DER MONAT 9.2014 - page 4

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DER MONAT 9.14
Wenden leistender Unternehmer und
Leistungsempfänger einvernehmlich die
Nichtbeanstandungsregelung an, muss
die Anzahlungsrechnung nicht berichtigt
werden. Dies gilt auch dann, wenn der
Leistungsempfänger hinsichtlich der an
ihn erbrachten Leistung insoweit nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Bauleistung für den nichtunter-
nehmerischen Bereich
Bezieht der Leistungsempfänger Bauleis-
tungen und Gebäudereinigungsleistungen
für den nichtunternehmerischen Bereich,
kann er nach neuer Rechtslage nicht mehr
Steuerschuldner werden, weil er im privaten
Bereich nicht als Unternehmer Bauleistun-
gen ausführt.
Besonderheiten bei Organschaft
Wird eine Bauleistung an einen Teil des
Organkreises (z. B. an den Organträger
oder eine Organgesellschaft) erbracht,
ist der Organträger für diese Bauleistung
Steuerschuldner, wenn die Bauleistung
vom Organträger oder einem anderen Teil
des Organkreises zur Erbringung einer Bau-
leistung verwendet wird.
Nichtbeanstandungsregel
Waren sich Leistender und Leistungsemp-
fänger über die Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers einig und wurde der
Umsatz vom Leistungsempfänger zutref-
fend versteuert, können die Vertragspartner
daran festhalten, auch wenn nun der Leis-
tende Steuerschuldner wäre. Das gilt auch
für Bauleistungen, mit deren Ausführung
bereits vor dem 15.02.2014 begonnen
wurde.
Umgekehrt gilt das ebenso: Gingen
Leistender und Leistungsempfänger von
der Steuerschuldnerschaft des Leisten-
den aus, können sie an der seinerzeitigen
Entscheidung festhalten, auch wenn nun
der Leistungsempfänger Steuerschuldner
wäre.
Rechnungen müssen nicht berichtigt
werden.
Haben die Beteiligten an der Entschei-
dung einvernehmlich festgehalten und be-
ruft sich der Leistungsempfänger zu einem
späteren Zeitpunkt auf das Urteil, genießt
der leistende Unternehmer insoweit keinen
Vertrauensschutz.
Vertrauensschutz
Fordert ein Bauträger vom Finanzamt die
gezahlte Umsatzsteuer zurück, weil er nach
dem Urteil nicht mehr Steuerschuldner ist,
muss das Finanzamt erstatten. Gleichzeitig
fordert es den Bauleister, der nun Schuldner
der Steuer ist, zur Zahlung auf. Vertrauens-
schutz gewährt die Finanzverwaltung nicht.
Vielmehr verweist es den Bauleister
auf eine Abtretungslösung: Der Bauleister
soll einen zivilrechtlichen Anspruch gegen
den Leistungsempfängerauf Zahlung der
Umsatzsteuer zusätzlich zum bisherigen
(Netto-)Entgelt geltend machen. Diesen
Anspruch soll er dann gegenüber dem
Finanzamt abtreten. Das Finanzamt wie-
derum rechnet mit dem abgetretenen An-
spruch gegen den Erstattungsanspruch
des Leistungsempfängers auf, so dass
letztlich kein Geld fließen soll.
Das Finanzamt stellt die Entscheidung
über den Erstattungsanspruch des Leis-
tungsempfängers bis zum Vorliegen einer
wirksamen Abtretung des Bauleistenden
zurück.
Anforderungen durch das
Finanzamt
Das Finanzamt wird in Änderungsfällen
folgende Angaben fordern:
Name, Anschrift und Steuernummer des
Bauleisters,
Rechnungsdatum, Rechnungsnummer,
Bezeichnung der erbrachten Bauleistung,
Entgelt und (soweit die Rechnung bereits
berichtigt wurde) Steuersatz und Steuer-
betrag, Zeitpunkt der Zahlung und/oder
der Schlusszahlung der hierüber erteilten
Rechnungen oder Gutschriften,
„„Zeitpunkt und Höhe der geleisteten
Anzahlungen oder Teilzahlungen sowie
Rechnungsdatum und Rechnungsnum-
mer der hierüber erteilten Rechnungen oder
Gutschriften,
Zuordnung der bezogenen Bauleistung
bzw. der geleisteten Anzahlung zu dem
jeweiligen Ausgangsumsatz unter Angabe
des konkreten Bauvorhabens als objekt-
bezogenen Nachweis dafür, dass die Ein-
gangsleistung nicht zur Erbringung selbst
erbrachter Bauleistungen verwendet wurde.
Nachzahlungszinsen
Bei der Verzinsung der nachträglich fest-
gesetzten Umsatzsteuer gegen den Bau-
leister gilt der Antrag des Leistungsemp-
fängers auf Erstattung als rückwirkendes
Ereignis, so dass Nachzahlungszinsen
beim Bauleister erst 15 Monate nach Ab-
lauf des Kalenderjahrs anfallen, in dem das
rückwirkende Ereignis stattfand. Stellt der
Leistungsempfänger im September 2014
einen Erstattungsantrag, wird die Nachfor-
derung gegenüber dem Bauleister ab dem
1. April 2016 verzinst.
Änderungen durch
den Gesetzgeber ab
1. Oktober 2014
Mit dem sogenannten Kroatiengesetz wird
die Verwaltungsmeinung ab dem 1. Okto-
ber 2014 teilweise in das Umsatzsteuerge-
setz aufgenommen.
Umkehrung der Steuerschuldner-
schaft
Das vom Bundesfinanzhof entschiedene
Merkmal „Verwendung für eigene Bauleis-
tungen“ entfällt. Entscheidend ist nun, dass
der Leistungsempfänger ein Unternehmer
ist, der nachhaltig Bauleistungen (oder Ge-
bäudereinigungsleistungen) erbringt. Da-
von ist auszugehen, wenn dem Leistungs-
empfänger sein Finanzamt bescheinigt,
„dass er ein Unternehmer ist, der entspre-
chende Leistungen erbringt“. Die Beschei-
nigung muss zur Zeit der Ausführung des
Umsatzes gültig sein. Das Finanzamt darf
die Bescheinigung auf längstens drei Jahre
befristen und nur mit Wirkung für die Zu-
kunft widerrufen oder zurücknehmen.
Wann „Nachhaltigkeit“ vorliegt, regelt das
Gesetz nicht. Hier kommt die bisherige, von
der Verwaltung gesetzte, Grenze von 10 %
des Weltumsatzes wieder ins Spiel. Die
Nachhaltigkeit müsse nicht im Gesetz de-
finiert werden, weil die festgelegte Beschei-
nigungspraxis rechtssicher sei. Abgestellt
wird auf den Weltumsatz des abgelaufe-
nen Besteuerungszeitraums, für den dem
Finanzamt bereits Umsatzsteuer-Voran-
meldungen oder Jahreserklärungen vorlie-
gen. Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit
stellt das Finanzamt eine Bescheinigung
aus, wenn der Unternehmer nach außen
erkennbar mit ersten Handlungen zur
nachhaltigen Erbringung von Bauleistun-
gen begonnen hat und die Bauleistungen
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