DER MONAT 9.2014 - page 7

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HSP NEWS
DER MONAT 9.14
Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer:
Erleichterungen für Kapitalgesell-
schaften
Gehört ein Alleingesellschafter-Geschäfts-
führer keiner steuererhebenden Religions-
gemeinschaft an oder ist er konfessionslos,
sind eine Zulassung zum automatisierten
Kirchensteuerabzugsverfahren beim Bun-
deszentralamt für Steuern (BZSt) sowie
die sich anschließenden Abfragen der
Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM)
nicht erforderlich. Darauf weist der Deut-
sche Steuerberaterverband e. V. hin.
Darüber hinaus kann in Fällen, in denen
zum Zeitpunkt der Regelabfrage (Septem-
ber/Oktober eines jeden Jahres) mit Si-
cherheit feststeht, dass im Folgejahr keine
Ausschüttung vorgenommen wird, auf eine
Abfrage der Steueridentifikationsnummer
und des KiStAM verzichtet werden. Dies
gilt insbesondere dann, wenn die Aus-
schüttung von Gewinnen beispielsweise
vertraglich bzw. durch Gesellschafterbe-
schluss ausgeschlossen ist.
Investitionsabzugsbetrag bei
Nutzung des Wirtschaftsguts im
eigenen landwirtschaftlichen und
eigenen Lohnunternehmen
Ein Landwirt machte in seinem Lohnun-
ternehmen einen Investitionsabzugsbe-
trag für die zukünftige Anschaffung eines
Mähdreschers geltend. Dies war auch im
folgenden Jahr der Fall. Der Einsatz lag im
Lohnunternehmen bei 80 % und im eige-
nen landwirtschaftlichen Betrieb bei 20 %.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des
Investitionsabzugsbetrags mit der Begrün-
dung ab, dass die Nutzung des Mähdre-
schers zu mehr als 10 % im landwirtschaft-
lichen Betrieb erfolge.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser
Sichtweise nicht. Die Nutzung des Mäh-
dreschers im eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb und in dem personell und organisa-
torisch damit verbundenen Lohnunterneh-
men ist zusammenzufassen und als ein-
heitliche betriebliche Nutzung anzusehen.
Dadurch ist eine Nutzung des dem Lohnun-
ternehmen zugeordneten Wirtschaftsguts
im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb
nicht als „außerbetrieblich“ anzusehen.
Die Mitbenutzung des Wirtschaftsguts in
einem anderen Betrieb desselben Land-
wirts ist keine Privatnutzung. Allerdings ist
zurBeurteilung der Frage, ob die Vorausset-
zungen zur Inanspruchnahme des Investi-
tionsabzugsbetrags vorliegen, der Gewinn
beider Unternehmen zu addieren.
Hinweis
Der hier vorliegende Sonderfall entspricht der Beurteilung von Betriebsaufspaltungs-
fällen. Dabei wird die funktionelle Aufteilung eines normalerweise einheitlichen Be-
triebs auf zwei Betriebe als unschädlich angesehen. In der Land- und Forstwirtschaft
erfolgt die Spaltung eines einheitlichen Betriebs ganz überwiegend aus dem Grund,
ertragsteuerliche Privilegien nutzen zu können. Bei dem Überschreiten bestimmter
Umsatzgrenzen wird eine Aufteilung in einen land- und forstwirtschaftlichen und einen
gewerblichen Betrieb vorgenommen. Dies lässt aber die bisherige organisatorische
Einheit unberührt, so dass eine einkünfteartübergreifende Betrachtung vorzunehmen
ist. Hinzu kommt, dass eine kurzfristige Vermietung des Wirtschaftsguts an einen
Dritten zur Nutzung in seinem Betrieb der Begünstigung nicht entgegensteht. Als
kurzfristig wird eine Vermietung von bis zu drei Monaten angesehen. Dies entspricht
dem Einsatz des Mähdreschers im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb.
Unternehmer/Beteiligungen
Berücksichtigung des Investiti-
onsabzugsbetrags beim Unterhalt
Unterhaltsaufwendungen sind nur dann
zwangsläufig und als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen, wenn sie
in einem angemessenen Verhältnis zum
Nettoeinkommen des Leistenden stehen
und diesem nach Abzug der Unterhalts-
leistungen noch angemessene Mittel zur
Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.
Der Bundesfinanzhof hatte zu befinden,
ob ein Investitionsabzugsbetrag bei der
Ermittlung der Leistungsfähigkeit, die
für die Berechnung der als außergewöhn-
liche Belastung abzugsfähigen Unter-
haltsaufwendungen maßgeblich ist, zu
berücksichtigen ist.
Das Gericht hat klar gestellt, dass Un-
terhaltsaufwendungen nur dann als außer-
gewöhnliche Belastungen berücksichtigt
werden können, wenn sie in einem ange-
messenen Verhältnis zum Nettoeinkom-
men des Leistenden stehen. Zum Netto-
einkommen gehören im Wesentlichen alle
steuerpflichtigen Einkünfte und alle steuer-
freien Einnahmen. Das Nettoeinkommen ist
deshalb um den Investitionsabzugsbetrag
zu erhöhen. Dem Abzugsbetrag liegen
mangels Investition keine Ausgaben bzw.
kein Wertverzehr zugrunde, sodass die
Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers ef-
fektiv nicht beeinflusst wird.
Online-Versicherungsvermittlung
eines Handelsunternehmens
erlaubnispflichtig
Ein großes, mit Kaffee und Gebrauchsar-
tikeln handelndes Unternehmen bot auf
seiner Internetseite Finanzdienstleistungen
und Versicherungsverträge eines Versiche-
rers an, die online abgeschlossen werden
konnten.
Der Bundesgerichtshof hatte zu klären,
ob das Handelsunternehmen aufgrund
des Internetauftritts Vermittler von Ver-
sicherungen und Finanzdienstleistungen
war oder dem Versicherer damit lediglich
ein Werbeauftritt ermöglicht wurde.
Nach der Entscheidung des Gerichts ist
auch das Handelsunternehmen Versiche-
rungsvermittler, wenn dem Verbraucher der
Wechsel des Betreibers der Internetseite
verborgen bleibt. Da das Handelsunter-
nehmen nicht über die nach der Gewerbe-
ordnung hierfür notwendige Erlaubnis der
zuständigen Industrie- und Handelskam-
mer verfügte, wurde es zur Unterlassung
dieses Angebots verurteilt.
Sonstiges
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