DER MONAT 9.2014 - page 6

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HSP NEWS
DER MONAT 9.14
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat September 2014.
Wechsel zur Fahrtenbuchmethode
Der Wert der privaten Nutzung eines
Dienstwagens ist in der Regel mittels der
1%-Regelung zu ermitteln. Der Wert kann
aber auch mit dem auf die private Nut-
zung entfallenden Teil der gesamten Auf-
wendungen für das Kfz angesetzt werden,
wenn die durch das Kraftfahrzeug entstan-
denen Aufwendungen durch Belege und
das Verhältnis der privaten Fahrten und der
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
stätte zu den übrigen Fahrten durch ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachge-
wiesen werden.
Der Bundesfinanzhof hatte zu entschei-
den, ob ein Arbeitnehmer hinsichtlich der
Besteuerung seiner privaten Dienstwa-
gennutzung von der 1%-Regelung zur
Fahrtenbuchmethode auch im laufenden
Kalenderjahr wechseln kann. Nach diesem
Urteil ist ein unterjähriger Wechsel von der
1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für
dasselbe Fahrzeug nicht zulässig.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
muss zeitnah und in geschlossener Form
geführt werden, um so nachträgliche Ein-
fügungen oder Änderungen auszuschlie-
ßen oder als solche erkennbar zu machen.
Es muss Datum, Fahrtziele und auch die
jeweils aufgesuchten Kunden oder Ge-
schäftspartner oder jedenfalls den konkre-
ten Gegenstand der dienstlichen Verrich-
tung aufführen. Voraussetzung ist auch,
dass der Wert der Privatnutzung als Teil der
gesamten
Kraftfahrzeugaufwendun-
gen angesetzt wird und die durch Belege
nachzuweisenden Kosten die durch das
Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden
Aufwendungen umfassen.
Aufgrund der Berücksichtigung der ge-
samten Fahrzeugaufwendungen sowie
der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahr-
tenbuchs folgenden Berücksichtigung der
Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann
der Steuerzahler nur dann statt der 1%-Re-
gelung die Fahrtenbuchmethode wählen,
wenn er das Fahrtenbuch mindestens für
den gesamten Veranlagungszeitraum führt,
in dem er das Fahrzeug nutzt.
Zur Abgeltungswirkung der Ent-
fernungspauschale
Durch die Entfernungspauschale sind
sämtliche Aufwendungen abgegolten, die
durch die Wege zwischen Wohnung und re-
gelmäßiger Arbeitsstätte (ab 2014: erster
Tätigkeitsstätte) veranlasst sind.
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit fol-
gendem Fall zu befassen: Ein Arbeitnehmer
hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von sei-
nem Wohnort zur Arbeit Diesel anstatt
Benzin getankt und dies erst während der
anschließenden Weiterfahrt bemerkt. Der
Arbeitgeber lehnte die Übernahme der
Reparaturkosten ab. Im Rahmen der Ein-
kommensteuererklärung 2010 beantragte
der Arbeitnehmer neben der Entfernungs-
pauschale den Abzug der von ihm im Jahr
2010 gezahlten Reparaturaufwendungen
als Werbungskosten.
Das Gericht entschied, dass Reparatur-
aufwendungen infolge der Falschbetan-
kung eines PKW auf der Fahrt zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Wer-
bungskosten abziehbar sind, weil auch au-
ßergewöhnliche Aufwendungen durch die
Entfernungspauschale abgegolten sind.
Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes
(sämtliche) und aus der Systematik und
dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Die Einführung der verkehrsmittelun-
abhängigen Entfernungspauschale zum
Veranlagungszeitraum 2001 hat neben
umwelt- und verkehrspolitischen Erwä-
gungen auch und vor allem der Steuerver-
einfachung gedient. Dieser Zweck wird nur
erreicht, wenn durch die Entfernungspau-
schale auch tatsächlich „sämtliche“ Auf-
wendungen abgegolten werden.
Auswärtige Großbaustelle als
regelmäßige Arbeitsstätte
Eine auswärtige Baustelle ist nach der bis
2013 gültigen Rechtslage keine regelmä-
ßige Arbeitsstätte, auch wenn sie der Ar-
beitnehmer fortdauernd und immer wieder
aufsucht. Eine regelmäßige Arbeitsstätte
kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betrieb-
liche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der
der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er
mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer
wieder aufsucht. Liegen diese Vorausset-
zungen nicht vor, sind die Fahrtkosten nach
den Grundsätzen für beruflich veranlasste
Fahrten uneingeschränkt abzugsfähig.
Nach dem neuen Reisekostenrecht ab
2014 ist hier u. U. eine andere Beurteilung
möglich. Auch eine Baustelle als ortsfes-
te Einrichtung eines Dritten kann unter
bestimmten Voraussetzungen eine erste
Tätigkeitsstätte darstellen. Bestimmt der
Arbeitgeber den Betriebssitz als erste Tä-
tigkeitsstätte, sind für den Einsatz auf einer
Großbaustelle weiterhin Reisekosten nach
den allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Anhörung zu Kündigung wegen
häufiger Kurzerkrankungen:
Der Arbeitgeber hat dem Betriebs-
rat die konkreten Fehlzeiten
anzugeben
Eine Kündigung ohne Anhörung des Be-
triebsrats ist unwirksam. Bei der Anhörung
sind dem Betriebsrat die Gründe der Kün-
digung mitzuteilen. Der Betriebsrat muss
anhand der mitgeteilten Gründe in die Lage
versetzt werden, innerhalb der gesetzlichen
Wochenfrist ohne eigene Nachforschungen
Stellung nehmen zu können.
Stützt der Arbeitgeber eine Kündigung
auf häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten,
so muss er dem Betriebsrat die konkreten
Ausfallzeiten der einzelnen Jahre bekannt-
geben. Es genügt nicht, diese lediglich ad-
diert gebündelt mitzuteilen.
(Quelle: Urteil des Arbeitsgerichts Berlin)
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
1,2,3,4,5 7,8