DAS QUARTAL 4.2016 - page 27

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Handels-Kontor Giese GmbH & Co. KG
Umsetzung: SilverLynx Media GmbH
DAS QUARTAL 4.16
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Themen im Fokus
Die Einführung einer allgemeinen Regis-
trierkassenpflicht sieht der Gesetzentwurf
nicht vor. Sie wäre aus Kosten-Nutzen-
Gesichtspunkten unverhältnismäßig. Dies
gilt insbesondere bei Wochenmärkten,
Gemeinde-, Vereinsfesten oder Hofläden
und Straßenverkäufern sowie Personen,
die ihre Dienstleistungen nicht an festen
Orten gebieten. Ausnahmen wären zu-
dem nicht rechtssicher abgrenzbar. Die
Kontrolle einer verpflichtenden Nutzung
von Registrierkassen wäre zudem mit
hohem Verwaltungsaufwand verbunden.
Der Gesetzentwurf sieht eine Belegausga-
be auf Verlangen des Kunden vor. Es wird
damit ausdrücklich gesetzlich normiert,
dass jedem Kunden das Recht zusteht,
einen Beleg zu fordern. Eine Belegausgabe-
pflicht ist nicht vorgesehen, da steuerliche
Kontrollen auch ohne eine derartige Pflicht
möglich sind.
Einführung einer Kassen-Nachschau
Ergänzend zu den bereits vorhande-
nen Instrumenten der Steuerkontrolle in
Unternehmen soll als neues Instrument
eine Kassen-Nachschau gesetzlich einge-
führt werden. Diese Kassen-Nachschau
soll als eigenständiges Verfahren speziell
zum Zwecke der Überprüfung von Auf-
zeichnungen mittels Registrierkassen ein-
geführt werden.
Sanktionierung von Verstößen
Werden Verstöße gegen die neuen Ver-
pflichtungen zur ordnungsgemäßenNutzung
der technischen Sicherheitseinrichtung fest-
gestellt, können diese als Steuerordnungs-
widrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu
25.000 Euro geahndet werden.
Einsatz ab 2020 verpflichtend
Die Sicherheitseinrichtung ist verpflichtend
ab dem 1. Januar 2020 einzusetzen. Aus
Gründen des Vertrauensschutzes wurde
eine Übergangsregelung für Unternehmen
aufgenommen, die sich eine neue Kasse
gemäß den Anforderungen des BMF-
Schreibens vom 26. November 2010 an-
geschafft haben, aber diese bauartbedingt
nicht mit einer zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtung aufrüsten können.
Diese Kassen können längstens bis zum
31. Dezember 2022 genutzt werden.
Schnittstelle gewährleistet eine reibungslo-
se Datenübertragung für Prüfungszwecke.
Zertifizierung durch Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik
Das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik (BSI) soll die technischen
Anforderungen an diese Sicherheitsein-
richtung definieren und anschließend ent-
sprechende Anbieterlösungen zertifizieren.
Der Gesetzentwurf schreibt keine bestimm-
te Lösung vor, sondern ist technologieoffen
und herstellerunabhängig ausgestaltet. Da-
mit wird den jeweiligen Verhältnissen der
verschiedenen Wirtschaftszweige Rech-
nung getragen, außerdem kann so tech-
nische Innovation berücksichtigt werden.
Die von der Physikalisch-Technischen Bun-
desanstalt entwickelte INSIKA-Smartcard
erfüllt heute schon viele Anforderungen
des vorgesehenen Zertifizierungsverfah-
rens. Die INSIKA-Smartcard dürfte somit
ohne größeren Aufwand nach kleineren,
noch erforderlichen Anpassungen als ein
technisches Sicherheitsmodul zertifiziert
werden können.
Künftig müssen nach dem Gesetzentwurf
die sogenannten Grundaufzeichnungen einzeln,
vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet
auf einem Speichermedium gesichert werden.
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