DAS QUARTAL 4.2013 - page 18

DAS QUARTAL 4.13
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THEMEN IM FoKUS
Dienstwagenbesteuerung:
Anwendung der 1 %-Regelung auch
bei fehlender privater Nutzung
In einer Reihe von vier Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH)
zur Frage des geldwerten Vorteils bei einer privaten Nutzung
eines Firmenwagens Stellung genommen und seine
bisherige Rechtsprechung korrigiert.
Bisherige Rechtsprechung
Bisher wurde die tatsächliche private
Nutzung des Fahrzeugs durch den Ar-
beitnehmer vermutet und damit ein steu-
erpflichtiger Vorteil angenommen. Der
Steuerpflichtige konnte die Vermutung je-
doch unter engen Voraussetzungen wider-
legen. Diese Möglichkeit ist nun durch die
neue Rechtsprechung des BFH entfallen.
Neue Rechtsprechung des BFH
Nach den BFH-Urteilen vom 21. März 2013
(VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12) und
vom 18. April 2013 (VI R 23/12) stellt die
unentgeltliche oder verbilligte Zurverfü-
gungstellung eines Fahrzeugs zur privaten
Nutzung durch den Arbeitgeber beim Ar-
beitnehmer immer einen steuerpflichtigen
Vorteil dar. Dies gilt auch dann, wenn dieser
das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt.
Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach
der 1%-Regelung zu bewerten.
Die Urteile im Einzelnen
Im Streitfall (VI R 31/10) stellte die Klägerin,
eine Steuerberatungsgesellschaft, ihrem
Geschäftsführer einen Dienstwagen zur
Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag
durfte er den Dienstwagen auch für Privat-
fahrten nutzen.
Bei der Lohnsteuer setzte die Klägerin für
die private Nutzung lediglich eine Kosten-
pauschale an, denn eine private Nutzung
des Dienstwagens habe nicht stattgefun-
den. Im Anschluss an eine Lohnsteuerau-
ßenprüfung erließ das Finanzamt einen
Lohnsteuerhaftungsbescheid. Einspruch
und Klage blieben ohne Erfolg.
Konkrete Möglichkeit zur privaten Nut-
zung ausreichend
Der BFH hat die Entscheidung des Finanz-
gerichts bestätigt. Die vom Arbeitgeber ge-
währte Möglichkeit, den Dienstwagen auch
privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeit-
nehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu
versteuern ist.
Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit
der privaten Nutzung Gebrauch gemacht
hat, ist dafür unerheblich, denn der Vorteil
in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das
Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu
dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit
der Überlassung des Fahrzeugs zugeflos-
sen. Deshalb hatte das Finanzgericht den
geldwerten Vorteil aus der Überlassung
des Dienstwagens zur privaten Nutzung
zu Recht (auch ohne weitere Feststel-
lungen zum Sachverhalt) als Arbeitslohn
angesehen.
Bewertung nach der 1%-Regelung
Der BFH bestätigte auch die Auffassung
der Vorinstanz, dass der Vorteil nach
der 1%-Regelung zu bewerten sei. Die
Vorschriften des Einkommensteuerge-
setzes setzen keine tatsächliche Nutzung
voraus, sondern verweisen nur auf die
1%-Regelung.
Mit dem Betrag, der nach der 1%-Rege-
lung als Einnahme anzusetzen ist, sollen
sämtliche geldwerten Vorteile, die sich
aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung
des Dienstwagens ergeben – unabhängig
von Nutzungsart und -umfang – pauschal
abgegolten werden. Diese Typisierung hat
der BFH wiederholt als verfassungsgemäß
erachtet. Da im Streitfall ein ordnungsge-
mäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden
war, kam eine andere Entscheidung nicht
in Betracht.
In zwei weiteren Urteilen vom 21. März
2013 (VI R 46/11 und VI R 42/12) sowie
in einem Urteil vom 18. April 2013 (VI R
23/12) hat der BFH aber auch (nochmals)
verdeutlicht, dass die 1 %-Regelung nur
zur Anwendung kommt, wenn feststeht,
dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
tatsächlich einen Dienstwagen zur priva-
ten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch
zumindest auf Grundlage einer konkludent
getroffenen Nutzungsvereinbarung über-
lassen hat.
So hat der BFH entschieden, dass bei feh-
lender Feststellung, dass der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur
privaten Nutzung überlassen hat, auch der
Beweis des ersten Anscheins diese fehlen-
de Feststellung nicht ersetzen kann. Dies
gilt auch bei angestellten Gesellschafter-
Geschäftsführern einer GmbH. Auch in ei-
nem solchen Fall lässt sich kein allgemei-
ner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen,
dass ein Privatnutzungsverbot nur zum
Schein ausgesprochen ist oder der (Allein-)
Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot
generell missachtet. Nutzt der Gesell-
schafter-Geschäftsführer den betriebli-
chen Pkw allerdings unbefugt privat, liegt
kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte
Gewinnausschüttung vor.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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