Alterseinkünfte
In seinem im Jahr 2002 gefällten Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass eine unterschiedliche Besteuerung
von Beamtenpensionen und Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes
widerspricht (BVerfG, 2 BvL 17/99 vom 06.03.2002) und stellte somit die Weichen für ein Reagieren des Gesetzgebers zum
Aufheben dieser Situation. Dessen Reaktion erfolgte in Form des Alterseinkünftegesetzes, welches seit dem Jahr 2005 die
einkommensteuerrechtliche Behandlung von Alterseinkünften regelt.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 1.13
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Besteuerung von Renten
Besteuerungsanteil.
Das Alterseinkünfte-
gesetz bestimmt, dass ab 2005 alle Alters-
einkünfte zu 50 % der Besteuerung unterlie-
gen. Dies gilt sowohl für die Rentner, die
bereits vor 2005 eine Rente bezogen haben
(die sog. „Bestandsrenten“), als auch für die,
die im Jahr 2005 erstmals eine Rente bezo-
gen haben (die sog. „Neufälle“). Ab 2006
wurde anschließend aber im Sinne der
schrittweisen Annäherung der steuerbare
Anteil der Rente jährlich um weitere 2 % bis
zum Jahre 2020 auf 80 % erhöht und an-
schließend um jährlich 1 %, bis im Jahre
2040 die vollen 100 % erreicht sind und die
Rente voll besteuert werden muss, sprich
eine Gleichbehandlung mit den Pensionen
erreicht ist. Die erhöhten Prozentsätze der
jeweiligen Jahre gelten immer für den Jahr-
gang an Rentnern, die genau in diesem Jahr
erstmalig ihre Rente beziehen. So gilt bei-
spielsweise für einen Rentner R, der erst-
mals in 2011 eine Rente bezieht, bereits ein
Besteuerungsanteil von 62 %. Der sich ent-
sprechend dieser Prozentsätze ergebende
Freibetrag wird auf die Dauer der gesamten
Rente festgeschrieben. Diese Festschrei-
bung erfolgt im ersten auf das Jahr des
ersten Rentenbezugs folgende Jahr. In un-
serem Beispiel würde für R entsprechend
ein Freibetrag von (100 – 62 =) 38 % festge-
schrieben werden.
Folgen.
Durch das Alterseinkünftegesetz ist
verglichen mit dem Jahr 2004 eine erhöhte
steuerliche Belastung möglich. Allerdings
ist von einer solchen Erhöhung nur bei über-
durchschnittlichen Einkünften auszugehen.
Empfänger von kleinen oder mittleren Ren-
ten sind in der Regel nicht betroffen. So wird
laut des Bundesministeriums für Finanzen
eine „steuerliche Mehrbelastung (…) über-
wiegend nur in den Fällen entstehen, in de-
nen neben einer hohen gesetzlichen Rente
noch andere Einkünfte aus Werkspensionen
oder Betriebsrenten, Vermietung und Ver-
pachtung, Kapitalvermögen oder Einkünfte
nicht ad hoc eine sofortige Änderung vor,
sondern legt die Erfordernisse zur Errei-
chung einer schrittweisen Annäherung an
eine einheitliche nachgelagerte Besteue-
rung fest. Somit ist mit einem wirklichen Er-
reichen der steuerlichen Gleichbehandlung
erst nach vollständiger Umsetzung der
schrittweisen Anpassungen im Jahr 2040 zu
rechnen. Noch muss also eine differenzierte
Betrachtung der Vorschriften für gesetzliche
Renten und der für Pensionen erfolgen.
Alterseinkünfte.
Wenn nachfolgend von Al-
terseinkünften die Rede ist, dann umfasst
dieser Begriff sowohl Leibrenten als auch
andere Leistungen aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen, den landwirtschaft-
lichen Alterskassen, berufsständischen
Versorgungseinrichtungen sowie unter be-
stimmten Voraussetzungen auch Leibrenten-
versicherungen. Der Begriff Leibrenten bein-
haltet auch Hinterbliebenenrenten und Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
D
iese noch relativ neue gesetzliche Re-
gelung folgt dem Grundsatz, dass
Aufwendungen für die Altersvorsorge
in dem Moment des Anfallens steuerfrei sein
sollen, um sie dafür erst später bei der Aus-
zahlung in vollem Umfang zu besteuern.
Man spricht hier von einer nachgelagerten
Besteuerung, welche der sogenannten
„Rentenbesteuerung“ entspricht.
Problem und Lösung.
Renten aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung und Pensi-
onen unterlagen zwar schon immer der Be-
steuerung, allerdings wurden Renten bisher
nur teilweise besteuert, wohingegen Pensi-
onen grundsätzlich voll besteuert werden
mussten. Durch das oben genannte Urteil
des Bundesverfassungsgerichts war der Ge-
setzgeber verpflichtet, diese Ungleichbe-
handlung aufzuheben, und führte deshalb
zum 01.01.2005 das Alterseinkünftegesetz
ein. Das Gesetz ist eine Maßnahme zur Auf-
hebung der Ungleichheit. Es schreibt jedoch
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