THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 1.13
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Krankenversicherung unter Zugrundelegung
des Beitragssatzes (§§ 241–248 SGB V) er-
rechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für
das Jahr 2013 für alle Versicherten in der
gesetzlichen Krankenversicherung 47.250
Euro jährlich (2012: 45.900 Euro) bzw.
3.937,50 Euro monatlich (2012: 3.825 Euro).
Eine Unterscheidung West/Ost erfolgt nicht.
Liegt das Einkommen eines Arbeitnehmers
über diesem Betrag, wird der Krankenkas-
senbeitrag also wieder prozentual von der
Beitragsbemessungsgrenze errechnet und
nicht vom tatsächlichen Einkommen.
Der allgemeine Beitragssatz in der Kran-
kenversicherung wird 15,50 % betragen.
Hiervon tragen die Arbeitnehmer einen An-
teil in Höhe von 8,20 %. Der Arbeitgeberan-
teil beträgt demnach 7,30 %.
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung
steigt zum 1. Januar 2013 von 1,95 auf 2,05 %.
In Sachsen bestehen in der Pflegeversiche-
rung bei der Beitragsverteilung auf Arbeit-
geber und Arbeitnehmer Unterschiede zu
den anderen Bundesländern. Die Arbeitneh-
mer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil
als die Arbeitgeber, während in den neuen
Bundesländern Arbeitnehmer und Arbeitge-
ber jeweils die Hälfte tragen. Kinderlos Versi-
cherte, die das 23. Lebensjahr vollendet ha-
ben, zahlen in der Pflegeversicherung einen
Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 %.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung.
Die Bezugsgröße hat für viele Werte in der
Sozialversicherung Bedeutung. In der ge-
setzlichen Krankenversicherung ist sie z. B.
die Grundlage für die Festsetzung der Min-
destbeitragsbemessungsgrundlage für frei-
willige Mitglieder und für das Mindest‑
arbeitsentgelt. In der gesetzlichen Renten-
versicherung stellt die Bezugsgröße die
Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in
denen Mineralien oder ähnliche Stoffe berg-
männisch gewonnen werden, Betriebe der
Industrie der Steine und Erden jedoch nur
dann, wenn sie überwiegend unterirdisch
betrieben werden. Als knappschaftliche Be-
triebe gelten auch Versuchsgruben des
Bergbaus. Knappschaftliche Arbeiten um-
fassen Arbeiten, wenn sie räumlich und be-
trieblich mit einem Bergwerksbetrieb zu-
sammenhängen, aber von einem anderen
Unternehmer ausgeführt werden, z. B. alle
Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorü-
bergehenden Montagearbeiten. Eine genaue
Definition ergibt sich aus § 134 SGB VI.
In der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung gelten folgende Beträge: Beitragsbe-
messungsgrenze (West): 7.100 Euro/Monat,
(Ost): 6.050 Euro/Monat. Der Beitragssatz in
der knappschaftlichen Rentenversicherung
soll von derzeit 26,0 % (2012) auf 25,1 %
im Jahr 2013 gesenkt werden. Die Arbeit-
nehmer zahlen den gleichen Prozentsatz
wie in der allgemeinen Rentenversiche-
rung (9,45 %). Die Arbeitgeber müssen den
Rest bezahlen.
Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslo-
senversicherung.
Die Beitragsbemessungs-
grenzen in der Arbeitslosenversicherung
entsprechen denen in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung. Die Beiträge werden nach
einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der
Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.
Der Beitragssatz beträgt derzeit 3,0 Prozent
und wird hälftig vom Arbeitnehmer und
-geber getragen.
Beitragsbemessungsgrenze der Kranken-
und Pflegeversicherung.
Die Beitragsbe-
messungsgrenze für die gesetzliche und pri-
vate Krankenversicherung wird im SGB V in
den §§ 226 bis 240 festgelegt. Auf dieser Ba-
sis werden die Beiträge zur gesetzlichen
D
ie Beitragsbemessungsgrenze ist
dabei nicht mit der Versicherungs-
pflichtgrenze zu verwechseln. Ab die-
ser Grenze entfällt die Versicherungspflicht
zur gesetzlichen Krankenversicherung. Bis
2002 waren die Werte von Beitragsbe‑
messungsgrenze und Versicherungspflicht-
grenze gleich.
Änderung der Beitragsbemessungsgren-
zen.
Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales veröffentlicht die jeweils aktuellen
Bezugs- und Rechengrößen zur Sozialver‑
sicherung immer zum Ende eines jeden
Jahres im Bundesgesetzblatt. Bevor die
Beitragsbemessungs- und Jahresentgelt-
grenzen endgültig veröffentlicht werden kön-
nen, muss der Bundesrat zustimmen. Mit
Änderungen ist hier aber meist nicht zu
rechnen.
Beitragsbemessungsgrenze der allgemei-
nen Rentenversicherung.
Die Beitragsbe-
messungsgrenze in der allgemeinen Ren-
tenversicherung ist der Höchstbetrag, bis zu
dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
bei der Berechnung des Versicherungs‑
beitrags berücksichtigt werden. Für darüber
hinausgehendes Einkommen sind keine
Beiträge zu zahlen. Die Beitragsbemes-
sungsgrenze der allgemeinen Rentenversi-
cherung wird im Sechsten Buch Sozial‑
gesetzbuch (SGB VI) in den §§ 161 bis 167
festgelegt. Sie steigt in 2013 in den alten
Bundesländern auf 5.800 Euro/Monat (2012:
5.600 Euro/Monat) und in den neuen
Bundesländern auf 4.900 Euro/Monat (2012:
4.800 Euro/Monat).
Der Bundestag hat die Absenkung des
Rentenbeitragssatzes von 19,60 auf 18,90 %
beschlossen. Der Bundesrat muss das Ge-
setz noch billigen. Der Beitrag wird von den
Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur
Hälfte getragen.
Beitragsbemessungsgrenze der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung.
Die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See ist für Beschäftigte zuständig,
die in einem knappschaftlichen Betrieb
beschäftigt sind, ausschließlich oder über-
wiegend knappschaftliche Arbeiten verrich-
ten oder bei Arbeitnehmerorganisationen
oder Arbeitgeberorganisationen, die berufs-
ständische Interessen des Bergbaus wahr-
nehmen, oder bei den Bergämtern, Ober-
bergämtern oder bergmännischen Prüf‑
stellen, Forschungsstellen oder Rettungs-
stellen beschäftigt sind und für die vor Auf-
nahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre
Beiträge zur knappschaftlichen Rentenver-
sicherung gezahlt worden sind.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung ist der
Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt
und Arbeitseinkommen bei der Berechnung
des Versicherungsbeitrags berücksichtigt
werden. Für darüber hinausgehendes
Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen.
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