Die Pauschalbesteuerung von
Sachzuwendungen
Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde mit Wirkung ab 01.01.2007 der neue § 37b EStG eingeführt. Dieser regelt die
steuerliche Behandlung der Gewährung von Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde.
Die Sachzuwendungen werden demnach mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuer unterworfen. Diese Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen wird nun vermehrt bei Betriebs‑
und Lohnsteuerprüfungen thematisiert. Daher möchten wir Ihnen mit nachfolgendem Artikel einen Überblick über
die wichtigsten Inhalte geben.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 1.13
26
be nur dann abziehbar, wenn der Zuwen-
dende die Sachzuwendung in vollem Umfang
als Betriebsausgabe abziehen kann.
Die Pauschalierung ist jedoch ausgeschlos-
sen, soweit die Aufwendungen je Empfänger
und Wirtschaftsjahr oder für die einzelne
Zuwendung 10.000 Euro übersteigen.
Oberhalb der 10-Euro-Grenze sind aus Sicht
des Geschäftsfreundes die Zuwendungen
grundsätzlich als geldwerte Vorteile zu ver-
steuern. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn
der Zuwendende von der Möglichkeit der
Pauschalbesteuerung Gebrauch gemacht
hat. Durch die Pauschalversteuerung wird
der Zuwendungsempfänger aus der Steuer-
schuldnerschaft entlassen.
Bemessungsgrundlage und Steuersatz.
Als
Bemessungsgrundlage für die Besteuerung
der geldwerten Vorteile wird auf die tatsäch-
lichen Kosten des Zuwendenden einschließ-
lich Umsatzsteuer abgestellt. Der Pausch-
steuersatz beträgt wie bereits dargestellt
einheitlich nur 30 Prozent.
Wahlrecht zur Pauschalierung.
Das Wahl-
recht zur Pauschalierung ist einheitlich für
alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres
auszuüben. Es ist jedoch zulässig, für Zu-
wendungen an Geschäftsfreunde und an ei-
gene Arbeitnehmer die Wahl gesondert zu
treffen. Grundsätzlich ist die nicht revidier-
bare Entscheidung spätestens in der letzten
Lohnsteuer-Anmeldung des Jahres zu tref-
fen. Bei Zuwendungen an eigene Arbeitneh-
mer endet die Frist mit der Übermittlung der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
am 28.02. des Folgejahres.
rungspflichtig, wenn es sich um einen
Sachbezug handelt. Beispiele für Sachbezü-
ge sind freie Verpflegung, kostenlose oder
verbilligte Abgabe von Gütern, kostenlose
oder verbilligte Nutzung einer Wohnung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfi-
nanzhofs können jedoch auch Geschenkgut-
scheine, die auf einen Geldbetrag ausge-
stellt sind (z. B. ein Buchgutschein), bis zur
Freigrenze von 44 Euro/Monat als steuer-
und abgabenfreier Sachbezug gelten. Eine
Ausnahme gilt, wenn der Arbeitnehmer ein
Wahlrecht zwischen der Sache und der Aus-
zahlung des Barbetrages hat. Es liegt in die-
sem Fall immer Arbeitslohn vor.
Zuwendungen an Geschäftsfreunde.
Aus-
gaben für Zuwendungen an Geschäfts-
freunde werden als Betriebsausgabe an-
erkannt, wenn es eine betriebliche Veranlas-
sung vorliegt. Sie können zudem nur bis zur
Höhe von 35 Euro pro Empfänger und Kalen-
derjahr steuerlich als Betriebsausgabe gel-
tend gemacht werden. Darüber hinaus muss
die Zuwendung für einen Berücksichtigung
als Betriebsausgabe einzeln und getrennt
von den sonstigen Betriebsausgaben zeitnah
aufgezeichnet werden.
Von Bedeutung ist für den Zuwendenden
auch, welche steuerlichen Auswirkungen
beim Geschäftsfreund durch die Zuwendung
entstehen.
Die Pauschalierung findet auf Sachzuwen-
dungen Anwendung, die zusätzlich zur ohne-
hin erbrachten Leistung oder Gegenleistung
erbracht werden. Es kommt daher nicht da-
rauf an, ob der Zuwendende die Zuwendung
als Betriebsausgabe abziehen darf. Die
Übernahme der Pauschalsteuer ist aus Sicht
des Zuwendenden Teil der Zuwendung. Die
Pauschalsteuer ist daher als Betriebsausga-
I
n einem ersten Schritt ist zu unterschei-
den, ob die Sachzuwendung ein Arbeit-
nehmer oder ein Geschäftsfreund erhal-
ten hat. Anschließend sind die jeweiligen
steuerlichen Auswirkungen aus Sicht des
Zuwendenden und des Empfängers der Zu-
wendung, also des Arbeitnehmers bzw. des
Geschäftsfreundes, zu prüfen.
Sachzuwendungen, deren Anschaffungs-
oder Herstellungskosten 10 Euro nicht über-
steigen, sind dabei bei der Anwendung des §
37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen
und fallen daher nicht in den Anwendungs-
bereich der Vorschrift. Die Teilnahme an ei-
ner geschäftlich veranlassten Bewirtung ist
ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich
des § 37b EStG einzubeziehen.
Zuwendungen an Arbeitnehmer.
Die Pau-
schalierung von Sachzuwendungen an eige-
ne Arbeitnehmer wird dann zugelassen,
wenn die Sachzuwendungen zusätzlich zu
dem zwischen den Beteiligten ohnehin ge-
schuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen
an Arbeitnehmer sind für den Arbeitgeber
immer als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die Pauschalversteuerung führt dabei
nicht zur Sozialversicherungsfreiheit der
Zuwendung.
Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer
sind aus dessen Sicht in der Regel wie Bar-
lohnzahlungen zu versteuern. Hat der Ar-
beitgeber jedoch die Pauschalversteuerung
gewählt, wird der Arbeitnehmer aus der
Steuerschuldnerschaft entlassen.
Zuwendungen sind dabei bis zu einer Frei-
grenze von 44 Euro monatlich beim Empfän-
ger weder steuer- noch sozialversiche-
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
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