DER MONAT 03.2015 - page 7

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DER MONAT 3.15
Keine rückwirkende Aufdeckung
von stillen Reserven bei Übertra-
gung eines Wirtschaftsguts in ein
anderes Betriebsvermögen eines
Steuerzahlers und anschließende
Veräußerung innerhalb der Sperr-
frist
K war alleiniger Gesellschafter-Geschäfts-
führer einer GmbH & Co. KG. Komplemen-
tärin der KG war eine kapitalmäßig nicht
an der KG beteiligte GmbH. K war auch
zivilrechtlicher Eigentümer eines der KG
zur Nutzung überlassenen Grundstücks. Er
übertrug das Grundstück mit Vertrag vom
13. Dezember 2007 unentgeltlich auf die
KG. Dort wurde es in der Gesamthandsbi-
lanz aktiviert und mit weiterem Vertrag vom
13. Dezember 2007 mit Wirkung zum April
2008 veräußert. Das Finanzamt sah in die-
sem Verkauf einen Verstoß gegen gesetz-
lich vorgesehene Behaltefristen. Deshalb
sollte die Übertragung des Grundstücks
von K auf die KG rückwirkend mit dem
Teilwert angesetzt, die stillen Reserven
aufgelöst und eine dementsprechende
Versteuerung vorgenommen werden.
Dieser Auffassung ist der Bundesfinanz-
hof nicht gefolgt: Wird das Grundstück
durch den alleinigen Kommanditisten an
der Einpersonen-GmbH & Co. KG unent-
geltlich in das Gesamthandsvermögen
dieser KG übertragen, kann die Einlage
mit dem Buchwert erfolgen. Das gilt auch,
wenn die KG das Grundstück anschließend
innerhalb der gesetzlichen Sperrfrist von
drei Jahren
veräußert.
Nachträglicher Auflösungsverlust
aus wesentlicher Beteiligung nach
insolvenzfreier Liquidation
auch rückwirkend zu berücksichtigen Zu
den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört
auch der Gewinn oder Verlust, den ein we-
sentlich beteiligter Gesellschafter aus der
Auflösung einer Kapitalgesellschaft erzielt.
Die Einkünfte errechnen sich aus dem ge-
meinen Wert des dem Gesellschafter bei
der Auflösung zugeteilten oder zurückge-
zahlten Vermögens abzüglich der Anschaf-
fungs- und Veräußerungskosten. Ein Ge-
winn ist in dem Jahr zu versteuern, in dem
das auf die Beteiligung entfallende Ver-
mögen der Gesellschaft verteilt wurde. Ein
Verlust kann bereits in dem Jahr geltend
gemacht werden, in demmit einer wesent-
lichen Änderung des bereits feststehenden
Verlusts nicht mehr zu rechnen ist, spätes-
tens aber im Jahr der Löschung der Gesell-
schaft im Handelsregister. Durch spätere
Ereignisse können sich die ursprünglich
ermittelten und bei der Besteuerung be-
rücksichtigten Einkünfte noch ändern. In
diesem Fall sind die ursprünglichen Steu-
erbescheide entsprechend zu ändern.
In einem vom Bundesfinanzhof ent-
schiedenen Fall wurde eine Bau GmbH
2001 im Handelsregister gelöscht. 2003
wurde eine Nachtragsliquidation angeord-
net, weil ein Bauherr noch gerichtlich Ge-
währleistungsansprüche gegen die GmbH
geltend gemacht hatte. Später einigte man
sich auf einen Schadensersatz, den der
Gesellschafter 2005 zahlen musste. Der
Gesellschafter machte die Zahlung als
nachträglichen Auflösungsverlust für den
Veranlagungszeitraum 2005 geltend und
wollte entsprechende Einkommensteuern
erstattet haben. Das Gericht entschied,
dass der Schadensersatz als nachträgli-
cher Auflösungsverlust zu werten war. Er
war als sog. rückwirkendes Ereignis im
Veranlagungszeitraum 2001 zu berück-
sichtigen.
Unternehmer/Beteiligungen
Künstlersozialabgabe:
Änderungen seit 01.01.2015
Am 01.01.2015 ist das so genannte Künst-
lersozialabgabestabilisierungsgesetz in
Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen
im Überblick:
Geringfügigkeitsgrenze
Für Eigenwerber und für Unternehmen, die
der Abgabepflicht nach der so genannten
Generalklausel unterliegen, wurde eine Ge-
ringfügigkeitsgrenze eingeführt. Danach
sind diese Unternehmen abgabepflichtig,
wenn die Summe der gezahlten Entgelte
in einem Kalenderjahr 450 € übersteigt. Für
die so genannten typischen Verwerter gilt
die Geringfügigkeitsgrenze nicht.
Die Neuregelung wird erst für die Mel-
dung des Kalenderjahres 2015 (Abgabefrist
31.03.2016) bedeutsam. Die Pflicht der Un-
ternehmen, entsprechende Aufzeichnun-
gen zu führen, wird beibehalten.
Betriebsprüfungen
Die Künstlersozialabgabe wird seit
01.01.2015 zusammen mit dem Ge-
samtsozialversicherungsbeitrag von den
Trägern der Deutschen Rentenversiche-
rung (DRV) geprüft. Arbeitgeber, die bereits
künstlersozialabgabepflichtig sind oder
solche mit mehr als 19 Beschäftigten wer-
den mindestens alle vier Jahre geprüft.
Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäf-
tigten werden nur dann geprüft, wenn sie
zu einem jährlich festzulegenden Prüfkon-
tingent gehören, darüber hinaus nur, wenn
sie nach Beratung durch die Träger der DRV
keine schriftliche Bestätigung abgeben,
dass relevante Sachverhalte der Künstler-
sozialkasse gemeldet werden. Die jeweilige
Prüfung der Arbeitgeber umfasst alle
Haupt- und Unterbetriebe. Zur Durchfüh-
rung von branchenspezifischen Schwer-
punktprüfungen und anlassbezogenen
Prüfungen hat die Künstlersozialkasse
zusätzlich ein eigenes Prüfrecht erhalten.
Ausgleichsvereinigung
Eine Ausgleichsvereinigung erfüllt als Zu-
sammenschluss mehrerer Unternehmen an
deren Stelle die Pflichten nach dem Künst-
lersozialversicherungsgesetz. Zur Erleich-
terung der Bildung solcher Ausgleichsverei-
nigungen kann die Künstlersozialkasse mit
Zustimmung des Bundesversicherungs-
amts mit den Ausgleichsvereinigungen
vertraglich abweichende Regelungen zum
gesetzlichen Melde- und Abgabeverfahren
vereinbaren.
Bußgelder
Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts-
oder Vorlagepflicht sowie gegen die Auf-
zeichnungspflicht beträgt der Bußgeldrah-
men nunmehr einheitlich 50.000 €.
Behandlung von Aufwendungen
für Arbeitnehmer bei Betriebsver-
anstaltungen ab 1. Januar 2015
Zuwendungen des Arbeitgebers an die Ar-
beitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
gehören als Leistungen im ganz über-
wiegenden betrieblichen Interesse des
Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn
es sich um herkömmliche (übliche) Be-
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
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