DAS QUARTAL 4.2016 - page 26

Maßnahmen gegen Steuerbetrug
an elektronischen Registrierkassen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 18.3.2016 einen
Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen
an digitalen Grundaufzeichnungen sowie den Referentenentwurf
einer Technischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zum Schutz vor Manipulationen an digitalen
Grundaufzeichnungen veröffentlicht.
DAS QUARTAL 4.16
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Themen im Fokus
Z
umSchutzvorManipulationenandigitalen
Grundaufzeichnungen, z. B. Kassen-
aufzeichnungen, soll die Unveränderbar-
keit von digitalen Grundaufzeichnungen
sichergestellt undManipulationen verhindert
werden. Nun hat das Bundeskabinett den
Gesetzesentwurf beschlossen. Demnach
müssen elektronische Registrierkassen
künftig über eine zertifizierte technische
Sicherheitseinrichtung zur Vermeidung von
Steuerhinterziehung durch manipulierte
Kassenaufzeichnungenverfügen. Dieshat die
Bundesregierung in einer Pressemitteilung
vom 13.7.2016 mitgeteilt.
Veränderungen steuerrelevanter Geschäfts-
vorfälle
Die Veränderungen hinsichtlich steuer­
relevanter Geschäftsvorfälle – die in der
überwiegenden Mehrzahl der Fälle nach-
träglich, d. h. nach Dateneingabe, vorge-
nommen werden – sind nach Angaben
des Bundesministeriums der Finanzen
insbesondere nicht dokumentierte Stor-
nierungen, nicht dokumentierte Änderun-
gen mittels elektronischer Programme
oder der Einsatz von Manipulations-
software (z. B. Phantomware, Zapper).
Die verwendete Software ermöglicht um-
fassende Veränderungen und Löschungen
von Daten, die nicht mehr nachvollziehbar
sind. Die Software kann Bedienereingaben
unterdrücken, Umsatzkategorien löschen,
Datenbanken inhaltlich ersetzen, Ge-
schäftsvorfälle erfassen, die nicht statt-
gefunden haben, oder auch hochpreisige
durch preiswertere Waren ersetzen.
Die Manipulationssoftware kann sich „ver-
steckt“ auf dem Kassensystem selbst be-
finden (Phantomware), auf einem USB-
Stick oder sie wird über das Internet ver-
wendet (Zapper). Der Einsatz von z. B.
Phantomware oder Zappern ist bei konse-
quent doppelter Verkürzung (der Einnahmen
und des dazugehörigen Wareneinkaufs)
und nachträglich geänderten Grundauf-
zeichnungen ohne Protokollierung für Au-
ßenprüfer kaum oder gar nicht erkennbar.
Technische Sicherheitseinrichtung in einem
elektronischen Aufzeichnungssystem
Künftig müssen nach dem Gesetzentwurf
die sogenannten Grundaufzeichnungen
einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht
und geordnet auf einem Speichermedium
gesichert werden. Elektronische Aufzeich-
nungssysteme müssen dafür über eine
zertifizierte technische Sicherheits-
einrichtung verfügen, die aus drei Be-
standteilen besteht:
• einem Sicherheitsmodul,
• einem Speichermedium und
• einer digitalen Schnittstelle.
Das Sicherheitsmodul gewährleis-
tet, dass Kasseneingaben mit Be-
ginn des Aufzeichnungsvorgangs
protokolliert und später nicht mehr
unerkannt manipuliert werden
können. Auf dem Speichermedium
werden die Einzelaufzeichnungen
für die Dauer der gesetzlichen Aufbe-
wahrungsfrist gespeichert. Die digitale
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