DAS QUARTAL 1.2016 - page 30

Online-Verträge
Im Falle eines Todes laufen sämtliche
Verträge und damit auch Online-Verträge
zunächst weiter. Der Erbe erbt die Online-
Konten des Verstorbenen und wird neuer
Vertragspartner.
Bei eBay beispielsweise versteigerte Ge-
genstände muss der Erbe als Nachfolger
des Erblassers als Verkäufer liefern bzw.
als Käufer abnehmen. Guthaben bei Online-
Bezahldiensten wie PayPal auf Konten bei
Online-Banken zählen zu dem Erbe. Auch
gekaufte Software, eBooks oder MP3s ge-
hören zum Erbe.
E-Mail-Postfächer
Der Zugang zum E-Mail-Postfach ist der
wahrscheinlich wichtigste Schritt für die
Erben, verschiedene Online-Konten zu
identifizieren. Die Anbieter gehen jedoch
unterschiedlich mit den Postfächern um.
So gewährt Yahoo keinen Zugriff auf das E-
Mail-Konto des Verstorbenen. Yahoo bietet
lediglich an, das Konto zu löschen. GMX
oder Web.de ermöglichen hingegen einen
Zugang zu den E-Mails, wenn man einen
Erbschein vorlegen kann.
Google stellt hingegen einen Service zur
Verfügung, mit dem Nutzer ihren Ange-
hörigen Zugangsdaten vererben können.
Über den Kontoinaktivität-Manager können
Kunden von Google bestimmte Kontodaten
teilen oder andere Nutzer benachrichtigen,
wenn sie ihr Konto einige Zeit nicht verwen-
det haben.
Soziale Netzwerke
Facebook bietet zwei Möglichkeiten zum
Umgang mit den Konten verstorbener User
an. Zum einen können die Erben die Pro-
filseite in einen Gedenkstatus versetzen.
Im Gedenkzustand haben Freunde und
Verwandte die Möglichkeit, weiter auf der
Pinnwand des Verstorbenen Einträge zu
hinterlassen. Alle anderen Aktivitäten wer-
den unterbunden. Zum anderen kann das
Konto gelöscht werden.
Twitter bietet den Hinterbliebenen über
das Kontaktformular die Möglichkeit, in
Verbindung zu treten. Auch hier gibt es die
Optionen, das Konto zu löschen oder zu
archivieren.
Xing versucht in einem ersten Schritt durch
eine Anfrage zu klären, ob der Account-In-
haber tatsächlich verstorben ist und schal-
tet das Profil daher zunächst unsichtbar.
Ist nach drei Monaten noch keine Reaktion
gekommen, wird das Konto gelöscht.
Empfehlungen
In einem ersten Schritt sollten Abos und
Zugänge dokumentiert werden, damit Er-
ben diese Verträge kündigen können. Es
ist häufig sehr erstaunlich, wie viele Kon-
ten eingerichtet wurden. Neben den E-Mail-
Konten, Amazon, eBay, Online-Banking,
Twitter, Instagram, Flickr, Facebook oder
Xing ist auch an Onlinespiele, Musik- und
Videostreamingdienste, Dokumente in
Cloud-Diensten oder digitale Zeitschriften
zu denken.
Wichtig ist daher, dass die Erben einen
Überblick über die genutzten Konten sowie
die Zugangsdaten und Passwörter erhal-
ten. Hier erleichtert ein Passwortmanager
z. B. auf einem verschlüsselten USB-Stick
den Erben den Zugang zu den verschiede-
nen Diensten. In einem Testament kann
auch geregelt werden, wer Zugriff auf die
Onlineaccounts erhalten soll.
Fazit
Die Digitalisierung spielt nicht nur im tägli-
chen Leben eine Rolle, sondern auch nach
dem Ableben eines Menschen. Daher sollte
der digitale Nachlass ebenso wie der mate-
rielle Nachlass geregelt werden.
Der digitale Nachlass
Ein Mensch stirbt. In den meisten Fällen ist der Nachlass geregelt und geklärt, wer
das Haus, das Auto oder den Schmuck erbt. Was wird aber aus den Konten,
E-Mails usw. im Internet? Erhalten Erben Zugriff auf Facebook, Google, Twitter?
Wie erhält der Erbe Zugang zu den Passwörtern?
Dieser Artikel gibt einen Überblick, wie Sie den digitalen Nachlass regeln
können und welche Möglichkeiten Erben haben, wenn es keine
Regelung hierzu gibt.
DAS QUARTAL 1.16
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