DAS QUARTAL 1.2016 - page 18

Bestechungsgelder
an Arbeitnehmer
In einem aktuellen Urteil vom 16. Juni 2015 (AZ: IX R 26/14) hat
der Bundesfinanzhof eine Entscheidung zu
Bestechungsgeldern getroffen.
DAS QUARTAL 1.16
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Themen im Fokus
D
emnach sind an den Arbeitnehmer ge-
zahlte Bestechungsgelder sogenannte
sonstige Einkünfte. Die Herausgabe der
Bestechungsgelder an den geschädigten Ar-
beitgeber führt hingegen imAbflusszeitpunkt
zu Werbungskosten bei diesen Einkünften.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer der X-GmbH war für die
Vergabe von Aufträgen zuständig. Für die
Bevorzugung eines bestimmten Auftrag-
nehmers erhielt er nach der Hingabe von
Scheinrechnungen seiner Ehefrau über
nicht erbrachte Leistungen insgesamt Zah-
lungen von annähernd zwei Millionen Euro.
Das Finanzamt berücksichtigte die Zah-
lungen zunächst erklärungsgemäß als
Einkünfte der Ehefrau. Nach Aufdeckung
des Bestechungsvorgangs kündigte der
Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis. Im
Abwicklungsvertrag wurde für den Fall der
ordentlichen Kündigung festgelegt, dass
der Kläger eine Abfindung sowie einen Bo-
nus erhalten sollte.
Gleichzeitig wurde der Kläger von dem Ar-
beitgeber auf Schadensersatz verklagt. Der
Arbeitnehmer verpflichtete sich schließlich
auf Basis einer Vereinbarung mit dem Ar-
beitgeber zur Schadenswiedergutmachung
einen Betrag in Höhe von 1,2 Millionen Euro
an den Arbeitgeber zu zahlen. Zugleich ak-
zeptierte der Kläger die ihm gegenüber aus-
gesprochene außerordentliche Kündigung
und verzichtete auf die Geltendmachung
der Abfindung sowie auf sämtliche Ansprü-
che aus der betrieblichen Altersversorgung.
Im Nachgang zu einer Prüfung des Fi-
nanzamts für Steuerstrafsachen und
Steuerfahndung erfolgte eine Erfassung
der Bestechungsgelder beim Arbeitneh-
mer als sonstige Einkünfte. In der folgen-
den Einkommensteuererklärung machte er
schließlich einen Betrag in Höhe von rund
1,4 Millionen Euro im Zusammenhang
mit der Schadenswiedergutmachung als
nachträgliche Werbungskosten bei den
Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit
geltend. Diesen Werbungskostenabzug
versagte das Finanzamt.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffas-
sung der Finanzverwaltung, dass es sich
bei den zugeflossenen Bestechungsgel-
dern um Einnahmen aus sonstigen Leis-
tungen handelt.
Die Rückzahlung der Bestechungsgelder
an den Arbeitgeber führte im Abflussjahr
zu Werbungskosten bei den sonstigen Ein-
künften. Schließlich waren die erhaltenen
Bestechungsgelder nach dem Bundes-
finanzhof von Beginn an mit einem Her-
ausgabeanspruch des Arbeitgebers für
den Fall der Aufdeckung der Bestechung
belastet.
Soweit der Arbeitnehmer zusätzlich noch
den Verzicht auf seine Abfindung und die
Ansprüche auf betriebliche Altersversor-
gung als Werbungskosten berücksichtigt
haben wollte, hat der Bundesfinanzhof
einen Zusammenhang mit den sonstigen
Einkünften verneint.
Denn zum einen stand der Verzicht auf
diese Beträge nicht in Zusammenhang mit
dem Zufluss der Bestechungsgelder, son-
dern diente der Schadenswiedergutma-
chung gegenüber seinem Arbeitge-
ber. Zum anderen waren diese
Beträge dem Arbeitnehmer
auch noch nicht zuge-
flossen.
Die Einordnung der Rückzahlung der Beste-
chungsgelder als Werbungskosten bei den
sonstigen Einkünften statt als nachträgli-
che Werbungskosten bei den Einkünften
aus nicht selbstständigerArbeit hat zur
Folge, dass deren Berücksichtigung im
Streitjahr nicht in Betracht kam.
Positive Einkünfte aus sonstigen Einkünf-
ten hatte der Arbeitnehmer in diesem Jahr
nicht mehr erzielt. Die Erfassung der Beste-
chungsgelder als sonstige Einkünfte erfolg-
te im Vorjahr. Zudem dürfen Werbungskos-
tenüberschüsse aus dieser Einkunftsart
mit Gewinnen oder Überschüssen aus an-
deren Einkunftsarten nicht ausgeglichen
werden (Ausschluss des vertikalen Ver-
lustausgleichs). Möglich ist lediglich eine
periodenübergreifende Verlustverrechnung
innerhalb dieser Einkunftsart.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
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