DER MONAT 03.2015 - page 3

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HSP NEWS
DER MONAT 3.15
tungsakte, die bereits zuvor ergangen sind.
Hierdurch erübrigt sich der bisher verwen-
dete Widerrufsvorbehalt.
Erweiterung der Mitteilungs-
pflichten der Finanzbehörden zur
Bekämpfung der Geldwäsche
Die Finanzbehörden wurden künftig be-
rechtigt und verpflichtet, den im Bereich
Geldwäsche zuständigen Aufsichtsbehör-
den Anhaltspunkte für die Durchführung
eines Bußgeldverfahrens gegen nach dem
Geldwäschegesetz Verpflichtete des Nicht-
finanzsektors mitzuteilen.
Mitzuteilen sind nur Tatsachen, die im
Rahmen des Besteuerungsverfahrens be-
kannt geworden sind. Die Finanzbehörden
müssen nicht mehr prüfen, ob eine Ord-
nungswidrigkeit im Sinne des Geldwäsche-
gesetzes vorliegen könnte.
Zum Nichtfinanzsektor gehören bei-
spielsweise Versicherungsvermittler, Treu-
händer, Autohändler, Juweliere, Immobili-
enmakler.
Anpassung der Vollstreckungs-
kosten
Die nach der Abgabenordnung zu entrich-
tenden Gebühren wurden an die bereits
erhöhten Gerichtsvollziehergebühren und
die Gebühren und Auslagen der Zivilpro-
zessordnung angepasst.
Änderungen bei der Basisrente
Wie bei der Riester-Rente ist nun auch
bei der Basisrente und bei Kleinbetragsren-
te alternativ zur monatlichen Auszahlung
eine zusammengefasste jährliche Auszah-
lung möglich.
Die Beiträge zur gesetzlichen Renten-
versicherung, einem Versorgungswerk oder
einer privaten Basisrente können ab 2015
bis zum Höchstbetrag zur knappschaftli-
chen Rentenversicherung (2015: 22.172 €)
abgezogen werden.
Änderung bei den Identifikations-
nummern
Die Steuer-Identifikationsnummer bzw. die
Wirtschafts-Identifikationsnummer ist bei
vorgeschriebenen Anträgen, Erklärungen
oder Datenübermittlungen nun auch von
Dritten zu verwenden. Wird die Identifikati-
onsnummer wie z. B. im ELStAM-Verfahren
und beim Kapitalertragsteuer-Abzug mehr-
fach benötigt, ist diese nicht jedes Mal neu
zu erheben. Bei wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen wird die Zuordnung der Wirt-
schafts-Identifikationsnummer durch die
Speicherung eines zusätzlichen fünfstelli-
gen Unterscheidungsmerkmals ermöglicht.
Erstausbildung nun definiert
Aufwendungen für eine Erstausbildung
sind nur bis zu 6.000 € als Sonderausga-
ben abziehbar, für eine Zweitausbildung ist
hingegen der unbegrenzte Abzug als Wer-
bungskosten oder Betriebsausgaben mög-
lich. Eine Erstausbildung liegt grundsätzlich
vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit
einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei
vollzeitiger Ausbildung und mit einer Ab-
schlussprüfung durchgeführt wird.
Steuerliche Berücksichtigung im
Rahmen des Versorgungsaus-
gleichs
Zahlungen im Rahmen einer Ehescheidung
oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft
an den Ausgleichsberechtigten als Ge-
genleistung für dessen Verzicht auf den
Versorgungsausgleich sind nun als Son-
derausgaben abziehbar. Beim Empfänger
sind die Leistungen zu versteuern.
Zuschläge für Kindererziehungs-
zeiten
Die Steuerfreiheit für zu Versorgungsbe-
zügen gewährte Zuschläge für nach dem
31.12.2014 geborene Kinder oder danach
begonnene Pflegezeiten wurde abge-
schafft.
Arbeitgeber /
Arbeitnehmer
Steuerliche Behandlung von
Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen des Arbeitgebers an die Ar-
beitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
sind bis zu 110 € je Arbeitnehmer und je
Veranstaltung (für bis zu zwei Veranstal-
tungen jährlich) steuerfrei. Dabei handelt
es sich seit 1.1.2015 nicht mehr um eine
so genannte Freigrenze, sondern um einen
Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Über-
schreiten des Betrags von 110 € nicht mehr
die gesamte Zuwendung, sondern nur noch
der 110 € übersteigende Betrag versteuert
werden muss. Dabei kann der Arbeitgeber
von der Möglichkeit der Pauschalbesteue-
rung (25 %) Gebrauch machen.
Bei der Ermittlung der dem einzelnen Ar-
beitnehmer zugeflossenen Zuwendungen
sind Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber
Dritten für den äußeren Rahmen der Be-
triebsveranstaltung aufwendet, einzube-
ziehen. Zuwendungen an den Arbeitneh-
mer und an dessen Begleitpersonen sind
zusammenzurechnen. Eine steuerfreie
Erstattung der Reisekosten kann zusätzlich
erfolgen. Die Regelung gilt auch dann, wenn
die Betriebsveranstaltung nur Betriebsteile
(betriebliche Organisationseinheiten von ei-
niger Bedeutung und Größe) betrifft.
Steuerfreie Arbeitgeberleis-
tungen für bessere Vereinbarkeit
von Familie und Beruf
Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers,
die der besseren Vereinbarkeit von Fami-
lie und Beruf dienen, sind ab dem Veran-
lagungszeitraum 2015 steuerfrei. Dabei
handelt es sich zum einen um Vermitt-
lungs- und Beratungsleistungen durch ein
vom Arbeitgeber beauftragtes Dienstleis-
tungsunternehmen, das den Arbeitnehmer
hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder
pflegebedürftigen Angehörigen berät oder
hierfür Betreuungspersonen vermittelt. Da-
neben kann der Arbeitgeber seinen Arbeit-
nehmern auch bestimmte Betreuungskos-
ten, die kurzfristig aus zwingenden
beruflich veranlassten Gründen entstehen
und die den üblicherweise erforderlichen
regelmäßigen Betreuungsbedarf überstei-
gen, bis zu einem Höchstbetrag von 600 €
pro Jahr ersetzen.
Kapitalanleger
Steuerfreiheit für INVEST-
Zuschuss
Der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital,
der imMai 2013 zur Verbesserung der Rah-
menbedingungen für Beteiligungskapital
eingeführt wurde, wird steuerfrei gestellt.
Business Angels erhalten danach für
ihre Investments in nicht börsennotierte
Kapitalgesellschaften einen Zuschuss von
20 % der investierten Summe. Erfasst sind
nur Investitionen zwischen 10.000 € und
250.000 €.
Die Regelung soll mehr privates Beteili-
gungskapital als bislang mobilisieren. Die
Steuerbefreiung ist notwendig, damit der
Zuschuss nicht durch eine Besteuerung
teilweise wirkungslos wird.
Berücksichtigung nachträglich
vorgelegter Freistellungsaufträge
Bei der Kapitalertragsteuer ist der Ab-
1,2 4,5,6,7,8