DAS QUARTAL 1.2014 - page 20

DAS QUARTAL 1.14
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Themen im Fokus
Teilnahme an Betriebsveranstaltung
als steuerpflichtiger Lohn
Erhalten Arbeitnehmer im Rahmen einer üblichen Betriebsveranstaltung
Zuwendungen, so sind diese steuerfrei, wenn sie ganz überwiegend im Interesse
des Arbeitgebers liegen. Zudemmuss allen Mitarbeitern die Teilnahme an
der Veranstaltung offenstehen. Zu den Betriebsveranstaltungen zählen
insbesondere Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern und
Betriebsausflüge.
I
n zwei neuen Entscheidungen (Urteile vom
16. Mai 2013 VI R 94/10 und VI R 7/11)
hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Recht-
sprechung zu der Frage fortentwickelt, unter
welchen Voraussetzungen die Teilnahme an
Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern
zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt.
Zuwendungen eines Arbeitgebers anläss-
lich einer Betriebsveranstaltung
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
sind Zuwendungen eines Arbeitgebers
anlässlich einer Betriebsver-
anstaltung erst bei
Überschrei-
ten einer
Freigrenze (von 110 Euro/Person) als steu-
erpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.
Der Wert der den Arbeitnehmern zuge-
wandten Leistungen kann anhand der Kos-
ten geschätzt werden, die der Arbeitgeber
dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese
Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Tei-
len sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen.
Objektive Bereicherung
Eine weitere Voraussetzung für die An-
nahme von Arbeitslohn ist in diesen Fällen,
dass die Teilnehmer durch die Leistungen
objektiv bereichert sind. Dies hat der BFH
nun durch Urteil vom 16. Mai 2013 (VI R
94/10) entschieden und seine bisher ge-
genteilige Rechtsprechung geändert.
Zu einer objektiven Bereicherung führen
dabei nur solche Leistungen, die von den
teilnehmenden Arbeitnehmern unmit-
telbar konsumiert werden können,
also vor allem Speisen, Geträn-
ke und Musikdarbietungen.
Aufwendungen des Arbeit-
gebers, die die Ausgestal-
tung der Betriebsveran-
staltung betreffen (z. B.
Mieten und Kosten für
die Beauftragung ei-
nes Eventveranstal-
ters) bereichern
die Teilnehmer
hingegen nicht
und
bleiben
deshalb bei der
Ermittlung der
maßgeblichen
Kosten unbe-
rücksichtigt.
Im
Streitfall
hatte der Ar-
beitgeber an-
lässlich eines
Firmenjubilä-
ums seine Ar-
beitnehmer zu
einer Veranstal-
tung in ein Fußballstadion eingeladen. Die
Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler,
Eventveranstalter, Stadionmiete und Ca-
tering. Das Finanzamt hatte bei der Er-
mittlung der Freigrenze sämtliche Kosten
berücksichtigt. Die Freigrenze war danach
überschritten. Das Finanzgericht war dem
gefolgt. Der BFH hob die Vorentscheidung
auf und gab der Klage statt. Zwar habe
das Finanzgericht die Freigrenze zu Recht
mit 110 Euro bemessen. Die Kosten für
den äußeren Rahmen der Veranstaltung
hätten jedoch nicht berücksichtigt wer-
den dürfen. Bleibe allein die Stadionmiete
unberücksichtigt, sei die Freigrenze nicht
überschritten.
Teilnehmer der Veranstaltung
In einem weiteren Urteil vom 16. Mai 2013
(VI R 7/11) hat der BFH entschieden, dass
die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf
die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilneh-
mer (z. B. auch Familienangehörige) zu ver-
teilen sind. Der danach auf Begleitpersonen
entfallende Anteil der Kosten wird, so der
BFH ebenfalls entgegen seiner früheren
Auffassung, den Arbeitnehmern bei der
Berechnung der Freigrenze auch nicht als
eigener Vorteil zugerechnet.
In diesem Fall (VI R 7/11) hatten nicht nur
Arbeitnehmer, sondern auch Familienan-
gehörige und sonstige Begleitpersonen der
Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstal-
tung teilgenommen. Die Kosten der Veran-
staltung beliefen sich nach den Feststel-
lungen des Finanzamts auf ca. 68 Euro pro
Teilnehmer. Da das Finanzamt die auf einen
Familienangehörigen entfallenden Kosten
dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich
in einzelnen Fällen eine Überschreitung
der Freigrenze. Das Finanzgericht hatte
der Klage nur teilweise stattgegeben. Der
BFH hat die Entscheidung des Finanzge-
richts aufgehoben und der Klage insgesamt
stattgegeben.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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