DER MONAT 03.2015 - page 2

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HSP NEWS
DER MONAT 3.15
Sonderausgabe 1.15
Jahressteuergesetz 2015
Alle Steuerzahler
Verjährung bei ressortfremden
Grundlagenbescheiden
Soweit für die Festsetzung einer Steuer
ein Grundlagenbescheid bindend ist (z.
B. Festsetzung des Einheitswerts eines
Grundstücks für die Grundsteuer), endet die
Festsetzungsfrist (z. B. für die Grundsteu-
er) nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach
Bekanntgabe des Grundlagenbescheids
(z. B. Einheitswertbescheid); sog. Ablauf-
hemmung. Grundlagenbescheide ressort-
fremder Behörden (z. B. Bescheinigung der
Steuerbefreiung für Bildungsleistungen
der zuständigen Kultusbehörde) haben
diese Wirkung nur, wenn sie vor Ablauf der
Festsetzungsfrist für die betroffene Steu-
er erlassen worden sind. Damit hängt das
Schicksal eines Steuerbescheids, diesen an
einen Grundlagenbescheid anzupassen, al-
lein davon ab, ob die zuständige Behörde
den Grundlagenbescheid rechtzeitig erlas-
sen hat. Problematisch ist hierbei insbe-
sondere, dass diese Behörde regelmäßig
nicht weiß, wann die Festsetzungsfrist für
den Steuerbescheid endet.
Die Neuregelung bewirkt, dass für alle
Grundlagenbescheide, die nicht den Vor-
schriften der Abgabenordnung unterlie-
gen, grundsätzlich die Ablaufhemmung
gilt – allerdings nur, soweit der fragliche
Grundlagenbescheid vor Ablauf der Fest-
setzungsfrist bei der zuständigen Behörde
beantragt worden ist. Damit trägt der An-
tragsteller nicht mehr das Risiko der Be-
arbeitungsfrist. Die Neuregelung gilt auch
für Bescheide über Billigkeitsmaßnahmen.
Anrechnung ausländischer
Steuern verbessert
Ab 2015 wird der Anrechnungshöchst-
betrag in der Weise ermittelt, dass aus-
ländische Steuern höchstens mit der
durchschnittlichen tariflichen deutschen
Einkommensteuer auf die ausländischen
Einkünfte angerechnet werden. Mit dieser
Berechnungsmethode wird nicht mehr auf
das Verhältnis zwischen ausländischen
Einkünften und der Summe der Einkünfte
abgestellt. Es wird die deutsche Steuer be-
rücksichtigt, die auf die ausländischen Ein-
künfte entfällt. Dadurch, dass auf ausländi-
sche Einkünfte der Steuersatz angewandt
wird, dem sie im Rahmen des zu versteu-
ernden Einkommens tatsächlich unterlie-
gen, kommt es zu keiner Benachteiligung
dieser ausländischen Einkünfte gegenüber
inländischen Einkünften, weil nun auch
personen- und familienbezogene Abzugs-
beträge bei der Steueranrechnung berück-
sichtigt werden.
Korrektur widerstreitender
Steueranrechnungen
Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein
Abrechnungsbescheid auf Grund eines
Rechtsbehelfs oder auf Antrag zurückge-
nommen und ein für den Rechtsbehelfs-
führer/Antragsteller günstigerer Verwal-
tungsakt erlassen, können sowohl ihm
gegenüber als auch gegenüber anderen
Personen (z. B. Ehegatte oder Lebenspart-
ner, Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger)
durch Änderung einer Anrechnungsverfü-
gung oder eines Abrechnungsbescheids
die entsprechenden steuerlichen Folge-
rungen gezogen werden. War ein Dritter
Rechtsbehelfsführer oder Antragsteller,
sollen die Folgerungen auch gegenüber
dem Steuerzahler und ggf. auch gegen-
über anderen Personen (z. B. Ehegatte oder
Lebenspartner) gezogen werden können.
Durch diese Korrekturvorschrift soll eine
doppelte Anrechnung von Steuerzahlun-
gen umfassend vermieden werden. Sie gilt
seit 31.12.2014, und zwar auch für Verwal-
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesrat hat am 19. Dezember 2014 dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den
Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Was sich sperrig
anhört, ist ein umfassendes Jahressteuergesetz 2015. Daher sind neben Änderungen des Verfahrens-
rechts u. a. Änderungen bei der Einkommensteuer, z. B. in Form der erstmaligen Definition des Begriffs
der Erstausbildung und der Umsatzsteuer, z. B. durch Modifizierungen der erst kürzlich erweiterten
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Metalllieferungen, enthalten. Die meisten
Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2015, wenn nicht anders angegeben.
Die weitergehenden Steuervereinfachungsvorschläge der Länder wurden wiederum nicht
berücksichtigt. Nach einer Protokollerklärung der Bundesregierung sollen sie Gegenstand eines
weiteren Gesetzgebungsverfahrens in diesem Jahr sein.
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