DER MONAT 03.2015 - page 6

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DER MONAT 3.15
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Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat März 2015.
Regelmäßig kein Vorsteuerabzug
bei unentgeltlicher Überlassung
einer Wohnung durch GmbH an
ihren Geschäftsführer
Die unentgeltliche Überlassung einer Woh-
nung durch eine Kapitalgesellschaft an ihre
Arbeitnehmer führt nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs regelmäßig dazu, dass
die Kapitalgesellschaft die auf hierfür not-
wendige Eingangsleistungen entfallende
Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen
kann. Die Eingangsleistungen stehen nicht
in unmittelbarem Zusammenhang mit der
wirtschaftlichen Tätigkeit der Kapitalge-
sellschaft. Übernachtungsleistungen, die
ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer
erbringt, gehören nur dann zur wirtschaftli-
chen Tätigkeit des Unternehmers, wenn sie
im überwiegenden betrieblichen Interesse
des Arbeitgebers bewirkt werden (z. B.
Übernachtungsleistungen anlässlich einer
Dienstreise oder einer sonstigen Auswärts-
tätigkeit des Arbeitnehmers). Bei langfristi-
ger Überlassung einer Wohnung steht das
private Wohnbedürfnis des Arbeitnehmers
im Vordergrund.
Bei Gebäuden, die nach dem 31.12.2010
angeschafft oder hergestellt worden sind,
scheidet ein Vorsteuerabzug auch bei ent-
geltlicher Überlassung der Wohnung aus.
Bruchteilsgemeinschaft ist nur bei
Ausführung eigener steuerbarer
Leistungen Unternehmerin und
als Leistungsempfängerin zum
Vorsteuerabzug berechtigt
Erwerben mehrere Landwirte gemeinsam
einen Mähdrescher, den sie sodann ohne
gesondertes Entgelt im Rahmen ihres
jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebs
nutzen, sind die einzelnen Mitglieder der
Bruchteilsgemeinschaft unmittelbar Leis-
tungsempfänger bei der Lieferung des
Mähdreschers. Sie können deshalb den auf
sie entfallenden Anteil an der Umsatzsteu-
er aus dem Einkauf des Mähdreschers als
Vorsteuer abziehen. Die Bruchteilsgemein-
schaft als solche ist nicht Unternehmerin,
da sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit
ausübt.
Erwirbt ein Miteigentümer den Miteigen-
tumsanteil eines anderen Miteigentümers,
liegt ein unmittelbarer Leistungsaustausch
zwischen den beiden Miteigentümern vor,
sodass der Erwerber die ihm vom Veräuße-
rer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als
Vorsteuer abziehen kann.
Weist der Veräußerer in der Rechnung
die Umsatzsteuer zu niedrig aus, so kann
der Leistungsempfänger gleichwohl die in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vor-
steuer abziehen. Eine zu niedrig ausgewie-
sene Umsatzsteuer ist (im Gegensatz zu ei-
ner zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer)
eine gesetzlich geschuldete Steuer.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Neuregelungen bei der Selbstan-
zeige seit dem 01.01.2015
Der Bundesrat hat im Dezember 2014 das
Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung
und des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung verabschiedet. Das Recht der
Selbstanzeige wurde zum 01.01.2015 u. a.
durch Ausdehnung des Berichtigungszeit-
raums auf zehn Jahre sowie durch eine
Erhöhung der Strafzuschläge erheblich
verschärft. Im Bereich der Umsatzsteuer
wurde z. T. wieder der alte Rechtszustand
von vor dem Schwarzgeldbekämpfungs-
gesetz
hergestellt. Bei Umsatzsteuer-Voranmel-
dungen sind in Zukunft wieder mehrfache
Korrekturen möglich. Für Umsatzsteu-
er- Jahreserklärungen gilt dies allerdings
nicht. Diese unterliegen weiterhin dem
Vollständigkeitsgebot.
Nachgeholte oder berichtigte Umsatz-
steuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-
anmeldungen gelten wieder als wirksame
Teilselbstanzeigen, das Vollständigkeitsge-
bot gilt insoweit nicht. Die Tatentdeckung
stellt auch keinen Sperrgrund dar, wenn die
Entdeckung der Tat auf der Nachholung
oder Berichtigung von Umsatzsteuer-Vor-
anmeldungen beruht. Damit sind seit dem
01.01.2015 wieder mehrfache Korrektu-
ren von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
möglich. Ebenso ist es für die Korrektur
einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung des
Vorjahres nicht erforderlich, auch zugleich
die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des
laufenden Jahres zu berichtigen.
Bei den Umsatzsteuer-Jahreserklärun-
gen besteht das Vollständigkeitsgebot fort,
sodass strafbefreiende Teilselbstanzeigen
hier auch zukünftig nicht möglich sind. Die
„faktische Unmöglichkeit“ der Abgabe von
Selbstanzeigen im Unternehmensbereich
ist damit eindeutig.
Es bleibt bei der bestehenden strafrecht-
lichen Verjährung von fünf Jahren. Die
vorgesehene Verlängerung der Strafverfol-
gungsverjährung für einfache Steuerhin-
terziehungen auf zehn Jahre wurde nicht
verwirklicht. Allerdings will der Gesetzgeber
den Berichtigungszeitraum der Selbstan-
zeige auf generell zehn Jahre ausdehnen.
Zukünftig sind demnach Angaben zu allen
unverjährten Steuerstraftaten einer Steuer-
art erforderlich, mindestens jedoch zu allen
Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb
der letzten zehn Kalenderjahre.
Die Sperrwirkungen bei der Selbstanzei-
ge wurden deutlich verschärft. Zukünftig
reicht die Bekanntgabe der Prüfungsanord-
nung gegenüber dem an der Tat Beteiligten
für die Sperrwirkung aus. Dies war bisher
nur für den Täter vorgesehen. Eine Umsatz-
steuer-Nachschau führt nunmehr auch –
wie eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung –
die Sperrwirkung herbei. Nach Beendigung
einer Nachschau ist die Möglichkeit zur
Selbstanzeige wieder gegeben. Die Sperr-
wirkung bei der Bekanntgabe einer Be-
triebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonder-
prüfung ist in Zukunft sachlich und zeitlich
auf die in der Prüfungsanordnung aufge-
führten Zeiträume beschränkt.
Nach neuem Recht wird der Strafzu-
schlag bereits ab einem Steuerverkür-
zungsbetrag von 25.000,00 € festgesetzt.
Die zu zahlenden Strafzuschläge wurden
deutlich erhöht und außerdem gestaffelt:
Sie betragen nunmehr 10 % bei Hinter-
ziehungsbeträgen unter 100.000,00 €, 15
% bei Hinterziehungsbeträgen zwischen
100.000,00 und 1 Mio € sowie 20 % bei
Hinterziehungsbeträgen über 1 Mio €.
Umsatzsteuer
1,2,3,4,5 7,8