DAS QUARTAL 4.2013 - page 12

DAS QUARTAL 4.13
12
Themen im Fokus
Steueränderungen 2013/2014
Der Gesetzgeber hat uns – wie jedes Jahr – viele Änderungen im Steuerrecht
beschert. Einige Rechtsänderungen sind zum Jahresbeginn oder im Jahr 2013 in
Kraft getreten, einige Rechtsänderungen werden zum 01.01.2014 wirksam.
Traditionell geben wir in der letzten Ausgabe von DAS QUARTAL einen Überblick
über die wichtigsten Änderungen für das laufende Jahr und einen Ausblick
auf die Änderungen, die erst zum kommenden Jahr in Kraft
treten werden. Dadurch können schon zu einem frühen
Zeitpunkt die Weichen gestellt werden.
Doppelte Haushaltsführung
Übernachtungskosten im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung waren in der
Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, als
sie die Durchschnittsmiete für eine nach
Lage und Ausstattung durchschnittliche
60-qm-Wohnung nicht überschreiten.
Die abzugsfähigen Kosten mussten im
Einzelfall auf eine für den auswärtigen
Beschäftigungsort festzustellende fiktive
Vergleichsmiete beschränkt werden. Um
dies zu vermeiden, wird ab 2014 eine feste
Obergrenze von 1.000 Euro monatlich ein-
geführt, bis zu der die tatsächlichen Auf-
wendungen abgezogen werden können.
Ehrenamt
Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Be-
treuer oder vergleichbare Tätigkeiten sowie
künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege
behinderter, kranker oder alter Menschen
können der Übungsleiterpauschale un-
terliegen. Pro Person und Jahr können ab
2013 2.400 Euro steuer- und sozialabga-
benfrei hinzuverdient werden. Lediglich
der diesen Freibetrag übersteigende Teil
nebenberuflicher Einnahmen muss ver-
steuert werden.
Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art
von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine,
kirchliche oder öffentliche Einrichtungen
in Anspruch genommen werden. Zahlun-
gen einer oder mehrerer Einrichtungen für
nebenberufliche Tätigkeiten sind ab 2013
bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro
Jahr und Person steuer- und sozialabga-
benfrei, darüber hinausgehende Beträge
sind zu versteuern.
Freiwilligendienste
Für die den freiwilligen Wehrdienst Leis-
tenden wird bei Dienstbeginn ab 2014
nur noch der „Wehrsold nach § 2 Abs. 1
Wehrsoldgesetz“ steuerfrei gestellt. Die
weiteren Bezüge sind zukünftig steuer-
pflichtig.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt ab dem Veran-
lagungsjahr 2013 von 8.004 Euro auf 8.130
Euro. Ab dem Jahr 2014 erfolgt eine weitere
Erhöhung um 224 Euro auf 8.354 Euro.
Lebenspartnerschaft
Eingetragene Lebenspartnerschaften wur-
den 2013 steuerlich der Ehe gleichgestellt
und können das Ehegattensplitting und die
Zusammenveranlagung in Anspruch neh-
men. Eingetragene Lebenspartner können
wie Ehegatten eine gemeinsame Steuerer-
klärung abgeben und die Zusammenveran-
lagung beantragen. Auf das gemeinsame
zu versteuernde Einkommen wird dann der
Splittingtarif angewendet.
Lohnsteuerfreibeträge
Zukünftig kann ein Arbeitnehmer beantra-
gen, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfah-
ren zu berücksichtigender Freibetrag für 2
Kalenderjahre – statt bisher – für 1 Kalen-
derjahr gelten soll. Derzeit funktioniert die
zweijährige Gültigkeitsdauer allerdings aus
technischen Gründen noch nicht. Für 2014
müssen die Freibeträge damit auf jeden Fall
wieder neu beantragt werden.
Reisekostenreform 2014
Zum 01.01.2014 tritt die gesetzliche Neure-
gelung des steuerlichen Reisekostenrechts
in Kraft. Wichtigste Änderung ist die inhalt-
liche Neuabgrenzung der „regelmäßigen
Arbeitsstätte“. Diese wird begrifflich durch
die Bezeichnung „erste Tätigkeitsstätte“
ersetzt. Eine reisekostenrechtliche Aus-
wärtstätigkeit liegt künftig immer dann
vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend
außerhalb seiner Wohnung und der ersten
Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.
Der Gesetzgeber definiert die erste Tä-
tigkeitsstätte als ortsfeste betriebliche
Einrichtung des Arbeitgebers, eines ver-
bundenen Unternehmens oder eines vom
Arbeitgeber bestimmten Dritten, welcher
der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet
ist. Wie bisher kann der Arbeitnehmer pro
Dienstverhältnis maximal eine erste Tätig-
keitsstätte haben.
Verpflegungsmehraufwendungen sind
auch zukünftig nur in Form von Pauschbe-
trägen berücksichtigungsfähig. Zukünftig
betragen die Pauschalen bei einer Abwe-
senheitszeit am einzelnen Kalendertag von
mehr als 8 Stunden 12 Euro. Bei mindes-
tens 24 Stunden Abwesenheitszeit werden
zukünftig 24 Euro in Ansatz gebracht. Die
bisherige Verpflegungspauschale von 6
Euro ist entfallen. Neu ist auch, dass bei
mehrtägigen Auswärtstätigkeiten, die eine
Übernachtung beinhalten, sowohl für den
An- als auch für den Abreisetag eine Ver-
pflegungspauschale von 12 Euro als steu-
erfreier Spesenersatz bzw. als Werbungs-
kosten angesetzt werden kann, ohne dass
es einer zeitlichen Mindestabwesenheit an
diesen Tagen bedarf.
Mahlzeiten für den Arbeitnehmer im Rah-
men einer Auswärtstätigkeit sind zukünftig
mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Der
Ansatz des Sachbezugswerts unterbleibt,
wenn für den Arbeitnehmer Verpflegungs-
pauschalen gezahlt werden können, also
für Dienstreisen mit einer Dauer von mehr
als acht Stunden. Jedoch muss der Arbeit-
geber zukünftig die an den Arbeitnehmer
gezahlte Verpflegungspauschale kürzen,
wenn er eine kostenfreie Mahlzeit erhält.
Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 4,80
Euro und für ein Mittag- und Abendessen
9,60 Euro.
Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der allgemeinen Ren-
tenversicherung sinkt 2014 voraussichtlich
um 0,5 % auf 18,4 % des Arbeitsentgelts.
SEPA
Ab dem 01.02.2014 wird auch der bargeld-
lose elektronische Zahlungsverkehr in 32
1...,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11 13,14,15,16,17,18,19,20,21,22,...52