DAS QUARTAL 1.2016 - page 26

Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag wurde bereits in 2015
von 8.354 Euro um 118 Euro auf 8.472 Euro
erhöht. Er steigt im Jahr 2016 um 180 Euro
auf 8.652 Euro. Zudem wird der Einkom-
mensteuertarif um 1,48 % „nach rechts“
verschoben. Mit dieser Verschiebung der
Steuersätze des progressiven Einkommen-
steuertarifs wird der sogenannten. Kalten
Progression entgegengewirkt.
Unterhaltsfreibetrag
Unterhaltspflichtige Steuerzahler können
für 2015 einen Betrag von bis zu 8.472 Euro
jährlich als außergewöhnliche Belastung
absetzen. In gleichem Maß wie der Grund-
freibetrag steigt der Unterhaltsfreibetrag
im Jahr 2016 auf 8.652 Euro.
Freibeträge und Lohnsteuerklassen
Ab 2016 haben alle neu beantragten Freibe-
träge eine Gültigkeit von zwei Jahren. Eine
Änderung ist nur nötig, wenn sich innerhalb
dieses Zeitraums die Voraussetzungen für
den Freibetrag beim Arbeitnehmer verän-
dern.
Kindergeld, Kinderfreibetrag und Kinder-
zuschlag
Die Kinderfreibeträge wurden in 2015 von
2.184 Euro um 72 Euro auf 2.256 Euro je
Elternteil an die gestiegenen Lebenshal-
tungskosten angepasst. In 2016 werden
die Kinderfreibeträge in einem zweiten
Schritt von 2.256 Euro um 48 Euro auf
2.304 Euro erhöht.
Der zusätzliche Freibetrag für den Betreu-
ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs-
bedarf mit 1.320 Euro je Kind bleibt unver-
ändert.
Das Kindergeld wurde in 2015 je Kind und
Monat um 4 Euro erhöht. Ab 2016 wird eine
weitere Erhöhung um 2 Euro je Kind erfol-
gen. Ab 1.7.2016 ist zudem eine Erhöhung
des Kinderzuschlags von 140 Euro um 20
Euro auf 160 Euro geplant.
Steueränderungsgesetz 2015
Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem
Steueränderungsgesetz 2015 (zuvor „Ge-
setz zur Umsetzung der Protokollerklärung
zum Gesetz zur Anpassung der Abgaben-
ordnung an den Zollkodex der Union und
zur Änderung weiterer steuerlicher Vor-
schriften“) zugestimmt.
Die wichtigsten Regeln betreffen aus ein-
kommensteuerlicher Sicht die Anpassung
der Besteuerung stiller Reserven bei der
Veräußerung bestimmter Anlagegüter (§
6b Absatz 2a EStG) an die Rechtsprechung
des EuGH, die Abschaffung des Funktions-
benennungserfordernisses beim Investiti-
onsabzugsbetrag sowie die Anpassung der
Regelung zur Fälligkeit der Dividendenzah-
lungen an außersteuerliche Bestimmun-
gen. Zum Sonderabzug von Unterhaltsleis-
tungen muss der Unterhaltsempfänger in
Zukunft seine ID-Nummer angeben.
Zudem ist eine Anpassung der Körper-
schaftsteuerbefreiung für Entschädigungs-
einrichtungen für institutionsbezogene
Sicherungseinrichtungen erforderlich ge-
worden.
Beim Verlustabzug kommt es zu einer
Ausdehnung der Konzernklausel nach §
8c KStG. Danach gilt sie auch für Übertra-
gungen durch die an der Spitze eines Kon-
zerns stehende Person. Die Konzernklau-
sel umfasst damit auch Fälle, in denen die
Konzernspitze Erwerber und Veräußerer ist.
Bei der Umsatzsteuer erfolgte eine Klar-
stellung zur Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers bei Bauleistungen.
Darüber hinaus wird eine neue Regelung
geschaffen, die die Ausnahme bei der An-
wendung der Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers bei Leistungen an
den nicht unternehmerischen Bereich ju-
ristischer Personen regelt.
Neuregelung der Erbschaftsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit
Urteil vom 17.12.2014 die bestehenden
Verschonungsregelungen für betriebliches
Vermögen zwar grundsätzlich für geeignet
und erforderlich gehalten, um Unterneh-
men in ihrem Bestand zu sichern und Ar-
beitsplätze zu erhalten. Das Gericht hielt
die Ausgestaltung der Verschonungsrege-
lungen jedoch teilweise mit Artikel 3 Absatz
1 des Grundgesetzes für unvereinbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem
Gesetzgeber Zeit bis 30.6.2016 gegeben,
um das Erbschaftsteuerrecht verfassungs-
konform neu zu regeln. Am 12.10.2015 hat-
te es nun eine öffentliche Anhörung im Fi-
nanzausschuss des Bundestags gegeben,
bei der der Gesetzentwurf von einem Teil
der Experten kritisiert und dessen Verfas-
sungsmäßigkeit infrage gestellt wurde. Da-
mit ist die Neuregelung der Erbschaftsteuer
noch nicht absehbar.
BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN
ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.
Steueränderungen 2016
In der letzten Ausgabe des vergangenen Jahres, in DAS QUARTAL 4.2015 haben
wir die wichtigsten Gesetzesänderungen mit Schwerpunkt auf das Jahr 2015
dargestellt. Mit dem Beginn des neuen Jahres möchten wir Ihnen einige
Änderungen neben den in einem eigenen Artikel erörterten Änderungen
zur Selbstanzeige präsentieren, die am 1.1.2016 in Kraft
treten sollen (Stand Dezember 2015).
DAS QUARTAL 1.16
26
Themen im Fokus
1...,16,17,18,19,20,21,22,23,24,25 27,28,29,30,31,32,33,34,35,36,...52