DER MONAT 9.2014 - page 5

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DER MONAT 9.14
voraussichtlich mehr als 10 % des Welt-
umsatzes betragen werden. Die besondere
Bescheinigung ist eine von der Freistel-
lungsbescheinigung abweichende geson-
derte Bescheinigung. Die Bescheinigung
wirkt, auch wenn sie nicht verwendet wird.
Unternehmer, die nachhaltig eigene-
Grundstücke steuerfrei verkaufen, sind in
die Neuregelung nicht einbezogen.
Vereinfachungsregel
Entgegen der Auffassung des Bundesfi-
nanzhofs bleibt es bei der Steuerschuld des
Leistungsempfängers, wenn beide Beteilig-
ten von der Erfüllung der Voraussetzungen
ausgegangen sind und sich im Nachhin-
ein beim Anlegen objektiver Kriterien he-
rausstellt, dass diese Voraussetzungen
tatsächlich nicht vorlagen. Voraussetzung
ist, dass es aufgrund der Vereinfachung
nicht zu Steuerausfällen kam. Diese Ver-
einfachung gilt nicht nur für Bauleistungen,
sondern auch für Lieferungen von Erdgas
und Elektrizität durch im Inland ansässige
Unternehmer, für Lieferungen von Schrott
und Altmetall, für Gebäudereinigungs-
leistungen, für Lieferungen von Gold, für
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tab-
let-Computern und Spielekonsolen oder
integrierten Schaltkreisen vor Einbau in
einen zur Lieferung auf der Einzelhandels-
stufe geeigneten Gegenstand sowie für
Lieferungen von Edelmetallen und uned-
len Metallen.
Abtretungslösung
Gingen Leistender und Leistungsempfän-
ger davon aus, dass der Leistungsempfän-
ger die Steuer auf eine vor dem 15.02.2014
ausgeführte Leistung schuldet, und stellt
sich diese Annahme als unrichtig heraus,
kann vom Leistenden die Umsatzsteuer
nachgefordert werden, soweit sie dem
Leistungsempfänger erstattet wird. Es gibt
keinen Vertrauensschutz. Der Leistende
kann auf Antrag seinem Finanzamt den ihm
gegen den Leistungsempfänger zustehen-
den Zahlungsanspruch abtreten. Voraus-
setzung ist, dass „„
die Steuerschuld des Leistungsempfän-
gers im Vertrauen auf eine Verwaltungsan-
weisung angenommen wurde, „„
der leistende Unternehmer bei der
Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs
mitwirkt,
der Leistende seine Rechnung gegen-
über dem Leistungsempfänger ändert und
die Umsatzsteuer offen ausweist, „
dem Leistungsempfänger die Abtretung
unverzüglich angezeigt und darauf hinge-
wiesen wird, dass an den Leistenden nicht
mehr Schuld befreiend gezahlt werden
kann, und dass
der Leistende mitwirkt.
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