THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 1.13
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Jahresarbeitsentgeltgrenze ist gleichzeitig
die Beitragsbemessungsgrundlage in der
gesetzlichen Krankenversicherung.
Unfallversicherung, Insolvenzgeldumlage
und U1 und U2.
Nachfolgende Werte werden
der Vollständigkeit halber aufgeführt.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversi-
cherung hat der Arbeitgeber allein aufzu-
bringen und an die zuständige Berufsgenos-
senschaft abzuführen. Die Beiträge sind
abhängig von Gefahrklassen, die für den Be-
trieb gelten.
Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf
Ersatz des Arbeitslohns, den ihm der Arbeit-
geber für die letzten 3 Monate vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens noch nicht gezahlt
hat (§165 SGB III). Die notwendigen Mittel
werden durch die Insolvenzgeldumlage er-
bracht. Insolvenzgeldumlagepflichtig sind
grundsätzlich alle Arbeitgeber. Die Umlage
wird prozentual vom umlagepflichtigen Ar-
beitsentgelt erhoben. Der Umlagesatz soll
ab 2013 0,15% betragen.
Für alle Betriebe besteht die Pflicht zur Teil-
nahme am Umlageverfahren U2 (Mutter-
schaftsaufwendungen). Für Betriebe mit bis
zu 30 Arbeitnehmern gibt es zusätzlich die
Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren
U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Die
Beiträge werden jeweils in einem Prozent-
satz des rentenversicherungspflichtigen
Entgelts (Umlagesatz) festgesetzt und sind
vom Arbeitgeber alleine zu tragen. Die Höhe
der Umlagesätze wird von den Krankenkas-
sen in ihren Satzungen festgelegt.
höht wird, um den sich das Durchschnitts-
entgelt 2010 zum Durchschnittsjahresent-
gelt 2011 erhöht hat. Das vorläufige Durch-
schnittsentgelt in der gesetzlichen Renten-
versicherung wird für das Jahr 2013
bundeseinheitlich auf 34.071 Euro/jährlich
festgesetzt.
Versicherungspflichtgrenze gesetzliche
Krankenversicherung.
Die Versicherungs-
pflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken-
versicherung (GKV) ist bundeseinheitlich
festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2012
(50.850 Euro) auf 52.200 Euro (4.350 Euro/
Monat). Wer über die Versicherungspflicht-
grenze hinaus verdient, kann sich auch bei
einer privaten Krankenversicherung versi-
chern. Die Versicherungspflichtgrenze in der
gesetzlichen Krankenversicherung ist zu-
gleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die
Grundlage für die Beitragsberechnung ver-
sicherungspflichtiger Selbstständiger oder
Pflegepersonen dar.
Die Bezugsgröße wird zudem z. B. bei der
Berechnung der Belastungsgrenze für Zu-
zahlungen der gesetzlichen Krankenver-
sicherung und für die Berechnung des
rentenunschädlichen Hinzuverdienstes bei
Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebens-
jahres herangezogen.
Die Bezugsgröße (West) erhöht sich auf
2.695 Euro/Monat (2012: 2.625 Euro/Monat).
Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.275 Euro/
Monat (2012: 2.240 Euro/Monat).
Vorläufiges Durchschnittsentgelt Renten-
versicherung.
Das Durchschnittsentgelt ist
ein bedeutender Faktor bei der Rentenbe-
rechnung. Die Entgeltpunkte für Beitrags-
zeiten werden dadurch bestimmt, dass das
individuell erzielte beitragspflichtige Entgelt
durch das Durchschnittsentgelt aller Versi-
cherten dividiert wird. Steht das endgültige
Durchschnittsentgelt für ein Kalenderjahr
noch nicht fest, ist dieses jedoch für die Ren-
tenberechnung erforderlich, wird ein vorläu-
figer Wert bestimmt. Dies ist immer für das
laufende und das vorangegangene Kalen-
derjahr der Fall, da hier noch keine statis-
tischen Daten vorliegen. Das vorläufige
Durchschnittsentgelt wird durch Rechtsver-
ordnung festgelegt.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der
gesetzlichen Rentenversicherung entspricht
dem durchschnittlichen Bruttolohn eines
Arbeitnehmers. Für 2013 wird der Wert er-
mittelt, indem das Durchschnittsentgelt
2011 um das Doppelte des Prozentsatzes er-
Die Versicherungspflichtgrenze in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist
bundeseinheitlich festgesetzt. Sie erhöht sich
gegenüber 2012 (50.850 Euro) auf
52.200 Euro (4.350 Euro/Monat). Wer über
die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient,
kann sich auch bei einer privaten Kranken-
versicherung versichern.
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
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