DAS QUARTAL 1.2016 - page 17

Versicherungskontor Osterode
Kornmarkt 2
37520 Osterode am Harz
Fon: 0 55 22. 86 87 98 - 0
Fax: 0 55 22. 86 87 98 - 99
E-Mail:
Web:
Persönliche Betreuung und
individuelle Versicherungslösungen –
mit der Erfahrung aus 25 Jahren
Ihr Versicherungsmakler –
immer an Ihrer Seite
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
D
ies gilt für sämtliche derartige Gelder, die
von einem Gericht oder einer Behörde
der Bundesrepublik Deutschland oder von
Organen der EU festgesetzt werden. Geld-
bußen, die von Gerichten oder Behörden
anderer Staaten festgesetzt werden, fallen
hingegen nicht unter das Abzugsverbot.
Ein Streitpunkt ist häufig die Frage, wie die
Bußgeldübernahme durch den Arbeitgeber
für seinen Arbeitnehmer zu bewerten ist:
Handelt es sich um eine Betriebsausgabe
des Arbeitgebers oder um Arbeitslohn des
Arbeitnehmers?
Bisherige Rechtsprechung
Die bisherige Rechtsprechung war recht
steuerfreundlich. Demnach konnten Ar-
beitgeber Bußgelder von ihren angestellten
Fahrern übernehmen und als Betriebsaus-
gabe abziehen. Es musste lediglich ein für
den Verkehrsverstoß eigenbetriebliches
Interesse vorliegen.
Diese Rechtsprechung basierte auf dem
Fall eines Paketdienstes, der Bußgelder
seiner Zusteller übernommen hatte, die
aufgrund der Verletzung des Halteverbots
verhängt worden waren. Folge war, dass
wegen des eigenbetrieblichen Interesses
eine Betriebsausgabe vorlag, die keinen
lohnsteuer- und sozialversicherungspflich-
tigen Arbeitslohn darstellte.
Neue Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof hat nun seine Recht-
sprechung zur Übernahme von Bußgeldern
durch den Arbeitgeber geändert. Demnach
liegt kein eigenbetriebliches Interesse mehr
vor, wenn ein Arbeitgeber Bußgelder für sei-
ne Arbeitnehmer übernimmt. In dem neuen
Urteilsfall hatte eine Spedition Bußgelder
übernommen, die gegen ihre angestellten
Fahrer wegen Verstößen gegen Lenk- und
Ruhezeiten verhängt worden waren. Die
Spedition hatte ihre Fahrer sogar angewie-
sen, länger zu fahren oder kürzere Pausen
einzulegen als gesetzlich erlaubt.
Folge der neuen Rechtsprechung
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat mit
ihrer Verfügung vom 28. Juli 2015 auf die
neue Rechtsprechung Bezug genommen
und darauf hingewiesen, dass übernom-
mene Bußgelder nicht mehr als Betriebs-
ausgabe abgezogen werden können. Viel-
mehr begründet eine Bußgeldübernahme
durch den Arbeitgeber lohnsteuerpflichti-
gen Arbeitslohn des Arbeitnehmers.
Bußgeldübernahme
durch Arbeitgeber
Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder fallen in jedem
Unternehmen bedauerlicherweise an. Sie können steuerrechtlich
jedoch grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe
abgezogen werden.
DAS QUARTAL 1.16
17
Themen im Fokus
1...,7,8,9,10,11,12,13,14,15,16 18,19,20,21,22,23,24,25,26,27,...52