfasst Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-
betrieb, selbstständiger Arbeit, nicht selbst-
ständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung
und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
Einkommensteuererklärung:
Bei den ers-
ten drei Einkunftsarten ist der Gewinn, sonst
der Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten anzugeben. Dabei fließen
Einkünfte einer Einkunftsart zusammen,
etwa aus mehreren Betrieben oder der Ver-
mietung mehrerer Immobilien. Dann werden
Verluste aus der jeweiligen Einkunftsart mit
positiven Einkünften anderer Einkunftsarten
saldiert.
Ausnahmen:
Verluste aus privaten Veräuße-
rungsgeschäften sind nur mit Einkünften in
diesem Bereich verrechenbar. Die auch als
Spekulationsgewinne bezeichneten Einkünf-
te – etwa beim Verkauf einer Immobilie inner-
halb von zehn Jahren seit Erwerb – fließen
nicht in die Saldierung ein. Sie dürfen aber
mit einem Spekulationsgewinn im Vorjahr
verrechnet werden. Gleiches gilt für Verluste
aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung.
Verlust:
Das negative Ergebnis der Saldie-
rung trägt das Finanzamt vorrangig vor Son-
derausgaben, außergewöhnlichen Belas-
tungen sowie sonstigen Abzugsbeträgen auf
das Vorjahr zurück, auch wenn dieser Steu-
erbescheid bestandskräftig ist. Das heißt:
Steuerrückerstattung für das vergangene
Jahr, falls der Unternehmer Gewinne erzielt
hatte.
1...,18,19,20,21,22,23,24,25,26,27 29,30,31,32,33,34,35,36,37,38,...52