DER MONAT 03.2015 - page 5

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HSP NEWS
DER MONAT 3.15
auch von der Umsatzsteuer befreit und
wurden damit zugelassenen Dialysezent-
ren gleich gestellt.
Erweiterung der Steuerschuldner-
schaft des Leistungsempfängers
Bei Vorliegen konkreter Hinweise auf un-
vermittelt auftretende schwerwiegende
Betrugsfälle, die einen größeren Steu-
erschaden zur Folge hätten, kann das
Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrats regeln, dass für die Dauer von
maximal neun Monaten die Reverse-Char-
ge-Regelung (d. h. Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers) auch für diese
Fallgruppen gilt.
Monatliche Abgabe von
Umsatzsteuer-Voranmeldungen
für Vorratsgesellschaften
Bei Übernahme einer Vorratsgesellschaft
oder eines Firmenmantels besteht seit
01.01.2015 im Jahr der Übernahme und
im folgenden Jahr die Pflicht zur monat-
lichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voran-
meldungen.
Sonstiges
Änderungen bei den Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft
Der Bundesrechnungshof hat in der Ver-
gangenheit die Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen gerügt. Die wesent-
lichen festgestellten Mängel betreffen je-
doch nicht die Grundbeträge für die übliche
landwirtschaftliche Nutzung, sondern die
Erfassung von Gewinnen aus Tätigkeiten in
Sonderbereichen, z. B. erhebliche Tierzucht
und Tierhaltung; Sondernutzungen wie
Spargel-, Obst-, Wein- und Gartenbau;
Dienstleistungen sowie Veräußerung
und Entnahme von wertvollem Anlage-
vermögen.
Grundsätzlich wird an der pauschalen
Gewinnermittlung nach Durchschnittssät-
zen für kleinere land- und forstwirtschaft-
liche Betriebe festgehalten.
Die Gewinnermittlung nach Durch-
schnittssätzen ist nur dann vorrangig an-
zuwenden, wenn für den jeweiligen Betrieb
keine Buchführungspflicht besteht. Durch
die Differenzierung zwischen der land-
wirtschaftlichen Nutzung und den übrigen
Nutzungen wird den unterschiedlichen
Betriebstypen innerhalb der Land- und
Forstwirtschaft Rechnung getragen. Die für
Klein- und Nebenerwerbsbetriebe mögli-
che pauschale Gewinnermittlung wird an
die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
Dazu erfolgte eine Beschränkung der
Pauschalierung, die künftig nur bis 50 Hek-
tar und nur für kleinere Sondernutzungen
möglich sein wird. Einheitliche Grundbeträ-
ge für die landwirtschaftliche Fläche und
einheitliche Zuschläge ab der 25. Viehein-
heit sollen die Berechnung vereinfachen.
Im Bereich Forstwirtschaft müssen die
Betriebseinnahmen konkret erfasst werden,
jedoch können Betriebsausgabenpauscha-
len abgezogen werden.
Für Sondernutzungen sind Durch-
schnittssatzgewinne vorgesehen. Außer-
gewöhnliche Ereignisse, wie der Verkauf
von Anlagevermögen ab 15.000 € oder Ent-
schädigungen, sind zusätzlich zu erfassen.
Für dem Grunde nach gewerbliche Tä-
tigkeiten gibt es einen Gewinnansatz mit
40 % der Einnahmen. Die Änderungen gel-
ten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach
dem 30.12.2015 enden.
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