DAS QUARTAL 4.2013 - page 20

DAS QUARTAL 4.13
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Themen im Fokus
Künstlersozialabgabe:
Prüfung der Bestandsfälle durch
die Rentenversicherungsträger
Als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung ermöglicht die Künstlersozialver-
sicherung freischaffenden Künstlern und Publizisten Zugang zu der Kranken-,
Pflege- und Rentenversicherung.
Vergleichbar mit einem Arbeitnehmer haben selbstständige Künstler
und Publizisten den hälftigen Beitrag zur Künstlersozialversicherung
selbst zu tragen. Den anderen Beitragsteil trägt
die Künstlersozialkasse.
D
ie für den Beitragsteil der Künstlersozi-
alkasse erforderlichenMittel finanzieren
sich aus einem Zuschuss in Höhe von 20
Prozent des von der Künstlersozialkasse
zu leistenden Betrages und aus Abgaben
der Unternehmen, die künstlerische und
publizistische Leistungen als sogenann-
te „Verwerter“ in Anspruch nehmen. Die
Kontrolle, Erhebung und Verwaltung dieser
Abgaben erfolgt durch die Deutsche Ren-
tenversicherung. Nachdem sich die Träger
der Deutschen Rentenversicherung in den
ersten Jahren zunächst auf die Prüfung bei
Arbeitgebern, die bislang noch nicht von der
Künstlersozialkasse als abgabepflichtig er-
kannt worden waren, konzentrierte, werden
nun auch die Arbeitgeber geprüft, die bereits
abgabepflichtig nach dem Künstlersozial-
versicherungsgesetz sind.
Welche Unternehmen müssen Künstler-
sozialabgaben leisten
Künstlersozialabgaben müssen Unterneh-
men entrichten, die typischerweise künst-
lerische oder publizistische Leistungen
verwerten, die Eigenwerbung betreiben
und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge
an selbstständige Künstler oder Publizis-
ten erteilen und die aus anderen Gründen
für Zwecke ihres Unternehmens nicht nur
gelegentlich Aufträge an selbstständige
Künstler oder Publizisten erteilen, wenn im
Zusammenhang mit dieser Nutzung Ein-
nahmen erzielt werden sollen. Eine Künst-
lersozialabgabe wäre somit beispielsweise
zu leisten, wenn regelmäßig die Dienste
eines freien Journalisten in Anspruch ge-
nommen werden.
Abgabe-, Melde- und Aufzeichnungs-
pflicht
Die Abgabepflicht eines Unternehmers zur
Künstlersozialversicherung entsteht, wenn
dieser entweder als typischer Verwerter, als
Eigenwerber oder als Unternehmer im Sin-
ne der zuvor genannten Regelungen des
Künstlersozialversicherungsgesetzes zu
beurteilen ist. Aus dieser Pflicht zur Zah-
lung der Künstlersozialabgabe resultiert
eine Meldepflicht, innerhalb der der jeweili-
ge Abgabepflichtige jährlich bis spätestens
zum 31. März des Folgejahres alle gezahl-
ten Honorare für künstlerische/publizisti-
sche Leistungen der Künstlersozialkasse
mitzuteilen hat.
Auf Basis dieser Meldungen wird von der
Künstlersozialkasse die Abgabenhöhe für das
abgelaufene Kalenderjahr festgestellt sowie
ein Abgabenbescheid erteilt. Bereits geleis-
tete monatliche Vorauszahlungen werden
angerechnet und die Höhe der gegebenen-
falls neu zu leistenden Vorauszahlungen
im Bescheid festgelegt. Mit Entstehen der
Abgabepflicht kommen jedoch auch wei-
tergehende Aufzeichnungspflichten auf das
Unternehmen zu. So sind fortlaufende Auf-
zeichnungen über die Entgelte an Künstler
und Publizisten zu führen, aus denen sich
sowohl das Zustandekommen der Meldun-
gen als auch der Zusammenhang mit den
zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfen
lassen. Weiterhin kann im Rahmen der von
den Rentenversicherungsträgern vorge-
nommenen Prüfungen vom Arbeitgeber die
listenmäßige Zusammenführung aller ab-
gabepflichtigen Entgelte verlangt werden.
Bestandsprüfung
Anhand der vorgelegten Aufzeichnungen
und listenmäßigen Zusammenfassungen
des Arbeitgebers prüfen die Rentenversi-
cherungsträger die Richtigkeit der Meldun-
Die Abgabepflicht eines Unternehmers
zur Künstlersozialversicherung entsteht,
wenn dieser entweder als typischer Ver-
werter, als Eigenwerber oder als Unter-
nehmer im Sinne der zuvor genannten
Regelungen des Künstlersozialversiche-
rungsgesetzes zu beurteilen ist.
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