DAS QUARTAL 4.2016 - page 28

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in häusliches Arbeitszimmer setzt dem-
nach neben einembüromäßig eingerich-
teten Raum voraus, dass es ausschließlich
oder nahezu ausschließlich für betriebliche
oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt
es hieran, sind die Aufwendungen hierfür
insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet
eine Aufteilung und anteilige Berücksich-
tigung im Umfang der betrieblichen oder
beruflichen Verwendung aus.
Der Bundesfinanzhof hat nun darüber
hinaus mit Urteil vom 17.2.2016, X R 26/13,
entschieden, dass bei einem steuerrecht-
lich anzuerkennenden Arbeitszimmer Auf-
wendungen für Nebenräume (Küche, Bad
und Flur), die in die häusliche Sphäre einge-
bunden sind und zu einem nicht unerheb-
lichen Teil privat genutzt werden, nicht als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abziehbar sind.
Sachverhalt
Die Klägerin erzielte als selbstständige
Lebensberaterin Einkünfte aus Gewerbe-
betrieb. Sie übte ihre Tätigkeit ausschließ-
lich in einem Zimmer ihrer Mietwohnung
aus, in dem sie nach eigener Angabe
Kunden telefonisch beriet, Arbeitsvorbe-
reitungen traf, Fachliteratur sichtete und
Berechnungen im Rahmen astrologischer
Faktoren durchführte.
Neben den Aufwendungen für dieses
Zimmer nach Maßgabe dessen Flächen-
anteils an der gesamten Wohnung machte
sie die hälftigen Kosten für die Küche, das
Bad und den Flur geltend.
Das Finanzamt versagte jedoch die
Berücksichtigung der hälftigen Kosten für
die jedenfalls auch privat genutzten Neben-
räume.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof folgte der Argumen-
tation des Finanzamts.
Zunächst verwies er auf den bereits er-
wähnten Beschluss vom 27.7.2015, dass
die Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer, das nicht nahezu aus-
schließlich betrieblich oder beruflich
genutzt wird („gemischt genutztes Ar-
beitszimmer“), steuerlich nicht zu berück-
sichtigen seien.
Schließlich knüpfte der Bundesfinanzhof
mit der vorliegenden Entscheidung hier-
an auch für Nebenräume der häuslichen
Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzun-
gen seien individuell für jeden Raum und
damit auch für Nebenräume zu prüfen.
Eine zumindest nicht unerhebliche priva-
te Mitnutzung derartiger Räume sei daher
abzugsschädlich.
Arbeitszimmer:
keine Berücksichtigung der
Aufwendungen für Nebenräume
Der Bundesfinanzhof hatte bereits Anfang Januar 2016 innerhalb einer Pressemit­
teilung darauf hingewiesen, dass bei einem häuslichen Arbeitszimmer kein Abzug
bei gemischt genutzten Räumen erfolgen darf: Dies hatte der Große Senat des
Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 27. Juli 2015, GrS 1/14, entschieden
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