DAS QUARTAL 4.2013 - page 16

DAS QUARTAL 4.13
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Themen im Fokus
Reform des Verbraucherinsolvenz-
verfahrens: Restschuldbefreiung
bereits nach drei Jahren möglich
Das bisherige deutsche Insolvenzrecht sieht ein Restschuldbefreiungsverfahren
vor, worin nach einer 6-jährigen Wohlverhaltensperiode eine Befreiung von den
ausstehenden Schulden ermöglicht wird. Dies ist im europäischen Vergleich ein
verhältnismäßig langer Zeitraum. Schuldner, die in England, Spanien oder
Frankreich wohnen, können dieses Ziel bereits in ca. 18 Monaten
erreichen.
I
mMai 2013 verabschiedete der Bundestag
dasGesetz zur VerkürzungdesRestschuld-
befreiungsverfahrens und zur Stärkung
derGläubigerrechte,inwelchemnachfolgende
Änderungen des Verbraucherinsolvenzver­
fahrens festgelegt wurden. Der Bundesrat
hat am 07.06.2013 beschlossen, auf Ein-
wendungen zu verzichten. Die Änderungen
werden am 01.07.2014 in Kraft treten.
Verkürzung der Wohlverhaltensphase
In den nach dem 1. Juli 2014 beantragten
Verfahren soll eine Restschuldbefreiung
bereits nach drei Jahren – und nicht wie
bislang nach sechs Jahren – möglich wer-
den, wenn der Schuldner innerhalb dieses
Zeitraums mindestens 35 % der Gläubiger-
forderungen sowie die Verfahrenskosten
begleichen kann. Da in vielen Fällen eine
Tilgung der Schulden von 35 % nicht mög-
lich ist, soll die Wohlverhaltensperiode des
Schuldners zumindest auf 5 Jahre gekürzt
werden, soweit dieser die Verfahrenskosten
vollständig ausgeglichen hat. Andernfalls
bleibt die Wohlverhaltensphase von 6 Jah-
ren unberührt.
Dies kommt auch den Gläubigern zugute,
denn viele von ihnen gehen bisher trotz
langwierigem Verfahren leer aus, weil den
Schuldnern Anreize fehlen, sich um Beglei-
chung der Forderungen zu bemühen. Dies
ändert sich mit der Insolvenzrechtsreform.
Schuldnern stellt sie einen schnelleren wirt-
schaftlichen Neustart in Aussicht, während
Gläubiger von dem damit verbundenen
Zahlungsanreiz profitieren und nach drei
Jahren nun zumindest einen Teil ihrer For-
derungen erhalten.
Die Landesjustizverwaltungen werden wei-
terhin entlastet, da dem Schuldner nun ein
Anreiz zur zeitnahen Begleichung der Kos-
ten des Insolvenzverfahrens gesetzt wird.
Dies ist nötig, da die Insolvenzordnung
bei Nachweis der Vermögenslosigkeit die
Stundung der Verfahrenskosten durch das
Insolvenzgericht bis nach Beendigung der
Wohlverhaltensperiode vorsieht.
Verhalten des Schuldners
Um in den Genuss der Restschuldbefreiung
zu gelangen, muss der Schuldner neben
den genannten Voraussetzungen gewisse
Obliegenheiten erfüllen. Insbesondere hat
er für den vorerwähnten Zeitraum von 3,
5 oder 6 Jahren seine pfändbaren Bezü-
ge an den Treuhänder abzutreten, muss
eine angemessene Erwerbstätigkeit aus-
üben, und wenn er ohne Beschäftigung ist,
sich um eine solche bemühen bzw. darf
keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Diese
Erwerbsobliegenheit ist nach neuer Re-
gelung nicht mehr erst mit Eintritt in die
Wohlverhaltensperiode, sondern bereits
ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu
erfüllen.
Flexible Entschuldungsmöglichkeit im
Verbraucherinsolvenzverfahren
Zudem wurde das Insolvenzplanverfahren
für das Verbraucherinsolvenzverfahren
ermöglicht. Dieses stellt einen weiteren
Weg zur vorzeitigen Entschuldung dar, in-
nerhalb der der Schuldner zusammen mit
den Gläubigern unter Berücksichtigung der
besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls
einen individuellen Insolvenzplan aufstellen
kann.
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