DAS QUARTAL 4.2013 - page 17

DAS QUARTAL 4.13
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Themen im Fokus
Ein solcher Plan kann Regelungen vorse-
hen, die eine um einiges schnellere Ent-
schuldung als das Durchlaufen des Rest-
schuldbefreiungsverfahrens ermöglichen.
Ein Insolvenzplan soll auch innerhalb der
Verbraucherinsolvenzverfahren beschlos-
sen werden können, die vor dem 1. Juli
2014 beantragt wurden oder werden.
Schutz von Mitgliedern von Wohnungsge-
nossenschaften
Nach neuer Regelung darf der Insolvenz-
verwalter die Mitgliedschaft des Nutzers
einer Genossenschaftswohnung nicht
mehr kündigen, wenn das Guthaben nicht
höher als das Vierfache des monatlichen
Nettonutzungsentgelts oder maximal
2.000 Euro ist. Damit werden Mitglieder
von Wohnungsgenossenschaften, die sich
in der Insolvenz befinden, vor dem Verlust
der Wohnung geschützt. Gleichzeitig wer-
den die Interessen der Insolvenzgläubi-
ger gewahrt, indem verhindert wird, dass
Schuldner ihr Vermögen unbegrenzt als
genossenschaftliches Geschäftsguthaben
insolvenzfest anlegen können.
Auch die Gläubigerrechte werden gestärkt
Verstößt ein Schuldner gegen die ihm wäh-
rend der Wohlverhaltensperiode auferleg-
ten Pflichten, konnte ein Gläubiger bisher
nur im Schlusstermin des Insolvenzverfah-
rens vor dem Insolvenzgericht einen Antrag
stellen, dass der Schuldner nicht von seinen
Schulden befreit wird.
Diese Situation führte zu dem unbefriedi-
genden Ergebnis, dass Schuldner die Be-
freiung von ihren Verbindlichkeiten durch
das Gericht ausgesprochen erhielten,
weil die Gläubiger an dem betreffenden
Gerichtstermin nicht teilnahmen. Mit den
Maßnahmen zur Stärkung der Gläubiger-
rechte soll dies künftig verhindert werden.
Unter anderem ermöglicht das Gesetz
zukünftig den Gläubigern, einen Antrag
auf Versagung der Restschuldbefreiung
jederzeit schriftlich zu stellen. Ein solcher
Antrag muss spätestens im Schlusstermin
vorliegen oder gestellt werden.
Aufgrund der Insolvenzordnung kann eine
Versagung des Restschuldbefreiung unter
anderem wegen unangemesse-
ner Verbindlichkeiten, Vermögens-
verschwendung oder bis zu drei Jahre
zurückliegender unvollständiger oder fal-
scher Angaben über die wirtschaftlichen
Verhältnisse stattfinden. Die Restschuld-
befreiung kann dabei auch nachträglich
versagt werden, falls ein Versagungsgrund
erst nach dem Schlusstermin erkannt wird.
Bisher konnte ein Versagungsgrund nur
im Verlauf des Insolvenzverfahrens gel-
tend gemacht werden. Nach der Reform
der Privatinsolvenz 2013 kann ein Antrag
binnen sechs Monaten nach Bekanntwer-
den des Versagungsgrundes zulässig sein.
Kommt es zu einer Versagung oder einem
Widerruf der Restschuldbefreiung, ist diese
nun im Schuldnerverzeichnis aufzuführen.
Die Reform ermöglicht damit insolven-
ten natürlichen Personen einen schnelle-
ren wirtschaftlichen Neustart und stärkt
gleichzeitig die Rechte der Gläubiger.
Da in vielen Fällen eine Tilgung
der Schulden von 35 % nicht möglich ist,
soll die Wohlverhaltensperiode des
Schuldners zumindest auf 5 Jahre gekürzt
werden, soweit dieser die Verfahrenskosten
vollständig ausgeglichen hat.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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