DER MONAT 03.2015 - page 8

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DER MONAT 3.15
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Haftungsausschluss
In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre-
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt
zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass
wir für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler
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sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln
kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera-
tung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu
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Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Impressum
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 3.15: Blitzlicht 03/2015 und Blitzlicht Sonderausgabe 01/2015 Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Nach Bestandskraft gestellter An-
trag auf Realsplitting kein rückwir-
kendes Ereignis
Beim Realsplitting kann ein Unterhaltszah-
ler auf Antrag den an seinen geschiedenen
oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
gezahlten Unterhalt als Sonderausgaben
absetzen. Der den Unterhalt empfangende
Ehegatte muss zustimmen und im Gegen-
zug die Beträge als sonstige Einkünfte ver-
steuern. Versäumt es der Unterhaltszahler,
die Sonderausgaben vor Bestandskraft sei-
nes Einkommensteuerbescheids geltend
zu machen, führt der erst danach gestellte
Antrag nicht zur Korrektur des Steuerbe-
scheids, wenn die Zustimmungserklärung
des Unterhaltsempfängers dem Unter-
haltszahler bereits vor Eintritt der Be-
standskraft vorlag.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
triebsveranstaltungen und um bei diesen
Veranstaltungen übliche Zuwendungen
handelt. Übliche Zuwendungen bei einer
Betriebsveranstaltung sind insbesondere
Aufwendungen für
den äußeren Rahmen (z. B. für Räume,
Musik, Kegelbahn, für künstlerische und
artistische Darbietungen), wenn die Dar-
bietungen nicht der wesentliche Zweck der
Betriebsveranstaltung sind.
Auf die Rechtsprechung des Bundesfi-
nanzhofs (BFH) hat der Gesetzgeber nun
reagiert und entgegen dem BFH die bishe-
rige Verwaltungsauffassung durch einen
neuen Tatbestand im Einkommensteuerge-
setz ersetzt. Dabei wurde die Bemessungs-
grundlage deutlich verbreitert, der seit 1993
fast unveränderte Wert von 110 € (damals
200 DM) aber nicht erhöht. Allerdings
machte er mit Wirkung ab 01.01.2015 aus
der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag.
Danach gilt künftig Folgendes:
Eine Betriebsveranstaltung liegt vor,
wenn es sich um eine Veranstaltung auf
betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem
Charakter handelt.
Die Veranstaltung muss allen Angehö-
rigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder
einer in sich geschlossenen betrieblichen
Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung)
offen stehen.
Zuwendungen im Rahmen einer Be-
triebsveranstaltung sind alle Aufwendun-
gen des Arbeitgebers inklusive Umsatz-
steuer, und zwar unabhängig davon, ob sie
einzelnen Arbeitnehmern individuell zure-
chenbar sind oder es sich um einen rechne-
rischen Anteil an den Kosten der Betriebs-
veranstaltung handelt, die der Arbeitgeber
gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen
der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Soweit solche Zuwendungen den Be-
trag von 110 € je Betriebsveranstaltung
und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht
übersteigen, bleiben sie beim Arbeitneh-
mer (wegen des Freibetrags) steuerlich
unberücksichtigt.
Zuwendungen bis 110 € bleiben steuer-
frei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr
als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr
teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine
von zwei Betriebsveranstaltungen den Frei-
betrag von 110 € und/oder nimmt ein Ar-
beitnehmer an weiteren Betriebsveranstal-
tungen teil, sind die insoweit anfallenden
zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn
pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur
dann, wenn die Teilnahme an der Veran-
staltung allen Arbeitnehmern offen stand.
Sonstiges
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