DAS QUARTAL 1.2014 - page 10

kürzung der Verpflegungsmehraufwen-
dungen um gewährte Verpflegung
Werden Arbeitnehmer anlässlich oder wäh-
rend einer Dienstreise vom Arbeitgeber
oder auf dessen Veranlassung von einem
Dritten verpflegt, müssen die steuerfreien
Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt
werden.
Die vom Arbeitgeber während einer aus-
wärtigen Tätigkeit im Inland gestellten
Mahlzeiten werden wie bisher mit dem
amtlichen Sachbezugswert angesetzt,
wenn der Wert jeder gestellten Mahlzeit
60 Euro nicht übersteigt. Eine wichtige
Neuerung ist, dass wenn der Arbeitneh-
mer zusätzlich zur Mahlzeitengestellung
eine Verpflegungspauschale erhält, nicht
mehr der Sachbezugswert angesetzt wird.
Stattdessen wird die Verpflegungspau-
schale typisierend um einen auf die Ver-
pflegungspauschale für eine 24-stündige
Abwesenheit bezogenen Pauschalsatz
gekürzt:
Für ein Frühstück werden 20 Prozent des
maximalen Tagessatzes für eine 24-stün-
dige Abwesenheit (in Deutschland 20 % von
24 Euro = 4,80 Euro) angerechnet. Für ein
Mittag- oder Abendessen werden jeweils
40 Prozent des maximalen Tagessatzes für
eine 24-stündige Abwesenheit (in Deutsch-
land 40 Prozent von 24 Euro = 9,60 Euro)
angerechnet.
Unterkunftskosten im Rahmen der dop-
pelten Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor,
wenn der Arbeitnehmer außerhalb des
Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen
eigenen Haushalt unterhält und auch am
Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Die
Anzahl der Übernachtungen ist dabei wei-
terhin unerheblich.
Als Unterkunftskosten für eine doppelte
Haushaltsführung im Inland werden zu-
künftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich
entstandenen Aufwendungen für die Nut-
zung der Wohnung oder Unterkunft höchs-
tens bis zu einem nachgewiesenen Betrag
von 1.000 Euro im Monat anerkannt.
Die bisherige Prüfung der Notwendigkeit
und Angemessenheit entfällt; auch auf die
Zahl der Wohnungsbenutzer (Angehörige)
kommt es nicht mehr an.
Unterkunftskosten im Rahmen einer Aus-
wärtstätigkeit
Als Werbungskosten abzugsfähig sind
Unterkunftskosten bei einer Auswärtstätig-
keit. Hierbei muss es sich um notwendige
Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers
für beruflich veranlasste Übernachtungen
an einer Tätigkeitsstätte handeln, die nicht
erste Tätigkeitsstätte ist.
Bei längerfristiger Auswärtstätigkeit wird
eine neue Zeitbegrenzung eingeführt:
Arbeitgeber können beruflich veranlasste
Übernachtungs- bzw. Unterkunftskos-
ten künftig nur noch im Zeitraum von 48
Monaten unbeschränkt erstatten. Danach
sind monatlich nur noch bis maximal 1.000
Euro pro Monat steuerfrei möglich.
DAS QUARTAL 1.14
10
THEMEN IM FokUS
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
Frank Kurowski
Stormstr. 1a
29664 Walsrode
Tel.: 0 51 61 - 787 25 85
1,2,3,4,5,6,7,8,9 11,12,13,14,15,16,17,18,19,20,...52