DAS QUARTAL 4.2013 - page 21

DAS QUARTAL 4.13
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Themen im Fokus
gen. Ebenfalls werden die daraus resultie-
renden jährlichen Abgabebescheide der
Künstlersozialkasse überprüft.
Die Prüfung bezieht sich dabei zunächst
auf die vorgelegten Zusammenfassungen,
den rechnerischen Abgleich mit den ab-
gegebenen Meldungen und die sachliche
Bewertung der jeweils berücksichtigten
Entgelte. Im Zuge der Prüfung wird zudem
durch Einsichtnahme in die Finanzbuch-
haltung des Unternehmens bewertet, ob
zusätzlich weitere Honorare an selbststän-
dige Künstler/Publizisten zu berücksichti-
gen sind. Damit geht die Bestandsprüfung
über einen bloßen sachlich rechnerischen
Abgleich der Meldung hinaus.
Bestehen Abweichungen zwischen ge-
meldeter und von der Künstlersozialkasse
berücksichtigter Bemessungsgrundlage,
werden im Zuge der Prüfung die bereits
erteilten Abgabebescheide der Künst-
lersozialkasse durch die Deutsche Ren-
tenversicherung zurückgenommen. Die
Rücknahme des Abgabebescheides der
Künstlersozialkasse erfolgt, wenn die zu-
grunde liegende Meldung unrichtige Anga-
ben enthielt oder eine unrichtige Schätzung
vorgenommen wurde. Ist dies der Fall, wer-
den im Bescheid der Deutschen Renten-
versicherung die Höhe der Künstlersozial-
abgabe, gegebenenfalls neu zu leistende
Vorauszahlungen und die Entgeltsumme
neu festgestellt. Die besondere Rücknah-
mevorschrift des Künstlersozialversiche-
rungsgesetzes erlaubt es, einen Abgabebe-
scheid der Künstlersozialkasse mit Wirkung
für die Vergangenheit zuungunsten des zur
Abgabe Verpflichteten zurückzunehmen,
womit auch rückwirkend höhere Forderung
geltend gemacht werden können. Ein Ver-
trauensschutz gilt hier nicht. Genauso wird
der Abgabebescheid bei zu viel gezahlter
Künstlersozialabgabe zurückgenommen
und das zu viel gezahlte Geld erstattet.
Vom Abgabepflichtigen zu leistende Vo-
rauszahlung
Basierend auf dem Abgabesatz des laufen-
den Jahres und der Bemessungsgrundlage
des Vorjahres wird die Höhe einer monat-
lichen Vorauszahlung auf die künftig zu
bemessende Künstlersozialabgabe be-
rechnet. Sie ist vom 1. März eines Jahres
bis zum 28. Februar des Folgejahres vom
Abgabepflichtigen zu leisten, wenn ihre
Höhe mehr als 40 Euro im Monat beträgt.
Sonst entfällt die Vorauszahlung.
Ändert sich aufgrund von Prüffeststellun-
gen der Deutschen Rentenversicherung
die Höhe der Bemessungsgrundlage des
letzten und/oder des vorletzten Kalender-
jahres, wirkt sich das auch auf die Höhe der
laufenden Vorauszahlung aus – sowohl für
die Zeit ab 1. März des laufenden Jahres
als auch für die Zeit vom 1. Januar bis 28.
Februar des laufenden Jahres. Die Höhe
der Vorauszahlung kann sich in diesen
Fällen verringern, erhöhen oder sie kann
ganz entfallen.
Wurde allerdings auf Antrag des Abga-
bepflichtigen die Höhe der laufenden
Vorauszahlung bereits in einem gesonder-
ten Verfahren im laufenden Jahr von der
Künstlersozialkasse herabgesetzt, wird
die Höhe der Vorauszahlung im Zuge der
Prüfung nicht neu festgestellt.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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