Änderung der Unternehmensbesteuerung
und des Reisekostenrechts
Der Bundestag hat am 25.10.2012 den Gesetzentwurf zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmens‑
besteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung
beschlossen. Die Änderungen im Bereich des Reisekostenrechts sollen zum 01.01.2014 in Kraft treten.
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung im Bundesrat.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 1.13
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nungspauschale nur noch für die Fahrt zur
ersten Tätigkeitsstätte, im Übrigen sind die
tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.
Verpflegungsmehraufwendungen.
Bei den
Pauschalen für Verpflegungsmehraufwen-
dungen werden die Mindestabwesenheits-
zeiten verringert und statt der bisherigen
dreistufigen Staffelung wird eine zweistufige
Staffelung der Pauschalen (im Inland 12
Euro und 24 Euro, Wegfall der niedrigsten
Pauschale von 6 Euro) eingeführt.
Doppelte Haushaltsführung.
Die notwendi-
gen Mehraufwendungen, die einem Arbeit-
nehmer wegen einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung entstehen,
werden neu geregelt. Eine doppelte Haus-
haltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeit-
nehmer außerhalb des Ortes seiner ersten
Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand
unterhält und auch am Ort der ersten Tätig-
keitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eige-
nen Hausstands setzt dabei das Innehaben
einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteili-
gung an den Kosten der Lebensführung vo-
raus. Als Unterkunftskosten für eine dop-
pelte Haushaltsführung können zukünftig im
Inland die tatsächlichen Aufwendungen für
die Nutzung der Unterkunft angesetzt wer-
den, höchstens 1.000 Euro im Monat.
Bewertung der Mahlzeiten.
Mahlzeiten mit
einem Preis von bis zu 60 Euro sollen typisie-
rend mit dem Sachbezugswert erfasst wer-
den. Die mit dem Sachbezugswert bewer-
teten Mahlzeiten sollen generell nicht
besteuert werden, wenn dem Arbeitnehmer
für die auswärtige Tätigkeit eine Verpfle-
gungspauschale zustehen würde. Andern-
falls können die mit dem Sachbezugswert
bewerteten Mahlzeiten vom Arbeitgeber ver-
einfacht mit 25 % pauschal besteuert wer-
den. Der Arbeitnehmer soll einen Werbungs-
kostenabzug (Verpflegungspauschale) nur
noch für die von ihm bezahlten Mahlzeiten
geltend machen können.
Mio. Euro (bei zusammen veranlagten Ehe-
gatten 2Mio. Euro) angehoben. Die Regelungen
sollen erstmals auf negative Einkünfte anzu-
wenden sein, die bei der Ermittlung des Ge-
samtbetrags der Einkünfte des Veranlagungs-
zeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden.
Organschaft.
Die Durchführung des Ge-
winnabführungsvertrags sowie die formalen
Voraussetzungen beim Abschluss eines Ge-
winnabführungsvertrags werden vereinfacht,
ein Feststellungsverfahren wird im Interesse
der Verfahrensökonomie, der Rechtssicher-
heit und einer gleichmäßigen Besteuerung
eingeführt. So soll insbesondere der Ge-
winnabführungsvertrag auch als durchge-
führt gelten, wenn der abgeführte Gewinn
oder ausgeglichene Verlust auf einem Jah-
resabschluss beruht, der fehlerhafte Bi-
lanzansätze enthält, sofern der Jahresab-
schluss wirksam festgestellt wurde, die
Fehler nicht hätten erkannt werden können
und eine Korrektur dieser Fehler sofort nach
Bekanntwerden erfolgt.
Arbeitnehmerbesteuerung.
Im Bereich der
Arbeitnehmerbesteuerung beziehen sich die
Änderungen vor allem auf eine Neudefinition
des Begriffs Arbeitsstätte sowie auf die Ver-
pflegungsmehraufwendungen. Weitere Än-
derungen beziehen sich auf doppelte Haus-
haltsführungen sowie die Bewertung von
Mahlzeiten. Diese Änderungen sollen zum
01.01.2014 in Kraft treten.
Neudefinition der Arbeitsstätte.
Im Bereich
der Fahrtkosten bei Fahrten zur sog. regel-
mäßigen Arbeitsstätte wird zur Steuerver-
einfachung sowie Schaffung von Rechtssi-
cherheit gesetzlich festgelegt, dass es
höchstens noch eine solche Tätigkeitsstätte
je Dienstverhältnis gibt, deren Bestimmung
durch den Arbeitgeber oder anhand von
„quantitativen Elementen“ (neuer Begriff:
„erste Tätigkeitsstätte“), statt der vom Bun-
desfinanzhof verwendeten „qualitativen Ele-
mente“ erfolgt; dies führt auch bei der Be-
steuerung von Dienstwagen zu mehr
Rechtssicherheit. Daher gilt die Entfer-
D
er Vermittlungsausschuss von Bun-
destag und Bundesrat hat am
12.12.2012 eine Einigung erzielt. Er
schlägt vor, die sogenannte doppelte Ver-
lustnutzung im Körperschaftsteuergesetz neu
zu regeln: Negative Einkünfte eines Organ-
trägers bleiben bei der inländischen Besteu-
erung unberücksichtigt, soweit sie bereits in
einem ausländischen Steuerverfahren gel-
tend gemacht wurden. Außerdem enthält die
Vermittlungsempfehlung eine rein redaktio-
nelle Änderung bei der Absetzbarkeit von be-
ruflich veranlasstem Verpflegungsaufwand
als Werbungskosten. Die vom Ausschuss
empfohlenen Änderungen müssen Bundes-
tag und Bundesrat noch bestätigen.
Unternehmensbesteuerung.
Im Bereich der
Unternehmensbesteuerung beziehen sich
die Änderungen auf die Verlustverrechnung
sowie auf Erleichterungen im Hinblick auf
die Voraussetzungen einer Organschaft.
Verlustverrechnung.
Im Rahmen der Ver-
lustverrechnung nach § 10d Abs. 1 EStG wird
von derzeit 511.500 Euro (bei zusammen ver-
anlagten Ehegatten 1.023.000 Euro) auf 1
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
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