DAS QUARTAL 1.2014 - page 14

DAS QUARTAL 1.14
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THEMEN IM FokUS
Die Steuerklassenwahl
Das Finanzamt ordnet jedem Arbeitnehmer eine Steuerklasse zu. Es gibt
sechs Steuerklassen zur Berechnung der Lohnsteuer eines Arbeitnehmers.
Die Steuerklasse richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand.
Alleinstehenden ordnet das Finanzamt automatisch die Steuerklasse I zu.
Nur Ehepaare können zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen.
Dieser Artikel gibt einen Überblick, welche Steuerklassen
es gibt und welche Bedeutung sie haben.
Details der Steuerklassen
Die Steuerklasse I gilt für ledige und ge-
schiedene Arbeitnehmer, für Arbeitnehmer
nach der Auflösung einer Lebenspartner-
schaft sowie für verheiratete/verpartnerte
Arbeitnehmer, deren Ehegatte/Lebenspart-
ner im Ausland wohnt oder die von ihrem
Ehegatten/Lebenspartner dauernd ge-
trennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer ge-
hören ab dem Kalenderjahr 2014 ebenfalls
in die Steuerklasse I, wenn der Ehegatte/
Lebenspartner vor dem 1. Januar 2013
verstorben ist. In die Steuerklasse I ge-
hören auch Arbeitnehmer, die beschränkt
einkommensteuerpflichtig sind.
Die Steuerklasse II gilt für die zu Steuer-
klasse I genannten Arbeitnehmer, wenn
ihnen der Entlastungsbetrag für Alleiner-
ziehende zusteht. Voraussetzung für die
Gewährung des Entlastungsbetrags ist,
dass der Arbeitnehmer alleinstehend ist
und zu seinem Haushalt mindestens ein
Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für
Kinder oder Kindergeld zusteht und das
bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung
gemeldet ist.
Die Steuerklasse III gilt auf Antrag für
Arbeitnehmer, die verheiratet/verpart-
nert sind, und, wenn beide Ehegatten/
Lebenspartner im Inland wohnen, nicht
dauernd getrennt leben und der Ehegatte/
Lebenspartner des Arbeitnehmers keinen
Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn be-
zieht und in die Steuerklasse V eingereiht
wird. Verwitwete Arbeitnehmer gehören im
Kalenderjahr 2014 in Steuerklasse III, wenn
der Ehegatte/Lebenspartner nach dem 31.
Dezember 2012 verstorben ist, beide Ehe-
gatten/Lebenspartner an dessen Todestag
im Inland gewohnt und nicht dauernd ge-
trennt gelebt haben.
Die Steuerklasse IV gilt für Arbeitnehmer,
die verheiratet/verpartnert sind, und, wenn
beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeits-
lohn beziehen, im Inland wohnen und nicht
dauernd getrennt leben.
Die Steuerklasse V tritt für einen der Ehe-
gatten/Lebenspartner an die Stelle der
Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte/
Lebenspartner auf Antrag beider Ehegat-
ten/Lebenspartner in die Steuerklasse III
eingereiht wird.
Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern,
die nebeneinander von mehreren Arbeitge-
bern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehal-
tung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus
dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.
Den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklas-
se VI sollten Sie den Arbeitgeber vorneh-
men lassen, von dem Sie den niedrigeren
Arbeitslohn (gekürzt um etwaige Freibeträ-
ge) beziehen.
Steuerklassen bei Ehegatten oder
Lebenspartnern
Ehegatten oder Lebenspartner, die beide
unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht
dauernd getrennt leben und beide Arbeits-
lohn beziehen, können für den Lohnsteuer-
abzug wählen, ob sie beide in die Steuer-
klasse IV eingeordnet werden wollen oder
ob einer von ihnen (der Höherverdienende)
nach Steuerklasse III und der andere nach
Steuerklasse V besteuert werden will.
Die Steuerklassenkombination III/V ist
so gestaltet, dass die Summe der Steu-
erabzugsbeträge beider Ehegatten oder
Lebenspartner in etwa der zu erwarten-
den Jahressteuer entspricht, wenn der
in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte
oder Lebenspartner ca. 60 Prozent, der in
Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent
des gemeinsamen Arbeitseinkommens
erzielt.
Bei abweichenden Verhältnissen des ge-
meinsamen Arbeitseinkommens kann es
aufgrund des verhältnismäßig niedrigen
Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlun-
gen kommen. Aus diesem Grund besteht
bei der Steuerklassenkombination III/V
generell die Pflicht zur Abgabe einer Ein-
kommensteuererklärung.
Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen
bleibt es den Ehegatten oder Lebenspart-
nern daher unbenommen, sich trotzdem für
die Steuerklassenkombination IV/IV zu ent-
scheiden, wenn sie den höheren Steuerab-
zug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner
mit der Steuerklasse V vermeiden wollen;
dann entfällt jedoch für den anderen Ehe-
gatten oder Lebenspartner die günstigere
Steuerklasse III. Zudem besteht die Mög-
lichkeit, die Steuerklassenkombination IV/
IV mit Faktor zu wählen.
Auswirkungen der Steuerklassenwahl
oder des Faktorverfahrens
Bei der Wahl der Steuerklassenkombination
oder der Anwendung des Faktorverfahrens
sollten die Ehegatten oder Lebenspartner
daran denken, dass die Entscheidung auch
die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistun-
gen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld,
Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld
und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des
Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beein-
flussen kann.
Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuer-
klassenwahl wird bei der Gewährung von
Lohnersatzleistungen von der Agentur für
Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln
Ehegatten oder Lebenspartner im Laufe
des Kalenderjahres die Steuerklassen,
können sich bei der Zahlung von Entgelt-/
Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeits-
losigkeit eines Ehegatten oder Inanspruch-
nahme von Altersteilzeit) unerwartete
Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten
Arbeitnehmer, die damit rechnen, in abseh-
barer Zeit eine Entgelt-/Lohnersatzleistung
für sich in Anspruch nehmen zu müssen
oder diese bereits beziehen, vor der
Neuwahl der Steuerklassenkombination
bzw. der Anwendung des Faktorverfah-
rens zu deren Auswirkung auf die Höhe
der Entgelt-/Lohnersatzleistung den zu-
ständigen Sozialleistungsträger bzw. den
Arbeitgeber befragen.
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