DER MONAT 01.2016 - page 6

6
HSP NEWS
DER MONAT 1.16
Provisionszahlungen einer Perso-
nengesellschaft an beteiligungs-
identische GmbH müssen Fremd-
vergleich standhalten
Provisionszahlungen einer Personengesell-
schaft an eine GmbH, an der alle Personen-
gesellschafter beteiligt sind (sog. beteili-
gungsidentische GmbH), können nur dann
als Betriebsausgaben abgezogen werden,
wenn die getroffenen Vereinbarungen ei-
nem Fremdvergleich standhalten. Dazu
gehört ein wirksamer Vertrag mit angemes-
senen Bedingungen, der auch tatsächlich
vertragsgemäß durchgeführt wird.
Dabei kommt es nach einem Urteil des
Bundesfinanzhofs nicht darauf an, welchen
Umfang die Geschäftsbeziehungen zwi-
schen den beiden Gesellschaften haben.
Keine Ansparabschreibung bei
beabsichtigter Buchwertein­
bringung eines Unternehmens in
eine Kapitalgesellschaft
Die Investitionsfähigkeit kleiner und mitt-
lerer Unternehmen konnte bis 2006 durch
eine sog. Ansparabschreibung gefördert
werden. Der Ansparabschreibungsbetrag
betrug 40 % der voraussichtlichen Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten von neuen
abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Vorausset-
zung war unter anderem, dass die Inves-
tition innerhalb von zwei Jahren nach In-
anspruchnahme der Ansparabschreibung
durchgeführt wurde.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die Ansparabschreibung nicht geltend
gemacht werden darf, wenn bei Abgabe
der Steuererklärung feststeht, dass das
Unternehmen die Investition nicht mehr
durchführen wird, weil es zu Buchwerten
in eine Kapitalgesellschaft eingebracht
werden soll.
Darlehensverlust eines ausge-
schiedenen GmbH-Gesellschaf-
ters kann nachträglich zu einem
Veräußerungsverlust führen
Die alleinige Gesellschafterin einer GmbH
veräußerte 2003 ihren Geschäftsanteil zum
Anschaffungspreis, sodass sich kein Ver-
äußerungsgewinn ergab. In der Steuererklä-
rung gab sie diesen Sachverhalt mangels
steuerlicher Auswirkung nicht an. Sie hatte
der GmbH schon vor Anteilsveräußerung
ein kapitalersetzendes Darlehen gewährt,
das durch die Eintragung einer nachrangi-
gen Grundschuld auf einem GmbH-Grund-
stück abgesichert war und auch nach dem
Anteilsverkauf bestand. 2008 fiel dieses
Darlehen aufgrund der Insolvenz der GmbH
endgültig aus, weil der Zwangsversteige-
rungserlös des Grundstücks aufgrund der
nachrangigen Grundschuld nicht ausrei-
chend war. Die Gesellschafterin meinte, der
Darlehensverlust gehöre zu den Anschaf-
fungskosten der GmbH-Beteiligung und
führe somit nachträglich zu einem Veräu-
ßerungsverlust. Der bestandskräftige Einkom-
mensteuerbescheid 2003 müsse deshalb
rückwirkend geändert werden. Das Finanz-
amt lehnte dies ab, weil die Anteilsveräuße-
rung ursprünglich nicht erklärt worden war.
Der Bundesfinanzhof entschied aber
zugunsten der Gesellschafterin, weil der
Änderung eines bestandskräftigen Steuer-
bescheids nicht entgegensteht, dass der
entsprechende Sachverhalt dort nicht be-
rücksichtigt war.
Unternehmer/Beteiligungen
Antragsveranlagung: Keine Wah-
rung der Antragsfrist allein durch
die Übermittlung der elektroni-
schen Steuererklärung
Besteht das Einkommen eines Steuerbür-
gers ganz oder teilweise aus Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, von denen
ein Lohnsteuerabzug durch den Arbeitge-
ber vorgenommen worden ist, wird eine
Einkommensteuerveranlagung nur in vom
Gesetz bestimmten Fällen durchgeführt.
Ergänzend bestimmt das Einkommen-
steuergesetz, dass eine Veranlagung dann
durchgeführt wird, wenn sie beantragt wird
(Antragsveranlagung). Die Antragsveranla-
gung dient in erster Linie der Anrechnung
der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer,
wenn steuermindernde Tatsachen im Lohn-
steuerabzugsverfahren nicht berücksich-
tigt werden konnten. Der Antrag ist durch
die fristgerechte Abgabe einer Einkommen-
steuererklärung zu stellen. Dabei ist unbe-
dingt die Festsetzungsfrist von vier Jahren
zu beachten.
Ein Arbeitnehmer gab seine Einkom-
mensteuererklärung für das Jahr 2009
am 22. Dezember 2013, also erst wenige
Tage vor Ablauf der vierjährigen Fest-
setzungsverjährungsfrist, ab. Die für die
Einkommensteuererklärung relevanten
Daten übermittelte der Arbeitnehmer
im Wege der Datenfernübertragung über
das Internet unter Verwendung des Pro-
gramms „Elster-Formular“. Die erforderli-
che komprimierte Steuererklärung reichte
er erst am 27. Februar 2014 beim Finanz-
amt ein, also nach Ablauf der vierjährigen
Festsetzungsverjährungsfrist. Das Finanz-
amt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur
Einkommensteuererklärung wegen des Ab-
laufs der maßgeblichen Frist ab.
Das Finanzgericht Baden Württemberg
gab dem Finanzamt Recht: Wird eine elek-
tronische Steuererklärung im nicht authen-
tifizierten Verfahren übermittelt, geht sie
dem Finanzamt erst zu dem Zeitpunkt zu,
zu dem diesem i. d. R. durch Einreichung
der komprimierten Steuererklärung die für
den Übermittlungsvorgang vergebene Te-
lenummer bekannt wird. Auch die Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gewährte
das Finanzgericht nicht.
Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit
dem Fall beschäftigen.
Sonstiges
Vergütungspflicht bei Leistung
höherwertiger Tätigkeiten im Rah-
men eines Praktikums
Wer Praktikanten mit Tätigkeiten betraut,
die höherwertig sind als die vertraglich ver-
einbarten, hat diese zu vergüten.Dies hat
das Bundesarbeitsgericht im Falle einer
Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie
entschieden.
Diese hatte einer angehenden Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeutin ein
unentgeltliches Praktikum angeboten, wel-
ches jene im Rahmen ihrer Ausbildung zu
absolvieren hatte. Die der Praktikantin und
späteren Klägerin zugewiesenen Aufgaben
gingen aber über die in der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung vorgesehenen In-
halte hinaus. So erledigte die Praktikantin
regelmäßig an zwei Tagen pro Woche Tests
und therapeutische Tätigkeiten eigenstän-
dig und in für die Klinik wirtschaftlich ver-
wertbarer Art und Weise. Auch führte sie
bei einem Patienten regelmäßig Einzelthe-
rapiestunden selbstständig und ohne Auf-
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
1,2,3,4,5 7