DER MONAT 9.2014 - page 8

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DER MONAT 9.14
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Haftungsausschluss
In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre-
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt
zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass
wir für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler
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sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln
kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera-
tung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu
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Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Impressum
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 9.14: Blitzlicht 09/2014 und Blitzlicht-Sonderausgabe 1/2014, Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Zeitliche Grenze des Verzichts
oder der Rücknahme des Ver-
zichts auf umsatzsteuerliche
Steuerbefreiungen
Ein Unternehmer kann bei der Vermietung
und Verpachtung von Grundstücken auf
die Steuerbefreiung verzichten, wenn die
Vermietung an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen erfolgt und dieser
das Grundstück nicht für vorsteuerschäd-
liche, z. B. steuerfreie Umsätze verwendet.
Bisher war nicht klar geregelt, bis zu wel-
chem Zeitpunkt der Verzicht oder die Rück-
nahme des Verzichts auf eine solche Steu-
erbefreiung noch erklärt werden konnte. Die
Finanzverwaltung stellt auf die formelle
Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfest-
setzung ab. Diese tritt mit Ablauf der Ein-
spruchsfrist, bei Einspruchsverzicht oder
Rücknahme des Einspruchs ein. Der Bun-
desfinanzhof ist der Ansicht, dass der Un-
ternehmer dadurch unverhältnismäßig in
der Ausübung seines Wahlrechts begrenzt
werde. Zeitliche Grenze für den Verzicht
oder die Rücknahme des Verzichts auf die
Steuerbefreiung ist vielmehr, dass die Steu-
erfestsetzung für das Jahr der Leistungs-
erbringung noch anfechtbar oder aufgrund
eines Vorbehalts der Nachprüfung noch
änderbar ist.
Zeitpunkt des Abzugs der Einfuhr-
umsatzsteuer
Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer
vom Abzugsberechtigten nur abgezogen
werden, wenn er gleichzeitig Schuldner der
Mehrwertsteuer ist. Sie kann nur in dem
Besteuerungszeitraum abgezogen wer-
den, in dem sie entstanden ist. Dies ist der
Zeitpunkt, in dem die Lieferung oder Leis-
tung bewirkt und die Rechnung oder das
entsprechende Dokument vorgelegt wurde.
Eine spätere Geltendmachung ist unzu-
lässig. Es besteht kein Wahlrecht dahinge-
hend, dass der Vorsteuerabzug alternativ
auch in einem anderen Besteuerungszeit-
raum geltend gemacht werden könnte.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Vorsteueraufteilung bei gemischt
genutzten Gebäuden nach dem
Umsatzschlüssel bei erheblichen
Unterschieden in der Ausstattung
Verwendet der Unternehmer ein Gebäude
sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger als
auch steuerfreier Umsätze, muss er die auf
die Herstellung des Gebäudes entfallende
Umsatzsteuer aufteilen. Nur der auf die
Ausführung steuerpflichtiger Ausgangs-
leistungen entfallende Teil ist als Vorsteuer
abzugsfähig. Die Aufteilung hat nach dem
Schlüssel zu erfolgen, der die präziseste
wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht.
Dies ist regelmäßig der sog. Flächen-
schlüssel (steuerpflichtig zu steuerfrei ge-
nutzte Fläche).
Ob dabei vorab eine Ausgliederung der
Vorsteuerbeträge, die direkt entweder den
steuerpflichtig oder den steuerfrei genutz-
ten Flächen zugeordnet werden können,
vorzunehmen ist, ist derzeit ungeklärt.
Weist allerdings die Ausstattung der
Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwe-
cken dienen (z. B. wegen der Höhe der
Räume, der Dicke der Wände oder in Bezug
auf die Innenausstattung) erhebliche Un-
terschiede auf, ist der sog. Umsatzschlüs-
sel als präziserer Schlüssel anzuwenden.
Wird das Gebäude selbst zur Ausfüh-
rung z. B. steuerpflichtiger und steuerfreier
Vermietungsumsätze genutzt, gilt der sog.
objektbezogene Umsatzschlüssel (Auftei-
lung nach dem Verhältnis der mit diesem
Gebäude erzielten Umsätze).
Wird das Gebäude für Umsätze des
gesamten Unternehmens verwendet
(z. B. Verwaltungsgebäude), gilt der sog.
Gesamtumsatzschlüssel (Verhältnis der
gesamten steuerpflichtigen zu den ge-
samtensteuerfreien Umsätzen des Unter-
nehmens).
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Umsatzsteuer
Hinweis
Der Vorsteuerabzug kann nicht von
der Steuerzahlung des Steuerschuld-
ners abhängig gemacht werden, wenn
dieser auch gleichzeitig der zum Ab-
zug Berechtigte ist. Die frühere an-
derslautende umsatzsteuerrechtliche
Regelung, dass als Vorsteuer nur die
„entrichtete“ Einfuhrumsatzsteuer in
Abzug gebracht werden kann, ist mit
Wirkung ab dem 30.06.2013 aufgeho-
ben worden.
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