DAS QUARTAL 1.2015 - page 10

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
DAS QUARTAL 1.15
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THEMEN IM FokUS
Verschärfung der Selbstanzeige
Das Bundeskabinett hat am 24. September 2014 den Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung beschlossen. Mit diesem Gesetz sollen die Regelungen
der strafbefreienden Selbstanzeige und des Absehens von
Verfolgung in besonderen Fällen angepasst werden.
D
er Bundesrat hat den Gesetzentwurf
positiv bewertet und in seiner Sitzung
am7. November 2014 keine Einwendungen
erhoben. Das Rechtsinstitut der strafbe-
freienden Selbstanzeige soll grundsätzlich
erhalten bleiben, die Voraussetzungen und
insbesondere die finanziellenKonsequenzen
jedoch deutlich verschärft werden. Das
Gesetz folgt der Linie der Eckpunkte, die die
Finanzministerkonferenz am 9. Mai 2014
beschlossen hat, und soll zum 1. Januar
2015 in Kraft treten. Die wichtigsten Ände-
rungen haben wir für Sie in diesem Artikel
zusammengefasst.
Staffelung für Zuschläge
Von der Verfolgung einer Steuerstraftat
wird bisher abgesehen, wenn der Täter die
aus der Tat zu seinen eigenen Gunsten
hinterzogenen Steuern entrichtet und ei-
nen Geldbetrag von 5 % der hinterzogenen
Steuer an die Finanzverwaltung zahlt.
Die Schwelle für Zuschläge soll von bisher
50.000 Euro pro Steuerart und Veranla-
gungszeitraum auf 25.000 Euro bei gleich-
zeitiger Anhebung des Zuschlagsatzes
von 5 auf 10 % der hinterzogenen Steuer
halbiert werden. Zwischen 100.000 und
1 Mio. Euro soll der Zuschlag 15 % und
über 1. Mio. Euro hinterzogenen Steuern
pro Veranlagungszeitraum und Steuerart
20 % betragen.
Verlängerung der Anlaufhemmung bei der
steuerlichen Festsetzungsverjährung für
kapitalerträge aus Drittstaaten
Die Anlaufhemmung wird für die Steuern
auf Kapitalerträge auf den Zeitpunkt hin-
ausgeschoben, in dem der Steuerpflichti-
ge diese Erträge erklärt oder diese Erträge
der Finanzbehörde bekannt geworden sind.
Die Anlaufhemmung tritt spätestens zehn
Jahre nach dem Jahr ein, in dem Steuer
entstanden ist, wenn die Erträge aus außer-
europäischen Staaten stammen, die nicht
am automatisierten Datenaustauschver-
fahren teilnehmen.
Straffreiheit nur bei Nachzahlung der Hin-
terziehungszinsen
Die Straffreiheit soll zukünftig nur dann
eintreten, wenn neben den hinterzogenen
Steuern auch die entstandenen Hinter-
ziehungszinsen nachgezahlt wer-
den, soweit es die Einkom-
men-, Körperschaft- und
Gewerbesteuer- und
Umsatzsteuerhin-
t e r z i ehunge n
betrifft.
Bei
den Umsatz-
steuer- und
Lohnsteu-
e r v o r -
anmel-
dungen wird die Straffreiheit auch ohne
Zahlung der Hinterziehungszinsen erlangt.
Änderung beim Sperrvermerk
Die Regelungen zum Sperrvermerk einer
wirksamen Selbstanzeige werden ebenfalls
verschärft. Während bei einer Prüfungsan-
ordnung oder Einleitung eines Straf- und
Bußgeldverfahrens der Sperrvermerk bis-
lang nur für den Täter galt, wird dieser nun
auf Tatbeteiligte, also auch auf Anstifter
und Gehilfen, erweitert. Dadurch können Be-
teiligte einer Steuerhinterziehung ebenfalls
keine strafbefreiende Selbstanzeige stellen,
sofern die Sperrwirkung eingetreten ist. Es
wird zudem ein neuer Sperrwirkungstat-
bestand geschaffen, wenn ein besonders
schwerer Fall vorliegt. Damit sind Fälle der
bandenmäßigen Steuerhinterziehung mit
Hinterziehungsbeträgen ab 50.000 Euro
pro Steuerart und Veranlagungszeitraum
gemeint, wie etwa Umsatzsteuerkarusselle.
Ferner wird eine Selbstanzeige bei einer
Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernach-
schau oder einer sonstigen steuerlichen
Nachschau mit dem Ausweisen des Prü-
fers nicht mehr strafbefreiend möglich
sein. Korrigierte oder verspätete Umsatz-
steuervoranmeldungen bzw. Lohnsteuer-
anmeldungen sollen hingegen wieder als
wirksame Teilanzeige gelten. Dies ist sicher
eine positive Änderung für Unternehmer.
keine Ausdehnung der strafrechtlichen
Verjährungsfrist
Die zudem im Referentenentwurf ursprüng-
lich geplante Ausdehnung der strafrecht-
lichen Verjährungsfrist von bisher fünf
Jahren auf zehn Jahre wird wohl nicht
kommen. Damit soll es nach bisherigem
Stand bei der fünfjährigen Verjährungs-
frist bei einer einfachen Steuerhinterzie-
hung bleiben. Die Berichtigungspflicht soll
sich jedoch auf zehn Jahre ab Abgabe der
Selbstanzeige erstrecken.
Fazit
Die Regeln der Selbstanzeige werden deut-
lich verschärft, auch wenn einige wenige
positive Änderungen in den Entwürfen ent-
halten sind.
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