Anpassung der Übungsleiter- und
Ehrenamtspauschale
Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP wollen das zivilgesellschaftliche Engagement durch Entbürokratisierung und
Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen erleichtern.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 1.13
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die Grenze von 45.000 Euro nicht überschrei-
ten. Diese Grenze beträgt bisher 35.000 Euro.
Geändert werden ebenfalls die Haftungsre-
geln für Ehrenamtliche. Wer für einen Verein
oder eine Stiftung ehrenamtlich tätig ist, soll
in Zukunft bei einer zweckwidrigen Verwen-
dung von Spendengeldern nur noch bei Vor-
satz und grober Fahrlässigkeit haften. Bis-
her setzte die Haftung bereits bei leichten
Nachlässigkeiten ein.
Außerdem sollen Vereine in Zukunft leichter
Geld ansparen können. Bisher müssen von
einem Verein eingeworbene Gelder bis zum
Ende des nächsten Jahres verwendet wer-
den. Diese gesetzliche Frist zur Mittelver-
wendung wird um ein Jahr verlängert.
zigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich.
Eine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten
(zum Beispiel auf übungsleitende, ausbil-
dende, erzieherische, betreuende oder
künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege al-
ter, kranker oder behinderter Menschen –
Abgrenzung zur Übungsleiterpauschale)
sieht die Ehrenamtspauschale nicht vor. Be-
günstigt sind demnach zum Beispiel die
Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, des
Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungs-
personals, des Platzwarts, des Aufsichts-
personals, der Betreuer und Assistenzbe-
treuer im Sinne des Betreuungsrechts.
Weitere Gesetzesanpassungen.
Der Ge-
setzentwurf sieht weitere Anpassungen vor.
So sollen die Gewinne aus sportlichen Ver-
anstaltungen steuerfrei bleiben, solange die
Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer
Anhebung der Übungsleiterpauschale.
Im
Rahmen dieser Entbürokratisierung und
Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbe-
dingungen soll eine Anhebung der soge-
nannten Übungsleiterpauschale von 2.100
auf 2.400 Euro jährlich erfolgen.
Umfasst sind Einnahmen aus nebenberuf-
lichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbil-
der, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren
nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenbe-
ruflichen künstlerischen Tätigkeiten oder
der nebenberuflichen Pflege alter, kranker
oder behinderter Menschen. Die Tätigkeit
muss im Auftrag oder Dienst der öffentli-
chen Hand oder zu gemeinnützigen, mildtä-
tigen oder kirchlichen Zwecken erfolgen.
Die den Freibetrag übersteigenden Einnah-
men sind in der Regel als Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit oder nicht selbst-
ständiger Arbeit zu versteuern. Betriebsaus-
gaben und Werbungskosten werden nur
berücksichtigt, wenn sie den Freibetrag
übersteigen.
Gesetz zur Entbürokratisierung des Ge-
meinnützigkeitsrechts.
Der Entwurf eines
Gesetzes zur Entbürokratisierung des Ge-
meinnützigkeitsrechts stand am 08.11.2012
auf der Tagesordnung des Deutschen Bun-
destages. Zugleich sollen bürokratische
Hemmnisse abgebaut werden, da die Ein-
nahmen weder der Steuer noch der Sozial-
versicherungspflicht unterliegen.
Anhebung der Ehrenamtspauschale.
Auch
die Ehrenamtspauschale soll von 500 auf 720
Euro (60 Euro monatlich) angehoben werden.
Diese Einnahmen unterliegen ebenfalls we-
der der Steuer- noch der Sozialversiche-
rungspflicht. Mit der Ehrenamtspauschale
werden Einnahmen aus nebenberuflichen
gemeinnützigen Tätigkeiten für steuerbe-
günstigte Körperschaften beim Empfänger
bis zu diesem Betrag steuerfrei gestellt.
Begünstigt durch die Ehrenamtspauschale
sind sämtliche Tätigkeiten im gemeinnüt-
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
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