DER MONAT 9.2014 - page 3

3
HSP NEWS
DER MONAT 9.14
leistungen, für die der Leistende die Steuer
schuldet, hat der Leistende eine Rechnung
mit Steuerausweis auszustellen. Und zwar
unabhängig davon, ob er schon vor dem
15.02.2014 Zahlungen bekommen hat oder
nicht.
Hat der Leistende Zahlungen vor dem
15.02.2014 erhalten und hierfür jeweils eine
Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt
ohne gesonderten Steuerausweis und mit
Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers aufgenommen hat,
hat er diese Rechnung im Voranmeldungs-
zeitraum der tatsächlichen Ausführung
der Leistung zu berichtigen. Der Leistende
braucht nicht zu berichtigen, wenn er in
seiner Schlussrechnung beim Leistungs-
empfänger die Umsatzsteuer auf das
Gesamtentgelt anfordert. Die geleisteten
Anzahlungen sind dann in der Schlussrech-
nung nur mit ihrem Nettobetrag (ohne Um-
satzsteuer) anzurechnen. Die Umsatzsteu-
er auf das Gesamtentgelt ist in diesem Fall
in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den
Zeitraum der Leistungserbringung anzu-
melden. Der Leistungsempfänger hat im
selben Voranmeldungszeitraum die von
ihm bisher angemeldete Umsatzsteuer auf
Anzahlungen für bezogene Bauleistungen
zu berichtigen.
Ist der Leistungsempfänger zum vollen
Vorsteuerabzug berechtigt, kann in der
Schlussrechnung die vor dem 15.02.2014
vom Leistungsempfänger gezahlte Anzah-
lung abgezogen werden. Vorausgesetzt,
dass diese Anzahlungen vom Leistungs-
empfänger zutreffend versteuert wurden.
Dann sind die Anzahlungsrechnungen nicht
zu berichtigen. Auch die angemeldete Um-
satzsteuer auf Anzahlungen für bezogene
Bauleistungen ist nicht zu berichtigen.
Beispiel 1
Dachdecker D ist vom Bauunternehmer
B im August 2013 beauftragt worden,
das Dach des Bürogebäudes des B neu
zu decken. B erbringt nur steuerpflichtige
zum Vorsteuerabzug berechtigende Bau-
leistungen und hat gegenüber dem D die
ihm erteilte Freistellungsbescheinigung
verwendet. B soll für die Baumaßnahme
insgesamt 50.000 € zahlen. B und D ha-
ben zwei Abschlagszahlungen in Höhe von
jeweils 10.000 € vereinbart, die bei D frist-
gerecht nach Baubeginn am 15.10.2013
und am 17.12.2013 eingingen. D hat hie-
rüber am 01.10.2013 bzw. am 03.12. 2013
jeweils eine Rechnung ausgestellt, in der er
das Entgelt ausgewiesen und auf die Steu-
erschuldnerschaft des B hingewiesen hat.
B hat die Umsatzsteuer auf die Anzahlun-
gen in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldun-
gen für Oktober 2013 und Dezember 2013
angemeldet und diese Steuer gleichzeitig
als Vorsteuer abgezogen. Die Dachdecker-
arbeiten wurden am 20.03.2014 beendet.
Für die Dachdeckerleistung ist D Steu-
erschuldner, weil B als Leistungsempfän-
ger diese Leistung nicht selbst für eine
Bauleistung verwendet. Da B hinsicht-
lich dieses Umsatzes zum vollen Vor-
steuerabzug berechtigt ist, kann D in der
Schlussrechnung auf die Bemessungs-
grundlage von 50.000 € die gezahlten
Anzahlungen als Nettobetrag anrechnen:
Ausgeführte Dach-
deckerarbeiten
50.000 €
abzüglich
Anzahlungen
20.000 €
30.000 €
Umsatzsteuer (19 %)
5.700 €
von B zu zahlen
5.700 €
Die Rechnungen über die geleisteten An-
zahlungen müssen nicht berichtigt werden.
B muss die Umsatzsteuer auf die Anzah-
lungen nicht berichtigen.
Beispiel 2
Sachverhalt wie Beispiel 1. Beide Unterneh-
mer wenden einvernehmlich die Nichtbean-
standungsregelung an. Die Schlussrech-
nung kann dann wie folgt aussehen:
Ausgeführte Dach-
deckerarbeiten
50.000 €
abzüglich
Anzahlungen
20.000 €
30.000 €
von B zu zahlen
30.000 €
In der Rechnung wird dabei ein Passus
aufgenommen, nach dem B und D ein-
vernehmlich davon ausgehen, dass B in
Anwendung der bis zum 14.02.2014 gel-
tenden Verwaltungsanweisungen als Leis-
tungsempfänger auch Steuerschuldner der
Schlusszahlung is
t.
Diese Art der Abrechnung ist auch dann
zulässig, wenn der Leistungsempfänger
hinsichtlich der an ihn erbrachten Leis-
tung insoweit nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist, z. B., weil er das Haus zur
steuerfreien Vermietung nutzt.
Behandlung von Abschlagszahlun-
gen: Anzahlungsrechnung vor dem
15.02.2014, Anzahlung erst nach
dem 14.02.2014
Wird gezahlt, bevor die Leistung ausgeführt
worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums der Zahlung. Ent-
scheidend für die Steuerentstehung ist nicht,
wann die Rechnung erstellt wurde, sondern
der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Ent-
gelts. Vereinnahmt der Leistende das Ent-
gelt für nach dem 14.02.2014 ausgeführte
Bauleistungen oder Gebäudereinigungs-
leistungen, für die nunmehr der Leistende
die Steuer schuldet, nach dem 14.02.2014,
ist er Steuerschuldner. Ist die hierfür vom
leistenden Unternehmer erstellte Rechnung
vor dem 15.02.2014 erstellt worden und
wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert
ausgewiesen, sondern der Leistungsemp-
fänger als Steuerschuldner behandelt, ist
die Rechnung entsprechend zu berichtigen.
Beispiel
Dachdecker D ist vom Bauunternehmer
B im Januar 2014 beauftragt worden, das
DachdesBürogebäudes desBneu zudecken.
B erbringt nur steuerpflichtige zum Vor-
steuerabzug berechtigende Bauleistungen
und hat gegenüber dem D die ihm erteilte
Freistellungsbescheinigung verwendet. Die
Baumaßnahme kostet 30.000 €. B und D
haben eine Abschlagszahlung in Höhe von
11.900 € vereinbart, die am 20.02.2014 zu
entrichten ist. D hat über die zu leistende An-
zahlung bereits am 30.01. 2014 eine Rech-
nung ausgestellt, in der er das Entgelt aus-
gewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft
des B hingewiesen hat. D hat am 10.02.
2014 mit den Dachdeckerarbeiten begon-
nen. Die Anzahlung ist bei D fristgerecht am
20.02.2014 eingegangen. Die Dachdeckerar-
beiten wurden am 25.03.2014 beendet. Für
die Dachdeckerleistung ist D Steuerschuld-
ner, weil B als Leistungsempfänger diese
Leistung nicht selbst für eine Bauleistung
verwendet. Da die Anzahlung nach dem
14.02.2014 eingegangen ist und die Leis-
tung nach diesem Datum erbracht wurde,
hat D die ursprüngliche Anzahlungsrech-
nung zu berichtigen, indem er das bisherige
Nettoentgelt als Bruttoentgelt ansieht und
wie folgt abrechnet:
Anzahlung für
Dachdeckerarbeiten
10.000 €
Umsatzsteuer (19 %)
1.900 €
von B zu zahlen
11.900 €
1,2 4,5,6,7,8