DER MONAT 03.2015 - page 4

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DER MONAT 3.15
zugsschuldner (in der Regel die Bank) seit
01.01.2015 verpflichtet, auch nachträglich
vorgelegte Nichtveranlagungsbescheini-
gungen und Freistellungsaufträge zu be-
rücksichtigen. Das gilt längstens bis zur
Ausstellung der Steuerbescheinigung.
Kinder
Familienausgleichsleistung bei
Zwangspause wegen freiwilligem
Wehrdienst
Kinder sind auch während Zwangspausen
von höchstens vier Monaten, die zwischen
einem Ausbildungsabschnitt und Zeiten der
Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes
liegen, im Familienleistungsausgleich zu
berücksichtigen. Dementsprechend be-
steht für ein Kind, das seine Ausbildung
wegen der Ableistung des freiwilligen
Wehrdienstes unterbricht, für einen Über-
gangszeitraum von jeweils bis zu vier Mo-
naten sowohl vor als auch nach diesem
Dienst ein Anspruch auf Kindergeld oder
einen Kinderfreibetrag.
Unternehmen /
Beteiligungen
Billigkeitsregelungen bei der
Festsetzung von Realsteuermess-
beträgen
Schreiben des Bundesministeriums der Fi-
nanzen (BMF) auf dem Gebiet der Einkom-
men- oder Körperschaftsteuerinsbesonde-
re zur Festlegung des Steuergegenstands
oder zur Gewinnermittlung können auch
Billigkeitsregelungen aus sachlichen Grün-
den enthalten. Diese Billigkeitsregelungen
finden auch bei der Festsetzung des Ge-
werbesteuermessbetrags seitens der Lan-
desfinanzbehörden Eingang, soweit dies
nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs
(BFH) zum sog. Sanierungserlass ließ an
der langjährigen Verwaltungspraxis zwei-
feln. Mit der Änderung werden diese Zweifel
beseitigt. Sachliche Billigkeitsregelungen,
die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften
der Bundesregierung, einer obersten Bun-
desfinanzbehörde (BMFSchreiben) oder
einer obersten Landesfinanzbehörde ent-
halten sind, können daher auch bei der
Festsetzung von Gewerbesteuermessbe-
trägen beachtet werden. Das gilt für Ent-
scheidungen ab dem 01.01.2015, auch für
Besteuerungszeiträume davor.
Örtliche Zuständigkeit bei Wohn-
sitz- oder Betriebsverlagerung
Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit,
einer land- und forstwirtschaftlichen Tä-
tigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit
werden gesondert festgestellt, wenn das
sog. Tätigkeitsfinanzamt nicht auch das
Wohnsitzfinanzamt ist. Maßgebend für
die Frage, ob eine gesonderte Feststellung
durchzuführen ist oder nicht, sind die Ver-
hältnisse zum Schluss des Gewinnermitt-
lungszeitraums.
Nach einer Entscheidung des Bundesfi-
nanzhofs gab es Unsicherheiten über die
Zuständigkeit bei Wohnsitz oder Betriebs-
verlagerungen.
Daher ist nun geregelt, dass für die Be-
stimmung der örtlichen Zuständigkeit die
aktuellen örtlichen Verhältnisse auch für
Feststellungszeiträume vor dem Ortswech-
sel maßgebend sind. Die Entscheidung der
Frage, ob eine gesonderte Feststellung
durchzuführen ist oder nicht, richtet sich
aber weiterhin nach den Verhältnissen zum
Schluss des Gewinnermittlungszeitraums.
Teilabzugsverbot auch für Wert-
minderungen aus Gesellschafter-
darlehen
Bisher unterliegen Wertminderungen von
im Betriebsvermögen gewährten Gesell-
schafterdarlehen auch dann nicht dem
Abzugsverbot, wenn die Darlehensüber-
lassung nicht fremdüblich und damit durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.
Die Beteiligung an der Körperschaft einer-
seits und das Darlehen andererseits sind
selbständige Wirtschaftsgüter. Das Ab-
zugsverbot bezieht sich nach dem bishe-
rigen Gesetzeswortlaut nur auf die Beteili-
gung an der Körperschaft selbst, nicht aber
auf die Fälle von Substanzverlusten auf
Grund der Hingabe von Darlehen an die
Körperschaft.
Nun ist das Abzugsverbot auch auf die
Fälle von Substanzverlusten auf Grund der
Hingabe von Darlehen an die Körperschaft
zu gesellschaftsrechtlich motivierten, nicht
fremdüblichen Konditionen ausgedehnt.
Außerdem wurde geregelt, dass bei
einer aus gesellschaftsrechtlichen Grün-
den nicht fremdüblichen Überlassung von
Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesell-
schaft, an der der Überlassende zu min-
destens 25 % beteiligt ist (insbesondere in
Betriebsaufspaltungsfällen), das Teilab-
zugsverbot auch für die Betriebsvermö-
gensminderungen, Betriebsausgaben oder
Veräußerungskosten (Refinanzierungskos-
ten, Unterhaltungsaufwendungen des Be-
sitzunternehmens) eingreift.
Die Neuregelung gilt für ab dem
01.01.2015 beginnende Wirtschaftsjahre.
Umsatzsteuer
Steuerschuldnerschaft bei Metall-
lieferungen
Die mit Wirkung zum 01.10.2014 eingeführ-
te Steuerschuldnerschaft des Leistungs-
empfängers bei Metalllieferungen wird ein-
geschränkt. Selen und Gold sowie Draht,
Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere
flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus
unedlen Metallen sind nicht mehr erfasst.
Außerdem wurde für Metalllieferungen ge-
mäß der Anlage 4 zum Umsatzsteuerge-
setz (wie für die Lieferung von Mobilfunk-
geräten) eine Bagatellgrenze von 5.000 €
eingeführt und so der Anwendungsbereich
der Steuerschuldnerschaft des Leistungs-
empfängers eingeschränkt.
Weitere Dialyseleistungen
umsatzsteuerfrei
Einrichtungen, mit denen Verträge nach
dem SGB V über die Erbringung nicht ärzt-
licher Dialyseleistungen bestehen, sind nun
Hinweis
Mit einem aktuellen Schreiben erwei-
tert das Bundesministerium der Finan-
zen die Nichtbeanstandungsregelung
zur Steuerschuldnerschaft des Leis-
tungsempfängers: Bei Lieferungen von
Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen
und Cermets nach dem 30.9.2014 und
vor dem 01.07.2015 wird es nicht be-
anstandet,
• wenn die Vertragspartner einver-
nehmlich noch von der Steuer-
schuldnerschaft des leistenden Un-
ternehmers ausgegangen sind oder
• wenn die Vertragspartner einver-
nehmlich die Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers angewen-
det haben, obwohl der leistende Un-
ternehmer Steuerschuldner wäre.
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