DAS QUARTAL 1.2014 - page 15

DAS QUARTAL 1.14
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THEMEN IM FokUS
Zuständige Behörde für die Anträge
Anträge zum Steuerklassenwechsel oder
zur Anwendung des Faktorverfahrens sind
an das Finanzamt zu richten, in dessen Be-
zirk die Ehegatten oder Lebenspartner im
Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohn-
sitz haben. Die Steuerklasse ist eines der
für den Lohnsteuerabzug maßgebenden
Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Im Kalenderjahr 2014 gilt die im Kalender-
jahr 2013 verwendete Steuerklasse weiter.
Soll diese Steuerklasse nicht zur Anwen-
dung kommen, kann eine andere Steuer-
klasse oder abweichende Steuerklassen-
kombination beim zuständigen Finanzamt
beantragt werden. Weil ein solcher Antrag
nicht als Wechsel der Steuerklassen gilt,
geht das Recht, einmal jährlich die Steu-
erklasse zu wechseln, nicht verloren. Für
das Faktorverfahren gilt dies entsprechend.
Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwen-
dung des Faktorverfahrens im Laufe des
Jahres 2014 kann in der Regel nur einmal,
und zwar spätestens bis zum 30. Novem-
ber 2014, beim Wohnsitzfinanzamt bean-
tragt werden. Nur in den Fällen, in denen
im Laufe des Jahres 2014 ein Ehegatte
oder Lebenspartner keinen Arbeitslohn
mehr bezieht (z. B. Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis) oder verstirbt, kann das
Wohnsitzfinanzamt bis zum 30. November
2014 auch noch ein weiteres Mal einen
Steuerklassenwechsel vornehmen oder
das Faktorverfahren anwenden.
Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte oder
Lebenspartner nach vorangegangener Ar-
beitslosigkeit wieder Arbeitslohn bezieht,
nach einer Elternzeit das Dienstverhältnis
wieder aufnimmt oder wenn sich die Ehe-
gatten oder Lebenspartner im Laufe des
Jahres auf Dauer trennen. Der Antrag ist
von beiden Ehegatten oder Lebenspart-
nern gemeinsam mit dem beim Finanz-
amt erhältlichen Vordruck „Antrag auf
Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Le-
benspartnern“ oder in Verbindung mit der
Berücksichtigung eines Freibetrags auf
dem amtlichen Vordruck „Antrag auf Lohn-
steuer-Ermäßigung“ bzw. „Vereinfachter
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu
stellen. Bei der Wahl des Faktorverfahrens
sind zusätzlich die voraussichtlichen Ar-
beitslöhne des Jahres 2014 aus den ersten
Dienstverhältnissen anzugeben.
Faktorverfahren
Anstelle der Steuerklassenkombination
III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten/Le-
benspartner auch die Steuerklassenkom-
bination IV/IV mit Faktor wählen. Durch
das Faktorverfahren wird erreicht, dass
bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner
die steuerentlastenden Vorschriften (insbe-
sondere der Grundfreibetrag) beim eigenen
Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden
(Anwendung der Steuerklasse IV).
Mit dem Faktor 0,... (immer kleiner als
eins) wird außerdem die steuermindern-
de Wirkung des Splittingverfahrens beim
Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der An-
trag kann beim Finanzamt formlos oder in
Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf
Eintragung eines Freibetrags gestellt wer-
den. Dabei sind die voraussichtlichen Ar-
beitslöhne des Jahres 2014 aus den ersten
Dienstverhältnissen anzugeben.
Das Finanzamt berechnet danach den
Faktor mit drei Nachkommastellen ohne
Rundung und trägt ihn jeweils zur Steu-
erklasse IV ein. Der Faktor wird wie folgt
berechnet: voraussichtliche Einkommen-
steuer im Splittingverfahren („Y“) geteilt
durch die Summe der Lohnsteuer für die
Arbeitnehmer-Ehegatten/Lebenspartner
gemäß Steuerklasse IV („X“). Ein etwaiger
Freibetrag wird hier nicht gesondert be-
rücksichtigt, weil er bereits in die Berech-
nung der voraussichtlichen Einkommen-
steuer im Splittingverfahren einfließt.
Die Arbeitgeber der Ehegatten oder Le-
benspartner ermitteln die Lohnsteuer nach
Steuerklasse IV und mindern sie durch Mul-
tiplikation mit dem entsprechenden Faktor.
Die Höhe der steuermindernden Wirkung
des Splittingverfahrens hängt von der Höhe
der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktor-
verfahren wird der Lohnsteuerabzug der
voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr
genau angenähert. Damit können höhere
Nachzahlungen (und ggf. auch Einkom-
mensteuer-Vorauszahlungen) vermieden
werden, die bei der Steuerklassenkombi-
nation III/V auftreten können.
In solchen Fällen ist die Summe der Lohn-
steuer im Faktorverfahren dann folge-
richtig höher als bei der Steuerklassen-
kombination III/V. Grundsätzlich führt die
Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor
zu einer erheblich anderen Verteilung der
Lohnsteuer zwischen den Ehegatten oder
Lebenspartnern als die Steuerklassenkom-
bination III/V.
Die Ehegatten oder Lebenspartner sollten
daher beim Faktorverfahren – ebenso wie
bei der Steuerklassenkombination III/V
– daran denken, dass dies die Höhe der
Entgelt-/Lohnersatzleistungen oder die
Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit
beeinflussen kann.
Steuerklassen IV/IV oder III/V oder
Faktorverfahren
Es lässt sich nicht allgemein feststellen,
welche Wahl am besten ist. Die Frage lässt
sich nur nach den persönlichen Verhältnissen
und Interessen entscheiden. Soll sich die
Lohnsteuerbelastung und die Aufteilung der
Lohnsteuer zwischen den Ehegatten/Le-
benspartnern im Wesentlichen nach dem
Verhältnis der Arbeitslöhne richten, so kommt
das Faktorverfahren in Betracht. Sollte im
Laufe des Kalenderjahres möglichst wenig
Lohnsteuer einbehalten werden, ist zu prü-
fen, bei welcher Steuerklassenkombination
(III/V oder IV/IV) sich in Ihrem Fall insgesamt
der geringste Steuerabzug ergibt.
Durch die Steuerklassenwahl kann auch
darauf Einfluss genommen werden, ob
sich nach Ablauf des Jahres eine Steuer-
erstattung oder Steuernachzahlung ergibt.
Bei der Steuerklassenkombination III/V und
beim Faktorverfahren besteht die Pflicht
zur Einkommensteuerveranlagung, wobei
zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern aus-
geglichen werden.
Bei der Steuerklassenkombination IV/IV
kann zur Erstattung überzahlter Steuern
die Veranlagung zur Einkommensteuer
beantragt werden.
Wenn Sie zur Einkommensteuer veran-
lagt werden und mit einer Nachzahlung
zu rechnen ist, kann das Finanzamt aller-
dings im Hinblick auf die voraussichtliche
Einkommensteuerschuld Einkommensteu-
er-Vorauszahlungen festsetzen. Dadurch
wird ein aufgrund Ihrer Steuerklassenwahl
zu geringer Lohnsteuerabzug bereits im
Laufe des Kalenderjahres korrigiert. Eine
Steuernachzahlung wird jedoch in der Re-
gel vermieden, wenn Sie die Steuerklassen
IV/IV wählen.
Wichtig:
Die im Laufe des Jahres einbe-
haltene Lohnsteuer besagt nichts über die
Höhe der zutreffenden Jahressteuer. Die
Jahreseinkommensteuer wird nicht durch
die Steuerklassenwahl beeinflusst.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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