DAS QUARTAL 4.2013 - page 14

DAS QUARTAL 4.13
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Themen im Fokus
Die persönliche Haftung von
GmbH-Geschäftsführern
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die Haftung im gegen-
über den Gläubigern in der Regel auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt.
Was ist aber mit der Haftung des Geschäftsführers? In der Regel haftet dieser
nicht persönlich. Es gibt jedoch verschiedene Konstellationen einer Haftung,
die zu beachten sind. Insbesondere bei pflichtwidrigem Verhalten des Geschäfts-
führers oder Gesellschafters einer GmbH ist die Haftung nicht nur
auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sondern reicht
auch in das Privatvermögen.
Haftung in der Gründungsphase
Bereits in der Gründungsphase einer GmbH
bestehen für den Geschäftsführer Haf-
tungsrisiken: So haftet er gesamtschuld-
nerisch mit den Gesellschaftern für falsche
Angaben zur tatsächlichen Kapitalsituation
während der Eintragungsphase.
Hat die Gesellschaft schon vor Abschluss
des Gesellschaftsvertrages ihre Geschäfte
aufgenommen, dann haften die Beteiligten
unbeschränkt für die Unternehmensver-
bindlichkeiten.
Haftung gegenüber der Gesellschaft und
den Gesellschaftern
Handelt der Geschäftsführer pflichtwid-
rig, kommt eine Haftung gegenüber der
Gesellschaft und den Gesellschaftern in
Betracht. Die Geschäftsführer haben in
den Angelegenheiten der Gesellschaft die
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsman-
nes anzuwenden. Geschäftsführer, welche
ihre Obliegenheiten verletzen, haften der
Gesellschaft solidarisch für den entstan-
denen Schaden. Eine solche Obliegenheits-
verletzung ist z. B. anzunehmen, wenn der
Geschäftsführer nicht prüft, ob Forderun-
gen berechtigt sind.
Das Gesetz sieht insbesondere dann eine
Ersatzpflicht der Geschäftsführer vor, wenn
die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt
werden: Das zur Erhaltung des Stammka-
pitals erforderliche Vermögen der Gesell-
schaft darf an die Gesellschafter grund-
sätzlich nicht ausgezahlt werden.
Haftung gegenüber Dritten
Von großer praktischer Bedeutung ist die
Haftung des GmbH-Geschäftsführers
im Außenverhältnis gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern. Hier gilt
zunächst zu beachten, dass sich der
Geschäftsführer nicht mit dem Hin-
weis entziehen kann, die Ursachen
für den Haftungsbestand liegen
nicht in seinem Geschäftsbereich.
Zunächst ist an eine vertragliche
Haftung zu denken. Eine solche
greift z. B., wenn der Rechtformzu-
satz „GmbH“ im Rahmen eines Kaufs
oder einer Bestellung nicht verwendet
wird. Der Vertragspartner kann davon
ausgehen, dass eine natürliche Person
unbeschränkt haftet. Weiter kommt eine
Haftung aus unerlaubter Handlung in Be-
tracht. Aus der Rechtsprechung bekannte
typische Beispiele sind die Nichtbeachtung
von Eigentumsvorbehalten sowie nicht
rechtzeitige Rückrufe wegen fehlerhafter
Produkte.
Der Geschäftsführer haftet auch gegenüber
den Finanzbehörden, soweit Ansprüche aus
dem Steuerschuldverhältnis infolge vor-
sätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung
der auferlegten Pflichten nicht oder nicht
rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt wurden.
Die gilt auch, soweit infolgedessen Steuer-
vergütungen oder Steuererstattungen ohne
rechtlichen Grund gezahlt wurden.
Von großer praktischer Relevanz ist die
Haftung gegenüber den Sozialversiche-
rungsträgern: Der Geschäftsführer hat
Sorge zu tragen, dass die GmbH ihren
Pflichten nachkommt. So sind alle be-
schäftigten Arbeitnehmer bei dem Kran-
kenversicherungsträger anzumelden und
die Beiträge durch die GmbH einzuzahlen.
Der Geschäftsführer haftet für einbehaltene
und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile
der Sozialversicherungsbeiträge.
Haftung in der Insolvenz
Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich
für Schäden, die Gläubigern der Gesell-
schaft durch einen verspätet gestellten
Insolvenzantrag entstanden sind.
Der Geschäftsführer kann zudem Ver-
tragspartnern schadensersatzpflichtig
sein, wenn er in der Kenntnis ein Geschäft
eingeht, dass die GmbH zur Erfüllung der
begründeten Verbindlichkeiten nicht in der
Lage ist oder dass die Durchführbarkeit
des Vertrages bei Vorleistungspflicht des
Vertragspartners durch Überschuldung
der Gesellschaft von vornherein schwer-
wiegend gefährdet ist.
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