DAS QUARTAL 1.2015 - page 14

DAS QUARTAL 1.15
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THEMEN IM FokUS
Das Entfernen eines unbefugt
auf einemPrivatgrundstück
abgestellten Fahrzeugs
Autos, die unberechtigt auf fremden Grundstücken geparkt sind,
sind für die Grundstückseigentümer ein großes Ärgernis.
Häufig stellt sich die Frage, was man gegen
Falschparker tun kann.
D
ie falsch geparkten Autos dürfen meist
durch dieGrundstückseigentümer abge-
schlepptwerden.DerGrundstückseigentümer
kann sich anschließend vom Falschpar-
ker den entstandenen Schaden ersetzen
lassen. Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten
über Ansprüche aus Besitz und Eigentum
an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom
4.7.2014, AZ V ZR 229/13 diese Rechtslage
bestätigt und eine Konkretisierung der Höhe
des Schadenersatzes vorgenommen.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall wurde der Pkw des
Klägers unberechtigt auf dem als solchen
gekennzeichneten Kundenparkplatz eines
Fitnessstudios in München abgestellt. Des-
sen Betreiberin beauftragte die Beklagte,
einen Abschleppdienst, aufgrund eines mit
diesem abgeschlossenen Rahmenvertrags
mit dem Entfernen des Fahrzeugs. Hierfür
war ein Pauschalbetrag von 250 € netto
vereinbart. Die aus dem unberechtigten
Parken entstandenen Ansprüche gegen
den Kläger trat die Betreiberin des Studios
an den Abschleppdienst ab.
Der Abschleppdienst schleppte das Fahr-
zeug des Klägers ab. Später teilte er dessen
Ehefrau telefonisch mit, der Standort des
Pkw werde bekannt gegeben, sobald ihr der
Fahrzeugführer benannt und der durch das
Abschleppen entstandene Schaden begli-
chen werde.
Der Kläger ließ den Abschleppdienst an-
waltlich auffordern, ihm den Fahrzeug-
standort Zug um Zug gegen Zahlung von
100 € mitzuteilen. Dem kam der Abschlepp-
dienst nicht nach. Daraufhin hinterlegte
der Kläger 120 € bei dem Amtsgericht. Der
Abschleppdienst verweigerte weiterhin
die Bekanntgabe des Standorts des Fahr-
zeugs und bezifferte den von dem Kläger
zu zahlenden Betrag mit 297,50 €. Sodann
hinterlegte der Kläger weitere 177,50 €. Der
Abschleppdienst teilte ihm danach den
Standort des Fahrzeugs mit. Der Kläger hält
den von dem Abschleppdienst geforderten
Betrag für zu hoch. Das Amtsgericht hat im
Ergebnis entschieden, dass der Kläger von
den Abschleppkosten nur 100 € zu tragen
hat und dass der Abschleppdienst ihn von
seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskos-
ten in Höhe von 703,80 € freistellen muss.
Das Landgericht hat die vom Kläger zu tra-
genden Abschleppkosten im Ergebnis auf
175 € abgeändert und die Klage im Übrigen
abgewiesen.
Urteil des Bundesgerichtshofs
Auf die Revisionen beider Parteien hat
der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
entschieden, dass der Kläger von dem Ab-
schleppdienst nicht verlangen kann, von
seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskos-
ten freigestellt zu werden. Hinsichtlich der
konkreten Höhe der von dem Kläger zu tra-
genden Abschleppkosten hat er die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Senat bestätigt damit seine bishe-
rige Rechtsprechung. Das unberechtig-
te Abstellen von Fahrzeugen auf einem
Kundenparkplatz stellt eine Besitzstörung
bzw. eine teilweise Besitzentziehung dar.
Diese darf der Besitzer der Parkflächen im
Wege der Selbsthilfe beenden, indem er das
Fahrzeug abschleppen lässt. Hiermit kann
er schon im Vorfeld eines Parkverstoßes
ein darauf spezialisiertes Unternehmen
beauftragen. Die durch den konkreten
Abschleppvorgang entstandenen Kosten
muss der Falschparker erstatten, soweit sie
in einem adäquaten Zusammenhang mit
dem Parkverstoß stehen.
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