Betrieb einer Photovoltaikanlage
aus steuerrechtlicher Sicht
Von zunehmender Bedeutung ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage. Unter Photovoltaik versteht man die direkte
Umwandlung von Lichtenergie, meist aus Sonnenlicht, in elektrische Energie mittels Solarzellen. Immer mehr private
Hausbesitzer entscheiden sich für eine solche Anlage auf Ihrem Dach. Auch die Verringerung der Einspeisevergütungen für
Photovoltaikanlagen mit Wirkung ab 01.04.2012 hat zu keiner Änderung des Trends geführt. Nachfolgender Artikel gibt einen
Überblick, welche Folgen der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch private Hausbesitzer aus steuerrechtlicher Sicht hat.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 1.13
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hat und dessen Umsatz zuzüglich Steuer
im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich
50.000 Euro nicht übersteigen wird.
Auf die Kleinunternehmerregelung kann je-
doch auch verzichtet werden. Der Verzicht
wird in vielen Fällen auch wahrgenommen.
Der private Photovoltaikanlagenbetreiber
wird, wenn er sich für die Regelbesteuerung
entscheidet, steuerlich wie jeder andere Un-
ternehmer behandelt. Er muss dem Ener-
gieversorgungsunternehmen Umsatzsteuer
in Höhe von 19 % berechnen und diese an
das Finanzamt abführen. Im Gegenzug be-
kommt der Betreiber der Photovoltaikan‑
lage, sofern er die gesetzlichen Voraus‑
setzungen erfüllt, die von ihm gezahlte Um-
satzsteuer (beispielsweise für die Anschaf-
fung, Installation oder spätere Wartung der
Photovoltaikanlage) als Vorsteuer zurücker-
stattet beziehungsweise verrechnet.
hang ist nicht die Leistungsfähigkeit, also
die Größe der Photovoltaikanlage, für eine
Gewerbeanmeldung als Kriterium heranzu-
ziehen. Entscheidend ist vielmehr, ob der
Betrieb der Anlage dem für ein Gewerbe ty-
pischen nachhaltigen Gewinnstreben dient.
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf
dem Dach eines selbst genutzten Gebäudes
stellt dabei grundsätzlich keine gewerbe-
rechtlich relevante Tätigkeit dar, da es ins-
besondere an einer gewissen Intensität des
Gewinnstrebens fehlt.
Photovoltaikanlage und Umsatzsteuer.
Die
Einnahmen aus der Photovoltaikanlage un-
terliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Dies gilt jedoch nicht für sogenannte Klein‑
unternehmer. Ein Kleinunternehmer ist ein
Unternehmer, der im Inland ansässig ist
und dessen Gesamtumsatz im Gründungs-
jahr (zeitanteilig) bzw. vorangegangenen
Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen
G
rundsätzlich liegt durch den Betrieb
einer Photovoltaikanlage eine unter-
nehmerische Tätigkeit vor, da der er-
zeugte Strom in das Netz eingespeist und an
den jeweiligen Netzbetreiber verkauft wird.
Bei den meisten Photovoltaikanlagen han-
delt es sich um netzgekoppelte Photovoltaik-
anlagen, bei denen der durch einen photo-
elektrischen Effekt aus der einfallenden
Sonnenstrahlung erzeugte Gleichstrom in
Wechselstrom umgewandelt und über einen
Zähler ins öffentliche Stromnetz eingespeist
wird. Die Aufnahme der unternehmerischen
Tätigkeit ist dem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen. Zu diesem Zweck stellt das
Finanzamt dem Unternehmer einen Frage-
bogen zur steuerlichen Erfassung zur
Verfügung.
Unabhängig von der steuerlichen Erfassung
stellt sich die Frage, ob eine Gewerbeanmel-
dung erforderlich ist. In diesem Zusammen-
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