Die elektronische Lohnsteuerkarte
(ELStAM)
Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte ab dem Jahr 2013
durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 1.13
14
berechnet und ggf. zu viel einbehaltene
Lohnsteuer erstattet. Ist der bislang gel-
tende Freibetrag zu hoch – z. B. wenn im
Jahr 2012 Fahrten zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte entfallen - kann
es im Rahmen der Einkommensteuerveran-
lagung 2012 zu einer Nachzahlung kommen.
Um dies zu vermeiden, sollten Änderungen
der persönlichen Verhältnisse dem Finanz-
amt mitgeteilt und dem Arbeitgeber ein Aus-
druck mit den neu geltenden Freibeträgen
vorgelegt werden.
Berufseinsteiger.
Für alle Berufseinsteiger
stellt das Finanzamt bis zum Start des elek-
tronischen Verfahrens – wie bisher – auf
Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Diese
ist dem Arbeitgeber vorzulegen.
Ausbildungsbeginn in 2012.
Die Vereinfa-
chungsregelung für Auszubildende gilt auch
im Kalenderjahr 2012. Das bedeutet: Ledige
Auszubildende, die im Kalenderjahr 2012 ein
Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstver-
hältnis beginnen, benötigen keine Ersatzbe-
scheinigung. Der Ausbildungsbetrieb kann
die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I be-
rechnen, wenn der Auszubildende seine
Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum
sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und
gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich
um das erste Dienstverhältnis handelt. Für
Auszubildende, für die im Jahr 2011 die Ver-
einfachungsregelung bereits angewandt
wurde, gilt diese weiterhin.
wenn dem Arbeitgeber die aktuellen Infor-
mationen vorliegen, kann er die Lohnsteuer
richtig berechnen. Es gibt verschiedene
Möglichkeiten, den Arbeitgeber zu informie-
ren. Die Finanzämter empfehlen hierzu:
Grundsätzlich kann das im Herbst 2011 ver-
sandte Informationsschreiben des Finanz-
amts über die erstmals elektronisch gespei-
cherten Daten für den Lohnsteuerabzug
(ELStAM) ab 01.01.2012 dem Arbeitgeber des
ersten Dienstverhältnisses vorgelegt wer-
den. Wichtig ist, zuvor zu prüfen, ob die darin
enthaltenen Angaben richtig sind. Ferner ist
zu beachten, dass das Informationsschrei-
ben – mit Ausnahme des Pauschbetrages für
behinderte Menschen und für Hinterbliebe-
ne – keinen Freibetrag ausweist.
Stimmen diese Angaben im vorgenannten
Informationsschreiben nicht oder soll ab
2012 ein neu beantragter Freibetrag berück-
sichtigt werden, sollte dem Arbeitgeber des
ersten Dienstverhältnisses ein Ausdruck der
ab 2012 gültigen ELStAM vorgelegt werden.
Sofern dieser nicht vorliegt, wird er vom zu-
ständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt.
Unzutreffender Lohnsteuerabzug in 2012.
Sofern in 2012 ein unzutreffender Lohnsteu-
erabzug vorgenommen wurde, kann dies im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
2012 korrigiert werden. Wer beispielsweise
als Berufspendler den Aufwand für den Weg
zur Arbeit als Freibetrag erstmals ab 2012
beantragt hat, dem Arbeitgeber diese Infor-
mation aber nicht mitteilt, hat zwar zunächst
netto weniger „im Portemonnaie“. Mit Abga-
be einer Steuererklärung für das Jahr 2012
wird allerdings der zutreffende Steuerbetrag
D
ie Angaben auf der bisherigen Vorder-
seite der Lohnsteuerkarte (Steuer-
klasse, Kinder, Freibeträge und
Religionszugehörigkeit) werden in einer
Datenbank der Finanzverwaltung zum elek-
tronischen Abruf für die Arbeitgeber be‑
reitgestellt und künftig als Elektronische
LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) be-
zeichnet. Arbeitgeber rufen die ELStAM
elektronisch ab, um den zutreffenden Lohn-
steuerabzug durchzuführen. Die Einführung
des Verfahrens erfolgte stufenweise bereits
seit 2011, damit das elektronische Verfahren
ab 2013 starten kann.
Die Papierlohnsteuerkarte gilt länger.
Die
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010
bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Er-
satzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kin-
derfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und
Freibeträge) gelten bis zum Start des Verfah-
rens, also auch für das Jahr 2012, weiter. Der
Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte des
Jahres 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung
2011 nicht wie bisher am Jahresende ver-
nichten, sondern muss sie bis zum Ende des
Jahres 2014 aufbewahren. Bei einem Arbeit-
geberwechsel muss der Arbeitnehmer – wie
bisher auch – dem neuen Arbeitgeber die
Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatz‑
bescheinigung 2011 aushändigen. Haben
sich gegenüber den Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbe-
scheinigung 2011 keine Änderungen erge-
ben, muss nichts weiter veranlasst werden.
Der Arbeitgeber wird dann weiterhin auf Ba-
sis dieser Verhältnisse den Lohnsteuerabzug
vornehmen.
Änderung der Eintragungen auf der Lohn-
steuerkarte oder der Ersatzbescheinigung.
Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010
bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 einge-
tragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht
mehr (z. B. zu günstige Steuerklasse oder zu
hohe Zahl der Kinderfreibeträge), muss der
Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern
lassen. Er erhält dort auf Antrag einen Aus-
druck der geänderten Lohnsteuerabzugs-
merkmale oder eine neue Ersatzbescheini-
gung und legt diese seinem Arbeitgeber als
Grundlage für den Lohnsteuerabzug vor. Nur
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
1...,4,5,6,7,8,9,10,11,12,13 15,16,17,18,19,20,21,22,23,24,...52